(1) 1Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
(2) 1Dem Vorstand obliegt insbesondere,
1. |
die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; |
2. |
auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; |
3. |
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; |
4. |
die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; |
5. |
Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen; |
6. |
Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen; |
7. |
der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen; |
8. |
Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; |
9. |
bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen. [Bis 31.07.2021: Prüfer vorzuschlagen;] |
10. |
die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen. |
2Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes).
(3) 1In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte [Bis 31.07.2021: den Beschwerdeführer] von seiner Entscheidung in Kenntnis. 2Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 3§ 76 Absatz 1 [Bis 31.07.2021: § 76] bleibt unberührt. 4Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
(5) 1Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. 2Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.