(1) 1Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon

 

1.

beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,

 

2.

tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

 

(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

 

1.

eines Widerspruchsverfahrens,

 

2.

eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,

 

3.

einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,

 

4.

eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und

 

5.

eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

 

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

 

1.

die Einleitung des Disziplinarverfahrens,

 

2.

die Erhebung der Disziplinarklage und

 

3.

die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage.

[1] § 95a geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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