[1]

§ 37b

1Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. 2Maßnahmen der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten

 

1.

der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der erforderlichen Untersuchung und Verordnung,

 

2.

der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.

[1] § 37b gestrichen durch Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Anzuwenden bis 30.06.2001.

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