Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neufestsetzung von Einzelstrafen unter Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO bei Schuldspruchberichtigung von Tatmehrheit zu Tateinheit.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung verletze sie in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, ist unbegründet.
Eine über die in § 354 Abs. 1 StPO ausdrücklich normierten Fälle hinausgehende Strafzumessung durch das Revisionsgericht verletzt dann das Recht auf den gesetzlichen Richter, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 31, 145 ≪165≫). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Begründung des Senats, die richtige Bestimmung der Konkurrenzen führe zu keiner Veränderung des Unrechts- und Schuldumfangs, ist nachvollziehbar und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine „Konkurrenzkorrektur” in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts bedeutet (vgl. BGH, NStZ 1999, S. 513, 514 m.w.N.; 1997, S. 233 m.w.N.; 1996, S. 296, 297; S. 383, 384; BGHR StPO § 354 Abs. 1/Strafausspruch 5). Hier erschöpfte sich die Schuldspruchberichtigung in einer Neubewertung der Konkurrenzen, nämlich der Änderung von Untreue in 916 Fällen in Untreue in 335 Fällen bei unverändertem Unrechtsgehalt der Gesamtheit der Taten. Ebensowenig ist die vom Senat vorgenommene Neufestsetzung der Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe bei Buchungssummen über 30.000 DM von Verfassungs wegen zu beanstanden. Zwar sind dem Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO bei der Berichtigung des Strafausspruchs, die regelmäßig dem Tatrichter überlassen bleiben muss, enge Grenzen gesetzt (vgl. Hanack in: Löwe-Rosenberg, StPO-Kommentar, 25. Aufl., § 354 Rn. 35). Diese hat das Revisionsgericht aber bei Neufestsetzung der Einzelstrafen nicht in willkürlicher Weise überschritten. Denn das Landgericht knüpfte bei der Festsetzung der Höhe der Strafen maßgeblich an den jeweiligen Buchungsbetrag an und verhängte bereits bei einer Buchungssumme über 30.000 DM bis 45.000 DM eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, so dass das Revisionsgericht es angesichts des im Übrigen unverändert gebliebenen Schuldumfangs in vertretbarer Weise für ausgeschlossen erachten konnte, dass das Landgericht auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte (vgl. zur Neufestsetzung einer Einzelstrafe durch das Revisionsgericht auch BGH, NStZ 1996, S. 296, 297). Ferner ist die Auffassung des Senats, der Gesamtstrafenausspruch bleibe von der Neufestsetzung der Einzelstrafen unberührt, angesichts des straffen Zusammenzugs bei der Gesamtstrafenbildung durch das Landgericht, der nach wie vor hohen Anzahl von Einzeltaten sowie der Tatsache, dass die Kammer die Vielzahl der Einzeltaten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, nachvollziehbar (vgl. zur Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe bei Änderung der Konkurrenzen auch BGH, NStZ 1996, S. 296, 297).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist schließlich die Entscheidung der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 – 2 BvR 1704/01 – für diese Entscheidung im Ergebnis nicht von Bedeutung. Der Beschluss des Oberlandesgerichts unterscheidet sich maßgeblich von der im zitierten Verfahren angegriffenen Entscheidung. Hier erfolgte eine Änderung der rechtlichen Bewertung der Konkurrenzverhältnisse bei unverändertem Unrechtsgehalt der Gesamtheit der Taten. Dort betraf die Entscheidung ein Verfahren, in dem das Revisionsgericht die Gesamtstrafe aufrecht erhielt, obwohl es durch isolierte Zurückverweisung einzelne Taten herausgenommen hat, die das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe als wesentlich erachtet hatte.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen