Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Verfahrensgang
Tenor
Dem Landgericht Leipzig wird aufgegeben, in dem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung von Erziehungspflichten u.a. (Aktenzeichen 5 KLs 410 Js 43323/96) gegen den Beschwerdeführer solange keine Hauptverhandlung durchzuführen, bis über seine Verfassungsbeschwerde entschieden ist, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
Tatbestand
I.
Die Staatsanwaltschaft Chemnitz beschuldigt den Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren (Anklageschrift vom 15. Februar 1999) verschiedener zu DDR-Zeiten im „Spezialkinderheim Erich Hartung” in Meerane zum Nachteil dort untergebrachter sog. schwer erziehbarer Jugendlicher in der Zeit von 1987 bis zum 5. Dezember 1989 begangener Taten. Am 6. September 1999 lehnte das Landgericht Chemnitz die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verfolgungsverjährung ab. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Dresden den angefochtenen Beschluss auf und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Landgericht Chemnitz wegen des Vorwurfs der Verletzung von Erziehungspflichten in fünf Fällen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR), davon in einem Fall tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (§ 150 Abs. 1 StGB/DDR) sowie wegen Freiheitsberaubung (§ 131 Abs. 1 StGB/DDR); im Übrigen blieb es bei der Nichteröffnung.
1. Das Landgericht Chemnitz stellte das Verfahren durch Urteil vom 11. August 2000 gemäß § 260 Abs. 3 StPO wegen absoluter Verfolgungsverjährung ein. Der hiergegen gerichteten Revision der Staatsanwaltschaft gab der Bundesgerichtshof statt und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Leipzig zurück. Zur Begründung führte der Strafsenat aus: Die Verjährungsfristen von fünf Jahren für die Verletzung von Erziehungspflichten (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR) und von acht Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB/DDR) für den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen seien am 3. Oktober 1990 noch nicht verstrichen gewesen und an diesem Tag auf Grund der Regelung des Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGStGB unterbrochen worden. Ab diesem Zeitpunkt seien die §§ 8 ff. StGB anzuwenden mit der Folge, dass nach § 78 c Abs. 3 Satz 1 StGB für alle angelasteten Taten die § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu entnehmende fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen beginne. Diese sei durch Art. 1 des 2. Verjährungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden. Die in Art. 2 dieses Gesetzes normierte Voraussetzung, der Nichteintritt der Verjährung vor Ablauf des 30. September 1993, habe vorgelegen. Vor dem In-Kraft-Treten des 2. Verjährungsgesetzes sei in keinem Fall seit Beendigung der Tat nach Ablauf von zehn Jahren die absolute Verjährung eingetreten (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB). Durch Art. 1 und Art. 2 des 3. Verjährungsgesetzes seien die am 31. Dezember 1997 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen bis zum 2. Oktober 2000 verlängert worden.
Vor diesem Zeitpunkt habe auch die absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB nicht eintreten können. Art. 315 a Abs. 2 EGStGB sei eine gegenüber § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB vorrangige Norm, die ohne sachliche Differenzierung hinsichtlich der im Gesetzgebungsverfahren diskutierten faktischen Verfolgungserschwernisse anzuwenden sei.
2. Der Vorsitzende der nunmehr zuständigen 5. Strafkammer des Landgerichts Leipzig hat Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 9. September 2002 anberaumt; es sind zunächst 18 Verhandlungstage in Aussicht genommen.
3. Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt – beabsichtigt, den Beschwerdeführer, der nach wie vor als Erzieher in einem Jugendheim arbeitet, von jeder weiteren Tätigkeit bis zum bestandskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu entbinden.
Entscheidungsgründe
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesgerichtshofs an. Zugleich begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Durchführung der neuen Hauptverhandlung verhindert werden soll.
1. Zur Begründung der Hauptsache führt er aus:
a) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, da in ihr nicht auf den im Verfahren dargelegten Umstand eingegangen werde, dass ein Fall konkurrierender Gesetzesvorschriften vorliege, deren Widerspruch in den Rechtsfolgen durch Auslegung überwunden werden müsse. Der Strafsenat sei nicht darauf eingegangen, dass der Wortlaut des Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EGStGB auf § 78 c Abs. 3 Satz 2 EGStGB verweise. Auch das Argument, die Vorschrift des Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EGStGB i.V.m. § 78 c Abs. 3 Satz 2 EGStGB liefe ins Leere, wenn man davon ausgehe, frühestmöglicher Verjährungsbeginn sei der 2. Oktober 2000, finde im angefochtenen Urteil keine Berücksichtigung.
b) Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG vor. Der Wortlaut der Verjährungsvorschriften aus Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EGStGB widerspreche Art. 315 a Abs. 2 EGStGB, da ersterer § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB ausdrücklich unberührt lasse. Die absolute Verjährung trete nach dieser Vorschrift ein, wenn seit Beendigung der Tat das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen sei. Im vorliegenden Fall sei daher jedenfalls am 5. Dezember 1999 die absolute Verjährung eingetreten. Art. 315 a Abs. 2 EGStGB sehe hingegen eine Verfolgungsverjährung von Taten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht seien, frühestens mit Ablauf des 2. Oktober 2000 vor. Die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen widersprächen dem Bestimmtheitsgrundsatz, da die Rechtsfolge nicht bestimmbar sei.
