(1) 1Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen werden nach Regelsätzen gewährt. 2Sie sind abweichend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist.
(2) 1Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines Jahres die Höhe der Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 5 fest. 2Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen.
(3) 1Die Regelsätze sind so zu bemessen, daß der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. 2Die Regelsatzbemessung hat Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. 3Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. 4Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. 5Die Bemessung ist zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.
(4) Die Regelsatzbemessung hat zu gewährleisten, daß bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen und unter Berücksichtigung des abzusetzenden Betrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleiben.
(5) 1Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Bemessung und Fortschreibung. 2Die Regelsatzverordnung kann einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über die Gestaltung Näheres bestimmen.
(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und Aufbau der Regelsätze sowie ihre Bemessung und Fortschreibung. 2Die Regelsatzverordnung kann einzelne laufende Leistungen von der Gewährung nach Regelsätzen ausnehmen und über die Gestaltung Näheres bestimmen.
(6) 1Zum 1. Juli 1999 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet ohne das in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern. 2Jeweils zum 1. Juli der Jahre 2000 bis 2004 erhöhen sich die Regelsätze um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert; sind Mindestregelsätze nach Absatz 2 Satz 2 festgelegt, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung für die Erhöhung der auf der Grundlage des Mindestregelsatzes festgesetzten regionalen Regelsätze Abweichendes bestimmen.