Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine wegen der Gefahr einer Corona-Infektion. Tenorbegründung: teils Subsidiarität gegenüber nachgelagertem fachgerichtlichem Rechtsschutz, teils derzeit unzureichende Beschwerdebegründung. unzureichende Auseinandersetzung mit im Ausgangsverfahren durchgeführten Schutzvorkehrungen
Normenkette
GG Art 2 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 S. 1, § 92; GVG § 169 Abs. 1; StPO § 213 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Beschluss vom 30.03.2020; Aktenzeichen 2 Ws 387/20 - 2 Ws 388/20) |
LG München II (Beschluss vom 27.03.2020; Aktenzeichen 1 J KLs 28 Js 12509/19 jug) |
LG München II (Verfügung vom 26.03.2020; Aktenzeichen 1 J KLs 28 Js 12509/19 jug) |
LG München II (Verfügung vom 25.03.2020; Aktenzeichen 1 J KLs 28 Js 12509/19 jug) |
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da die zugleich erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung zweier Hauptverhandlungstermine - nach derzeitigem Stand - unzulässig ist.
2. Soweit eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig. Insoweit ist der Beschwerdeführer auf das fachgerichtliche Verfahren zu verweisen; eine Überprüfung der Terminsladung als gerichtliche Zwischenentscheidung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 21, 139 ≪143≫).
3. Soweit der Beschwerdeführer sich mit der Rüge, ihm drohe im Rahmen der Hauptverhandlung eine gegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verstoßende Gesundheitsgefahr durch die Infektion mit dem Corona-Virus, gegen die Bestätigung der Terminsladung und die im Beschwerdeweg ergangenen Entscheidungen des Landgerichts München II und des Oberlandesgerichts München wendet, steht dem der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen, weil die behaupteten Gesundheitsgefahren im Wege des nachgelagerten fachgerichtlichen Rechtsschutzes nicht mehr behoben werden könnten (vgl. BVerfGE 51, 324 ≪342 f.≫). Jedoch genügt die Antragsschrift des Beschwerdeführers - nach derzeitigem Stand - den Begründungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Sie setzt sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit den vom Landgericht durchgeführten Schutzvorkehrungen auseinander (vgl. BVerfGE 105, 252 ≪264≫; BVerfGK 14, 402 ≪417≫), sondern behauptet pauschal und ohne hinreichenden Beleg, nur ein "absolutes Kontaktverbot" könne eine Infektion verhindern. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 77, 170 ≪215≫; 92, 26 ≪46≫; 125, 39 ≪78 f.≫; 142, 313 ≪337 f. Rn. 70≫).
Gründe
Rz. 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen