Kennzeichnend für den Freiwilligendienst ist dessen Unentgeltlichkeit. So gilt auch das Mindestlohngesetz nicht, der Freiwillige hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Freiwillige erhält lediglich ein angemessenes "Taschengeld" als Gegenleistung, schon aus diesem Grund fehlt es am Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Die Angemessenheit ist gemäß § 2 Satz 2 BFDG zu bejahen, wenn das Taschengeld 8 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt und dem Taschengeld entspricht, das für einen vergleichbaren anderen Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz gezahlt wird; bei Teilzeitbeschäftigung hat eine entsprechend anteilige Kürzung zu erfolgen.
Die Höchstgrenze für das Taschengeld wurde durch das Freiwilligen-Teilzeitgesetz von 6 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze angehoben und liegt seit dem 29.52024 bei 604 EUR. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung des Taschengeldes bzw. auf den Höchstbetrag gewährt § 8 Abs. 1 Nr. 6 BFDG gleichwohl nicht. Die Höhe legt vielmehr der jeweilige Träger fest. Das Taschengeld kann auch als unbare Sachleistung (Bahncard, Führerscheinlehrgang) erbracht werden, sofern dies in der Vereinbarung nach § 8 BFDG festgelegt ist.
Die Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst können u. U. auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen angerechnet werden – anrechnungsfrei ist ein Maximalbetrag von 250 EUR. Grundsätzlich ist das Taschengeld kein Einkommen und darf nicht bedarfsmindernd auf die Grundsicherung im Alter angerechnet werden.
Regelmäßig besteht auch der Anspruch auf Kindergeld fort. Wird der Freiwilligendienst nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung/eines Erststudiums abgeleistet, so wird das Kind bei der Kindergeldgewährung nur berücksichtigt, wenn das Kind nicht parallel "einer Erwerbstätigkeit" nachgeht.
Daneben tritt ein – in der Vereinbarung nach § 8 BFDG zu regelnder – Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung. An die Stelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung können entsprechende Geldersatzleistungen treten. Die Vereinbarung nach § 8 BFDG unterliegt der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit nach den §§ 307 f. BGB.
Die Einsatzstellen dürfen den Freiwilligen auch einen zusätzlichen Mobilitätszuschlag oder entsprechende Sachleistungen zur Verfügung stellen.
Es besteht kein zwingender Anspruch aus dem Gleichheitsgrundsatz auf freiwillig gewährte Sonderzahlungen, die an die vergleichbar beruflich Beschäftigte gezahlt werden; der Staat darf jedenfalls im Rahmen von Förderrichtlinien ehrenamtlich tätige Mitarbeiter insoweit – bis zur Grenze der Willkür – ausnehmen. Gleiches gilt auch für gesetzliche Ansprüche wie z. B. die (differenzierende) steuerliche Berücksichtigung von Waisengeld.