Entscheidungsstichwort (Thema)
Formelle Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozeßhandlung
Leitsatz (amtlich)
Es verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), wenn ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Einspruchsfrist nach einem Versäumnisurteil nicht zugleich als Einspruch aufgefaßt und deshalb als unzulässig angesehen wird, obwohl nach der Verfahrens- und Interessenlage zweifelsfrei ersichtlich ist, daß sich der Antragsteller gegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen und das Verfahren weiterbetreiben will.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 S. 1; ZPO §§ 234, 236 Abs. 2 S. 2, § 340
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Beschluss vom 09.12.1991; Aktenzeichen 5 T 1075/91) |
AG Rüsselsheim (Beschluss vom 13.09.1991; Aktenzeichen 3 C 684/91) |
Tenor
Der Beschluß des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 13. September 1991 – 3 C 684/91 – und der Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1991 – 5 T 1075/91 – verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche formellen Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil gestellt werden dürfen.
I.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde im März 1991 im Mahnverfahren auf Zahlung von 3.999 DM nebst Zinsen und Nebenkosten in Anspruch genommen. Nach dem Übergang in das Streitverfahren wurde früher erster Termin vor dem Amtsgericht auf den 2. August 1991 bestimmt. Die Terminsladung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Anspruchsbegründung am 17. Juli 1991 durch Niederlegung beim Postamt (§§ 182, 208 ZPO) zugestellt.
Im Verhandlungstermin vom 2. August 1991 gab das Amtsgericht der Klage durch ein Versäumnisurteil statt, das dem Beschwerdeführer am 9. August 1991, wiederum durch Niederlegung beim Postamt, zugestellt wurde. Am 27. August 1991 reichte der Beschwerdeführer, der damals noch nicht anwaltlich vertreten war, beim Amtsgericht folgendes Schreiben ein:
Betr.: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der Dinge Geschäftsnummer: …
…
Hiermit stelle ich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der Dinge wegen Abwesenheit in der Ferienzeit.
Ich war vom 10.07.91 bis 25.08.91 in der Türkei (Jahresurlaub).
…
Das Amtsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. August 1991 darauf hin, daß er seine Angaben glaubhaft machen müsse. Er habe entweder eine eidesstattliche Versicherung oder Kopien von Unterlagen (Fahrkarte, Reisedokumente) vorzulegen, aus denen hervorgehe, daß er sich in der angegebenen Zeit in der Türkei aufgehalten habe. Des weiteren sei mitzuteilen, welche Anordnungen er hinsichtlich der eingehenden Post getroffen habe. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Ablichtungen seines Reisepasses mit den türkischen Ein- und Ausreisestempeln sowie die Flugscheine vor.
In der Folge wies das Amtsgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Frist des § 234 ZPO die versäumte Prozeßhandlung nicht nachgeholt. Er habe lediglich einen isolierten Wiedereinsetzungsantrag gestellt, hingegen keinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
Mit seiner sofortigen Beschwerde legte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, ausdrücklich Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und trug vor, die Rechtslage hinsichtlich der Verbindung von Wiedereinsetzungsantrag und Einspruch sei ihm nicht bekannt gewesen. Infolge seiner geringen Kenntnisse der deutschen Sprache sei er davon ausgegangen, daß er lediglich einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen habe und daß dieser gleichzeitig als Einspruch gegen das Versäumnisurteil behandelt werde. Die gerichtliche Aufforderung zur Glaubhaftmachung seiner Angaben habe ihn in dieser Auffassung bestärkt.
Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Es machte sich die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu eigen und führte ergänzend aus: Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers habe keinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil enthalten. Es sei insoweit nicht auslegungsfähig, da es sich nach seinem Wortlaut lediglich mit der Wiedereinsetzung befasse. Der Wiedereinsetzungsantrag könne ohne zusätzliche, hier nicht vorhandene Anhaltspunkte nicht als konkludente Einlegung des Einspruchs aufgefaßt werden; sonst wäre in jedem Wiedereinsetzungsantrag gleichzeitig die Prozeßhandlung zu sehen und § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO damit „quasi obsolet”. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf mangelnde Deutschkenntnisse oder eine falsche rechtliche Einschätzung berufen. Seine Schreiben belegten, daß er bei entsprechender Anstrengung und Inanspruchnahme gebotener Hilfen trotz möglicher Sprachschwierigkeiten in der Lage sei, seinem Begehren Ausdruck zu verleihen. Im übrigen gehe ein etwaiger Irrtum über die Anforderungen an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu seinen Lasten; er hätte sich entsprechend informieren müssen.
