(1) 1Ist das Amt eines [Bis 31.07.2021: zur] [2] hauptberuflichen [Bis 31.07.2021: Amtsausübung bestellten] [3] Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er seine Geschäftsstelle in Räume des ausgeschiedenen Notars verlegen oder Angestellte, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem ausgeschiedenen Notar standen,[4] [Bis 31.07.2021: einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten] in seine Geschäftsstelle übernehmen will. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.
(2) Die Gültigkeit der aus Anlaß der Übernahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt.
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