(1) 1Der Betreiber hat die nach § 4 Absatz 3 Satz 3Nummer 1 bis 9 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen, wenn ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist. 2Ist ein Erstattungsverlangen fristgerecht gestellt worden, sind die Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.3Für Anbieter nach den §§ 4e und 4f gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1a) 1Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 und nach § 4 Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses vom Betreiber und vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f automatisiert zu anonymisieren und spätestens nach 120 Tagen nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses zu löschen. 2Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] nach § 4 Absatz 3a, gilt Satz 1 für das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] entsprechend. 3Ein Anbieter nach den §§ 4e und 4f muss die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 unverzüglich nach dem Empfang der Mautbuchungsnachweise nach § 4 Absatz 3a Satz 3 löschen, spätestens aber 72 Stunden nach der Übermittlung der Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 an das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr].
Vom 31.03.2017 bis 30.09.2021:
(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 gespeicherten Daten sind unmittelbar nach Durchlaufen des Erkennungsprozesses, welcher mautpflichtige von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten unterscheidet, vom Betreiber nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f zu anonymisieren und spätestens nach 120 Tagen zu löschen.
(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] hat die Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Benutzung von Straßen beendet wurde, zu löschen. 2Die übrigen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Daten sind sechs Jahre nach der Übermittlung zu löschen.
(3) Die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 sind unverzüglich zu löschen,
1. |
sobald feststeht, dass die Maut entrichtet worden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht zulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen nicht fristgerecht gestellt worden ist, |
2. |
sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfahren abgeschlossen ist. |
(4) 1Ist festgestellt worden, dass die Maut nicht entrichtet worden ist, sind die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 zu löschen
1. |
vom Betreiber nach Abschluss des Nacherhebungsverfahrens, |
2. |
vom Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] zwei Jahre, nachdem die Daten erstmalig gespeichert worden sind. 2Werden die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 1 im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder im Rahmen eines Nacherhebungsverfahrens verarbeitet, gelten über Satz 1 hinaus die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren oder für das Verwaltungsverfahren. |
(5) Bilder und Daten, die im Rahmen der Kontrolle nach § 7 Absatz 2 erhoben und gespeichert wurden, sind unmittelbar nach dem Kontrollvorgang zu löschen, wenn das Kraftfahrzeug nicht der Mautpflicht unterliegt.
(5a) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität [Bis 08.03.2023: Güterverkehr] hat die Daten nach § 7 Absatz 3a Satz 1 drei Monate nach Aufzeichnung zu löschen. 2Abweichend von Satz 1 hat es die Daten sechs Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem sie erhoben wurden, zu löschen, wenn sich ein mit dieser Datenerhebung dokumentierter Messfall ursächlich auf die Höhe der Vergütung des Betreibers auswirkt.
(6) 1Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden. 2Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 6, 8 und 10 gespeicherten Daten dürfen unmittelbar nach ihrer Erhebung in pseudonymisierter Form für statistische Auswertungen zum Zwecke der Verkehrslenkung sowie der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit verwendet werden, soweit die Verwendung für diese Zwecke in pseudonymisierter Form erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verwendung überwiegen. 3Die nach Satz 2 verwendeten Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 6 und 8 sind unverzüglich nach Erreichung des Zwecks, zu dem sie pseudonymisiert wurden, spätestens aber nach 120 Tagen automatisiert zu löschen oder für die Zwecke des Satzes 1 zu anonymisieren. 4Die nach Satz 2 verwendeten Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 sind nach ihrer statistischen Auswertung unverzüglich automatisiert zu löschen.
(6) Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements [Bis 30.09.2021: zur Erstellung von Geschäftssta...