(1) 1Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer[1] [Bis 31.07.2022: Rechtsanwalts] verkündet worden, so beginnt für dieses[2] [Bis 31.07.2022: diesen] die Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer[3] [Bis 31.07.2022: Rechtsanwalts] können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.
(3)[4] 1§ 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.
Bis 31.07.2022:
(3) 1Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.
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