Durch die Auslegung des Bundesgerichtshofs werde zudem das Gesetzlichkeitsprinzip verletzt, da nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheiden dürfe und Gleiches für die Frage der Verfolgbarkeit gelte.
c) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, da der Strafsenat nicht die vom Landgericht Chemnitz vorgezeichnete verfassungskonforme Auslegung der Verjährungsvorschriften vorgenommen und damit die Rechtspositionen des Beschwerdeführers verletzt habe. Der Bundesgerichtshof habe eine bestehende Norm, Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EGStGB, ohne Begründung nicht angewandt. In diese Norm sei durch die Verjährungsgesetze gerade nicht eingegriffen worden; sie regelten nicht das Rechtsinstitut der absoluten Verjährung.
Der Auffassung des Bundesgerichtshofs folgend, würde die gesetzliche Verfolgungsverjährung für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zehn Jahre betragen. Hierfür spreche der Wortlaut des Art. 315 a Abs. 2 EGStGB. Dann käme man zu einer absoluten Verjährung über Art. 315 a Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB von 20 Jahren. Diese Konsequenz wäre wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK wegen überlanger Verfahrensdauer verfassungswidrig. Sie widerspräche im Übrigen auch der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Lehre. Der Auffassung folgend, die Verfolgungsverjährung für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten betrage fünf Jahre, liefe die Vorschrift des Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz EGStGB leer, wenn gleichzeitig eine frühestmögliche Verjährung zum 2. Oktober 2000 angenommen werde. Dem Beschwerdeführer stünde dann das Rechtsinstitut der absoluten Verjährung nicht zur Verfügung. Das habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
Bisher sei in der Rechtsprechung nicht geklärt, wie der Begriff „frühestens” in Art. 315 a Abs. 2 EGStGB auszulegen sei. Frühestens setze auch spätestens denknotwendig voraus. Die Praxis der Ermittlungsbehörden zeige aber, dass der Begriff contra legem als „spätestens” interpretiert werde und man davon ausgehe, alle Taten seien mit dem 2. Oktober 2000 verjährt, unabhängig davon, ob verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen worden seien oder nicht. Tatsächlich sei kein Fall vereinigungsbedingter Wirtschaftskriminalität oder DDR-Regierungskriminalität bekannt, in dem nach dem 2. Oktober 2000 noch erstmalig verhandelt worden sei. Die Verfahren seien vielmehr eingestellt worden. Dies veranschauliche die Auffassung der Praxis, die Verjährungsgesetze regelten auch den Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung und hätten diesen Zeitpunkt auf den 2. Oktober 2000 verschoben.
d) Art. 3 Abs. 1 GG gelte auch für Art. 315 a Abs. 1 EGStGB, da kein Fall des Art. 143 GG vorliege. Der Gesetzgeber habe von vornherein Rechtseinheit in Bezug auf die absolute Verfolgungsverjährung schaffen wollen. Eine Ungleichbehandlung von Taten zumindest der Allgemeinkriminalität, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen würden, sei deshalb ausgeschlossen. Diese sei, der Motivation des Gesetzgebers folgend, nur für gravierende Fälle der Regierungs- und Vereinigungskriminalität gewollt gewesen. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Materialien zum 3. Verjährungsgesetz, wenngleich die Differenzierung hier nicht mehr sauber vorgenommen worden sei.
2. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung führt der Beschwerdeführer aus, der Beginn der Hauptverhandlung ab dem 23. Juli 2002 führe dazu, dass eine Entscheidung über die Hauptsache im Verfassungsbeschwerde-Verfahren obsolet würde. Denn mit der Verfassungsbeschwerde werde die Nichtvereinbarkeit der Auffassung des Bundesgerichtshofs, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten seien noch nicht verjährt, mit dem Grundgesetz gerügt. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde sei mithin maßgeblich dafür, ob das Strafverfahren überhaupt fortgeführt werden dürfe oder nicht. Würde die Hauptverhandlung jetzt durchgeführt, würde der Verfassungsbeschwerde die rechtliche Grundlage entzogen, da im Falle eines Freispruchs kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu ihrer Weiterverfolgung gegeben sei. Würde der Beschwerdeführer hingegen verurteilt werden, müsste bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde das tatrichterliche Urteil aufgehoben werden, sodass nicht nur dem Ansehen der Justiz erheblicher Schaden entstünde. Hierzu stehe die Durchführung eines derart aufwändigen Strafverfahrens einschließlich der erheblichen psychischen und physischen Belastungen des Antragstellers und der sonstigen Prozessbeteiligten außer Verhältnis.
