Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist [Bis 31.07.2021: oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt] [1].

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021. Anzuwenden bis 31.07.2021.

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