II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Amtsgericht habe in dem Schreiben, in dem es ihn zur Glaubhaftmachung seiner Angaben aufgefordert habe, mit keinem Wort erwähnt, daß er seinen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil verbinden müsse. Er habe sich genau an die ihm gegebenen Hinweise gehalten und geglaubt, damit alles rechtlich Notwendige getan zu haben. Im übrigen sei dem Amtsgericht bekannt gewesen, daß er die Einspruchsfrist versäumt habe, sich aber gegen das Versäumnisurteil habe zur Wehr setzen wollen. Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte daher gleichzeitig als Einspruch angesehen werden müssen.
III.
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren haben sich die Hessische Staatskanzlei und der Präsident des Bundesgerichtshofs geäußert.
1. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.
Verfahrensvorschriften müßten so ausgelegt werden, daß sie nicht zu einer Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz führten. Obwohl § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO dies nicht ausdrücklich vorsehe, sei es nicht ausgeschlossen, die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung bereits im Wiedereinsetzungsantrag selbst zu sehen, sofern dieser nur den Erfordernissen genüge, denen die nachzuholende Prozeßhandlung unterliege. Das Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er Wiedereinsetzung beantragt habe, enthalte – jedenfalls sinngemäß – die nach § 340 Abs. 2 ZPO für eine Einspruchsschrift erforderlichen Angaben. Das Fehlen der Bezeichnung als Einspruch sei unschädlich. Der Antrag des Beschwerdeführers lasse erkennen, daß dieser auch eine erneute Entscheidung in der Sache erstrebe. Das hier von den Gerichten aufgestellte Erfordernis, zusätzlich noch ausdrücklich Einspruch einzulegen, erweise sich danach als übertriebene Förmelei.
2. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Stellungnahmen der Vorsitzenden einzelner Zivilsenate vorgelegt.
a) Der Vorsitzende des IV. Zivilsenats hat auf einen Beschluß des IVa-Zivilsenats (VersR 1988, S. 1163) hingewiesen. Dort sei entschieden worden, daß einer Partei, welche die Frist zur Revisionsbegründung versäumt habe, besondere Anstrengungen zuzumuten seien, um nunmehr alsbald, und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, die Revisionsbegründung vorzulegen. Deshalb könne ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich die gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholende Revisionsbegründung nicht ersetzen. Aufgrund dieser Rechtsprechung könne der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht schon als die nach § 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO nachzuholende Prozeßhandlung angesehen werden.
b) Der Vorsitzende des VIII. Zivilsenats hält es für möglich, einen Wiedereinsetzungsantrag zugleich als Einspruch gegen das Versäumnisurteil auszulegen. § 236 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz ZPO werde dadurch nicht obsolet, denn eine solche Auslegung komme nur in Betracht, sofern zugleich die formellen und sachlichen Voraussetzungen der nachgeholten Prozeßhandlung erfüllt seien. Sie scheide von vornherein aus, wenn etwa eine Rechtsmittelbegründung nachzuholen sei. Da beim Einspruch gegen ein Versäumnisurteil die fehlende „Begründung” gemäß § 340 Abs. 3 ZPO nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führe, stehe dieser Gesichtspunkt hier einer Auslegung des Wiedereinsetzungsantrags nicht entgegen. Daß der Antragsteller mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch die Fortsetzung des Verfahrens habe erreichen wollen, liege auf der Hand. Allerdings handele es sich bei dem Standpunkt des Landgerichts im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung in § 236 Abs. 2 ZPO um eine vertretbare, unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kaum nachprüfbare Beurteilung.
Falls man in dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zugleich die Einlegung des Einspruchs sehe, stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzungsfrist unverschuldet versäumt habe. Die irrige Vorstellung, mit dem Wiedereinsetzungsantrag sei bereits alles für die Fortsetzung des Verfahrens Erforderliche getan, ohne daß es der ausdrücklichen Erklärung des Einspruchs bedürfe, erscheine bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht ganz fernliegend. Jedenfalls hätte das Amtsgericht den Beschwerdeführer auf den von ihm angenommenen Mangel seines Antrags hinweisen müssen, da dieser zumindest auslegungsfähig gewesen sei und an der Absicht des Beschwerdeführers, das Verfahren fortzusetzen, kein Zweifel habe bestehen können. Vor diesem Hintergrund erscheine die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf das Gebot einer fairen Verfahrensweise nicht unbedenklich.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgt wird (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪345≫ m.w.N.; st. Rspr.). Die Auffassung der Gerichte, das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers könne nicht zugleich als Einspruch gegen das Versäumnisurteil aufgefaßt werden, beschneidet angesichts des Umstands, daß sich der Beschwerdeführer offensichtlich gegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen und das Verfahren mit diesem Ziel weiterbetreiben wollte, dessen Rechtsschutz in verfassungswidriger Weise.
