(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 auf Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt oder Beweisurkunden vorlegt,

 

2.

entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder

 

3.

entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

 

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeitsämter.

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