Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,

 

1.

wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

 

2.

wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;

 

3.

wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

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