I.
1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten – ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts – nicht nur, daß überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 ≪268≫; 60, 253 ≪268 f.≫; 77, 275 ≪284≫). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 ≪268≫; 77, 275 ≪284≫ m.w.N.).
Das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, daß strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 ≪269≫). Sowohl im öffentlichen Interesse als auch – allgemein gesehen – im Interesse der Rechtsuchenden selbst kann der Gesetzgeber daher durch verfahrensbeschleunigende Vorschriften, insbesondere durch Fristenregelungen und Präklusionsnormen, Vorkehrungen dagegen treffen, daß gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden. Derartige Regelungen können im übrigen auch gerechtfertigt sein, um einer Überlastung der Rechtspflege, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde, vorzubeugen. Auch Formerfordernisse für Prozeßhandlungen können der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären.
Das Rechtsstaatsprinzip gibt nicht im einzelnen vor, wie der Widerstreit zwischen dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits zu lösen ist. Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und für die einzelnen Abschnitte des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, welchem von ihnen jeweils der Vorzug zu geben ist. In sachlicher Hinsicht muß der Gesetzgeber dabei allerdings, wie ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffenen Belange angemessen gewichten und in bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 ≪275≫). Sie sind für das Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei in gleicher Weise wie für das auf Rechtsverteidigung gerichtete Begehren des Gegners anwendbar.
Auch der Richter muß die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 ≪284≫). Er darf verfahrensrechtliche Regelungen, die den vorgenannten Grundsätzen widersprechen, nicht anwenden (Art. 100 Abs. 1 GG). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde.
II.
Die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, daß das Wiedereinsetzungsschreiben des Beschwerdeführers nicht zugleich als Einspruch gegen das Versäumnisurteil angesehen werden könne, ist mit den dargelegten Grundsätzen unvereinbar.
1. Die Rechtsschutzgarantie hindert den Gesetzgeber allerdings nicht daran, für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den §§ 234, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine zweiwöchige Frist vorzuschreiben und innerhalb dieser Frist auch die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung zu verlangen. Diese Erfordernisse dienen der beschleunigten Weiterführung des Verfahrens, auf die der Gesetzgeber im Hinblick auf die bereits durch die Säumnis eingetretene Verzögerung besonders bedacht sein durfte. Wenn die nachzuholende Prozeßhandlung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise an eine Form gebunden ist, deren Einhaltung (wie etwa im Falle der Berufungs- oder Revisionsbegründung nach §§ 519, 554 ZPO) einen besonderen Aufwand erfordert, kann auch verlangt werden, daß diese Form innerhalb der Zwei-Wochen-Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erfüllt wird, selbst wenn die Frist, die für den Rechtsbehelf ohne die Säumnis bestanden hätte, länger gewesen wäre.
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchs ist jedoch von Gesetzes wegen lediglich, daß er mittels einer Einspruchsschrift eingelegt wird, die die Bezeichnung des angegriffenen Urteils und die Erklärung enthalten muß, daß gegen das Urteil Einspruch eingelegt wird (§ 340 Abs. 1 und 2 ZPO). Im amtsgerichtlichen Verfahren kann anstelle der Schriftform auch die Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle gewählt werden (§ 496 ZPO). Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere ist eine Begründung des Einspruchs für seine Zulässigkeit nicht erforderlich. Nach § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO „hat” zwar der Einspruchsführer in der Einspruchsschrift seine Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit dies einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung entspricht. Daran ist jedoch nach Satz 3 der Vorschrift nur die Sanktion geknüpft, daß auf die Zulassung eines späteren, nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichten Vorbringens die Präklusionsvorschriften des § 296 Abs. 1, 3 und 4 ZPO entsprechend anzuwenden sind. Rechtsprechung und Schrifttum gehen deshalb davon aus, daß der Einspruch auch dann zulässig ist, wenn er weder in der Einspruchsschrift noch sonst innerhalb der Einspruchsfrist begründet worden ist (BGHZ 75, 138 ≪140≫ mit umfassenden weiteren Nachweisen).
2. Durch die genannten Formerfordernisse soll gewährleistet werden, daß für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz ihrer Säumnis den Prozeß weiterbetreiben will (vgl. BGHZ 105, 197 ≪200≫). Dieses Ziel ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit legitim. Von der säumig gewesenen Partei, die das Verfahren weiterbetreiben will, wird durch die genannten Formerfordernisse nichts Unzumutbares verlangt. Das Regelungsziel bildet jedoch nicht nur den sachlichen Grund für die Aufstellung der Formerfordernisse, sondern setzt diesen auch Grenzen. Da von der Erfüllung der formellen Anforderungen an die Einlegung des Einspruchs die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt, dürfen die Formerfordernisse hierfür nicht weitergehen, als es durch ihren Zweck geboten ist.