Denn die Hauptverhandlung bringe unabsehbare Nachteile für den Beschwerdeführer und sein persönliches Leben mit sich. Er führe seit Jahren ein unbescholtenes Leben als Erzieher und sei gleichwohl einer Pressekampagne ohne Gleichen ausgesetzt, die längst zu einer medialen Vorverurteilung geführt habe. Im Gegensatz zu den Belastungszeugen im Strafverfahren sei er – der Beschwerdeführer – nicht vorbestraft. Anzeige und Strafverfolgung seien Mitte der 90er-Jahre aufgenommen worden, nachdem ein Schriftsteller über die Zustände in DDR-Kinderheimen offen Sachverhaltsschilderungen annonciert habe. Nach einer gemeinsamen Fernsehsendung von Buchautor und Hauptbelastungszeugen sei es zur Anzeige gekommen, vermutlich seien auch Honorare geflossen.
Zudem habe das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales dem Beschwerdeführer wiederholt mit einem Arbeitsverbot gedroht. Angesichts der Nachdrücklichkeit, mit der dieses Anliegen verfolgt werde, sei davon auszugehen, dass im Falle der Anberaumung der Hauptverhandlung tatsächlich ein Verbot ausgesprochen werde.
Letztlich könne auch der finanzielle Aspekt einer Verfahrensdurchführung, die angesichts des Umfangs und der zu erwartenden Dauer erhebliche Kosten mit sich bringe, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kosten des Strafverfahrens hätte bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde zwar die Staatskasse zu tragen. Dies betreffe jedoch nur die notwendigen Verteidigerkosten, nicht aber die tatsächlich dem Beschwerdeführer entstehenden Kosten.
Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, so könne die Hauptverhandlung gleichwohl noch durchgeführt werden, zumal das Einstellungsurteil des Landgerichts Chemnitz vom 11. August 2000 die Verjährung hemme. Es entstünde mithin kein Nachteil.
III.
Das Bundesministerium der Justiz und der Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Eilverfahren.
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stelle eine grundsätzlich nicht anfechtbare Zwischenentscheidung dar, die keine eigenständige Beschwer enthalte. Die Einhaltung des Rechtswegs sei dem Beschwerdeführer hier zuzumuten. Die Verfassungsbeschwerde sei aber auch unbegründet, da die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung jedenfalls nicht willkürlich und damit verfassungsgemäß sei.
IV.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 ≪172≫; 91, 328 ≪332≫; stRspr).
1. In der Hauptsache wäre die Verfassungsbeschwerde zulässig. Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) ist genügt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht zumutbar, eine fachgerichtliche Entscheidung in der Sache abzuwarten, da ihn bei eingetretener absoluter Verfolgungsverjährung jeder Verhandlungstag unzumutbar in seinem Persönlichkeitsrecht belastet. Sinn des Instituts der Verjährung ist es, nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Zeit Rechtssicherheit für den Beschuldigten herzustellen und diesem Bedürfnis höheres Gewicht beizumessen als der materiellen Gerechtigkeit.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet. Die Hauptsache wirft unter anderem die verfassungsgerichtlich noch nicht geklärte Frage auf: Ob hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten durch das 3. Verjährungsgesetz eine Verlängerung der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist.
2. Die danach notwendige Folgenabwägung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegen.
a) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich später die Verfassungsbeschwerde jedoch als begründet, so kann in der Zwischenzeit die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten durchgeführt und ein Urteil verkündet werden, obwohl das Verfahren später wegen eines Verfolgungshindernisses eingestellt werden müsste, dieses daher an sich der weiteren Durchführung des Verfahrens entgegengestanden hätte.
