Verfahrensgang
LG Bielefeld (Beschluss vom 01.04.2008; Aktenzeichen Qs 127/08 III) |
AG Herford (Beschluss vom 08.11.2007; Aktenzeichen 4 VRJs 423/06) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts D… wird abgelehnt.
Gründe
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (stRspr. seit BVerfGE 1, 418 ≪420≫). Spezifisches Verfassungsrecht ist nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss vielmehr gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 113, 88 ≪103≫; stRspr.). In Betracht kommt insoweit grundsätzlich auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt des Willkürverbots. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung aber noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 ≪278 f.≫; 89, 1 ≪13 f.≫).
2. Anhaltspunkte dafür, dass die Gerichte den Bedeutungsgehalt des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bei der Sachaufklärung oder der Auslegung und Anwendung der §§ 7 JGG, 68f StGB grundsätzlich verkannt hätten oder ihre Entscheidung willkürlich sei, zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Die von den Fachgerichten implizit zugrunde gelegte Auslegung des § 68f Abs. 1 StGB, wonach dessen Tatbestandsmerkmale “Freiheitsstrafe” bzw. “Gesamtfreiheitsstrafe” auch die Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 1 JGG erfassen, ist jedenfalls nach verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden.
a) Diese Auslegung der §§ 7 JGG, 68f Abs. 1 StGB entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (Eisenberg, in: JGG, 12. Aufl. 2007, § 7 JGG Rn. 32; Fischer, in: StGB, 55. Aufl. 2008, § 68f StGB Rn. 5 a.E.). Sie kann sich zudem auf zwei systematische Argumente stützen. Zum einen verweist § 7 JGG für das jugendgerichtliche Verfahren ausdrücklich auch auf die Führungsaufsicht als mögliche Maßregel der Besserung und Sicherung. Diese Verweisung liefe weitgehend leer, wenn Jugendstrafe den Tatbestand des § 68f Abs. 1 StGB nicht erfüllen würde, da gegen Jugendliche keine Freiheitsstrafe im engeren Sinne verhängt werden kann (vgl. §§ 9 bis 19 JGG), sodass sich die Verweisung des § 7 JGG im Ergebnis ausschließlich auf die Verhängung von Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht gegen Heranwachsende bezöge. Dies wäre jedoch mit dem Wortlaut des § 105 Abs. 1 JGG kaum in Einklang zu bringen, wonach der Richter bei Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende gerade “die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften” unter anderem des § 7 JGG anzuwenden hat. Zum anderen hätte – wenn der Gesetzgeber eine Geltung des Rechts der Führungsaufsicht allein für die Verhängung von Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht durch Jugendgerichte beabsichtigt hätte – eine Verweisung in § 106 JGG weitaus näher gelegen als die Gesetz gewordene Verweisung in § 7 JGG und damit im allgemeinen Jugendstrafrecht, denn § 106 JGG enthält die übrigen allein für das Verfahren gegen Heranwachsende geltenden Maßgaben für die Anwendung des allgemeinen Strafrechts. Auch dies weist darauf hin, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers § 7 JGG und das dort in Bezug genommene Recht der Führungsaufsicht auch auf die Jugendstrafe Anwendung finden soll.
b) Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung der §§ 7 JGG, 68f Abs. 1 StGB nach Verbüßung einer zweijährigen Jugendstrafe zumindest vertretbar. Die Fachgerichte haben daher die einfachrechtliche Lage jedenfalls nicht in einer Weise verkannt, dass das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Voßkuhle, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen