Verfahrensgang
OVG für das Land NRW (Beschluss vom 02.02.2007; Aktenzeichen 11 A 3873/06.A) |
VG Arnsberg (Urteil vom 14.09.2006; Aktenzeichen 6 K 1057/06.A) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Beschwerdeführern wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten.
I.
1. Die Beschwerdeführer gaben ursprünglich an, aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit zu sein. Die Beschwerdeführer zu 1. und zu 2. sind miteinander verheiratet, die Beschwerdeführerin zu 3. ist deren gemeinsame Tochter. Sie reisten im November 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid aus dem März 2002 ablehnte.
2. Die Beschwerdeführer erhoben Klage. Das Verwaltungsgericht forderte sie, nachdem es das Verfahren längere Zeit nicht gefördert hatte, auf, ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen und zu erklären, ob sie das Klageverfahren fortführen wollten. Das Schreiben, dem eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG beigefügt worden war, blieb unbeantwortet. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens blieb ohne Erfolg. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 2. Februar 2007 ab.
3. Die Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerde sowohl gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als auch gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gerichtsakten und die Akten der Ausländerbehörde sowie des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sind beigezogen worden.
4. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 teilte die Ausländerbehörde mit, dass die Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 unter Vorlage abgelaufener russischer Reisepässe, die auf andere als die bisher angegebenen Personalien lauteten, vorgesprochen und ihre Rückkehrbereitschaft erklärt hätten. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Den Beschwerdeführern wird in Anwendung von § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500 Euro auferlegt.
1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die Fragen zu Inhalt und Reichweite der aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsschutzgleichheit ausreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪357 f.≫). Die Annahme zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn den Beschwerdeführern ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt worden. Daher kann unter den konkreten Umständen auch die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung im Ergebnis keinen Zweifeln begegnen. Aus den nunmehr gegenüber der Ausländerbehörde offenbarten Personalien, insbesondere aus der russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer folgt, dass das angebliche Flüchtlingsschicksal erfunden ist und ihnen keine Gefahren im Sinne des § 60 AufenthG drohen.
2. Den Beschwerdeführern ist eine Gebühr in Höhe von je 500 EUR aufzuerlegen. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erfolgte missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG, da die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht die verfassungsgemäße Sicherung ihrer Grundrechte, sondern die Durchsetzung ihrer Interessen am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage verfolgten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 – 2 BvR 983, 1258/94 –, NJW 1995, S. 385). Das Bundesverfassungsgericht braucht es nicht hinzunehmen, dass es mittels wahrheitswidriger Angaben zur Durchsetzung eines objektiv nicht bestehenden Aufenthaltsrechts instrumentalisiert und so an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Osterloh, Mellinghoff, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 2338225 |
ZAR 2009, 27 |
AuAS 2009, 187 |
BayVBl. 2009, 738 |
GuT 2009, 261 |