(1) Das Anwaltsgericht beschließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die [Bis 31.07.2022: Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der] bereits in dem anwaltsgerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, zu verlesen sind [Bis 31.07.2022: ist, zu verlesen sei].
(2) 1Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen. [Bis 31.07.2022: Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt beantragen, den Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen. ] 2Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen [Bis 31.07.2022: daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm] das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere Vernehmung nicht verlesen werden.
(3) 1Sind Zeugen oder Sachverständige [Bis 31.07.2022: Ist ein Zeuge oder Sachverständiger] durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden (§ 137), so kann der Verlesung des Protokolls nicht widersprochen werden. 2Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer [Bis 31.07.2022: Der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt] kann jedoch der Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137 Satz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.