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung greift in erheblicher Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers ein. Er ist zur Anwesenheit verpflichtet und kann sich ihr nicht, jedenfalls nicht ohne drastische Konsequenzen (§ 230 Abs. 2 StPO), entziehen. Die Verhandlung bedeutet für jeden Angeklagten wegen ihrer stigmatisierenden Wirkung eine erhebliche psychische und auch physische Belastung. Diese Belastung verstärkt sich proportional mit dem Interesse der Öffentlichkeit und der Medien an dem jeweiligen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat zwar entsprechende Pressemitteilungen in dem ihn betreffenden Verfahren nur behauptet und nicht beigebracht. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass gerade Verfahren, die sog. DDR-Alttaten und – unabhängig vom Tatort – Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger zum Gegenstand haben, im besonderen Interesse der Öffentlichkeit stehen. All diese Auswirkungen der Hauptverhandlung könnten nicht mehr rückgängig gemacht werden, hätte die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Erfolg.
Die Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe bei Anberaumung der Hauptverhandlung ein vorläufiges Arbeitsverbot, ist hingegen bislang nicht substantiiert dargelegt. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales den Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens abwarten will. Zudem wäre der Beginn der Hauptverhandlung kein zwingendes rechtliches Kriterium, von der bisherigen abwartenden Haltung abzurücken. Das Arbeitsverbot wäre ohnehin nicht Ausfluss der mündlichen Verhandlung, sondern einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung könnte dann vor dem zuständigen Fachgericht gestellt und unmittelbar gegen das Arbeitsverbot gerichtet werden.
Weniger einschneidend, wenngleich nicht unbedeutend, wären die finanziellen Auswirkungen der Verhandlung. Da es sich um ein Verfahren mit mehreren, die Vorwürfe bestreitenden Angeklagten, und zahlreichen Zeugen handelt, dürfte die Dauer der Hauptverhandlung nicht unerheblich sein und entsprechend hohe Gerichts- und Verteidigerkosten mit sich bringen. Im Falle des Erfolgs der Hauptsache würden dem Beschwerdeführer jedoch die notwendigen Auslagen ersetzt und er müsste nur diejenigen tragen, die darüber hinaus gingen (z.B. etwaige über die Regelsätze hinausgehende Honorarvereinbarungen).
b) Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, müssten folgende Umstände in die Folgenabwägung eingestellt werden:
In diesem Fall kann zwar die Hauptverhandlung, der keine Verfahrenshindernisse entgegenstünden, nicht durchgeführt werden; dies jedoch nur vorübergehend. Der staatliche Anspruch auf Verfolgung und Aufklärung angezeigter Straftaten wäre mithin nur für die Dauer der Prüfung in der Hauptsache und nicht endgültig vereitelt. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer alsbaldigen Verhandlung nicht zu besorgen.
Allerdings bedeutete die Verzögerung einen Widerspruch zu dem im Strafprozess besondere Bedeutung erlangenden Beschleunigungsgrundsatz. Diese Verzögerung wäre hier, in Relation zur bisherigen Verfahrensdauer (seit der vermuteten Tatzeit sind, ausgehend vom behaupteten letzten Tattag, dem 5. Dezember 1989, über zwölf Jahre vergangen), jedoch nicht von besonderer Tragweite. Die zusätzliche Verfahrensdauer wirkt sich angesichts der bislang verstrichenen Zeit auch nicht messbar auf die Möglichkeit, die Taten überhaupt noch aufzuklären, aus. Zwar schwindet mit zunehmendem Zeitablauf insbesondere das Erinnerungsvermögen der Zeugen, die hier, da es keine objektiven Beweismittel gibt, eine zentrale Rolle spielen. Dass ein halbes Jahr angesichts der verstrichenen zwölf Jahre dabei jedoch eine erhebliche Rolle spiele, kann kaum behauptet werden.
Der Beschleunigungsgrundsatz gilt aber nicht zuletzt zu Gunsten des Angeklagten. Er hat einen Anspruch darauf, dass die ihm vorgeworfenen Taten innerhalb angemessener Zeit einem Urteil zugeführt werden. Wird diesem Grundsatz widersprochen, so hat dies Auswirkungen zumindest auf das Strafmaß und kann möglicherweise zu einem Verfahrenshindernis führen (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 2000 – 2 BvL 6/00 –, NStZ 2001, S. 261 ff. m.w.N.). Das Landgericht Leipzig war daher an sich verpflichtet, nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof unverzüglich eine erneute Hauptverhandlung anzuberaumen. Allerdings ist auch insoweit die zu erwartende Verfahrensverzögerung nicht von derartigem Gewicht, dass dies als schwerer Nachteil im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG bezeichnet werden könnte. Zudem hat der Beschwerdeführer seinerseits durch die Initiierung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens und insbesondere den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erkennen gegeben, dass er bereit ist, eine hierdurch begründete Verfahrensverzögerung hinzunehmen.
Die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung einhergehenden Nachteile wiegen daher im Ergebnis weniger schwer.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 780430 |
NJ 2002, 587 |