Es überschreitet danach die Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen, wenn verlangt wird, daß die Einlegung des Einspruchs in der Einspruchsschrift entweder ausdrücklich erklärt oder jedenfalls allein aus deren Formulierung ersichtlich wird. Im Interesse der Klarstellung für Gericht und Verfahrensbeteiligte, ob die säumig gewesene Partei den Prozeß weiterführen will, ist es zwar gerechtfertigt, eine Dokumentation dieses Willens durch eine schriftliche Erklärung zu verlangen, die insoweit eine sichere Beurteilungsgrundlage schafft. Vom Regelungsziel her ist es jedoch nicht geboten, Inhalt und Bedeutung dieser schriftlichen Erklärung allein nach deren Formulierung zu beurteilen und alle sonstigen Umstände außer Betracht zu lassen. Die notwendige Klarheit darüber, daß das Verfahren weitergeführt werden soll, besteht auch dann, wenn sich aus dem Inhalt der schriftlichen Erklärung der Partei in Verbindung mit den Umständen, die nach der Verfahrens- und Interessenlage für das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten offensichtlich sind, zweifelsfrei ergibt, daß die Partei sich nicht mit dem Versäumnisurteil abfinden, sondern den Prozeß weiterbetreiben will. Ist auf diese Weise dem rechtsstaatlichen Sinn und Zweck des Formerfordernisses entsprochen, so wäre es eine bloße, mit einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise nicht vereinbare Förmelei, den Einspruch allein deshalb als unzulässig oder als nicht eingelegt anzusehen, weil die Erklärung, Einspruch einlegen zu wollen, in der Einspruchsschrift unzulänglich formuliert ist. Die Gerichte können im Interesse der Verfahrensklarheit bei der Beurteilung, ob die Erklärung als Einspruch aufzufassen ist, einen strengen Maßstab anlegen. Bestehen danach aber keine Zweifel am Einspruchswillen des Verurteilten, darf die Unzulänglichkeit der Formulierung nicht zum Verlust des Rechtsbehelfs führen.
3. Beantragt – wie im vorliegenden Fall – eine anwaltlich nicht vertretene Partei, die durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt worden ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist, so wird daraus zugleich zweifelsfrei ersichtlich, daß sie das Verfahren weiterbetreiben und sich gegen das Versäumnisurteil zur Wehr setzen will. Dabei kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, daß ein Wiedereinsetzungsantrag ohne die Nachholung des Einspruchs nach der gesetzlichen Regelung gar nicht zulässig wäre und damit schon aus diesem Grunde keinen Sinn ergäbe. Auch wenn man von dieser Rechtslage absieht, ist kein vernünftiger Grund erkennbar, warum die Partei daran interessiert sein sollte, sich auf den Wiedereinsetzungsantrag zu beschränken, nicht dagegen auch das Verfahren weiterzubetreiben und sich gegen das Versäumnisurteil zur Wehr zu setzen. Die Wiedereinsetzung könnte für sich allein nichts daran ändern, daß das Versäumnisurteil besteht, und die verurteilte Partei nicht davor schützen, daß sie aus diesem Urteil, das nach § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, in Anspruch genommen wird. Bei dieser Sachlage ergibt schon der Wiedereinsetzungsantrag, daß sich die Partei zugleich gegen das Versäumnisurteil wenden will.
4. In den angegriffenen Entscheidungen sind diese Gesichtspunkte nicht berücksichtigt worden. Das Amtsgericht hat die Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zugleich als Einspruch gegen das Versäumnisurteil auszulegen ist, überhaupt nicht geprüft. Das Landgericht hat zwar die Möglichkeit einer Auslegung der Erklärung des Beschwerdeführers in Betracht gezogen, dabei aber ersichtlich nur auf deren Wortlaut abgestellt und die Bedeutung, die der Erklärung im Zusammenhang mit der für Gericht und Prozeßparteien offensichtlichen Verfahrens- und Interessenlage zukam, nicht gewürdigt. Beide Entscheidungen verletzen danach den Beschwerdeführer in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Auf dieser Verletzung beruhen sie auch. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Gerichte dem Beschwerdeführer die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hätten, wenn sie – wie im Lichte der Rechtsschutzgarantie geboten – davon ausgegangen wären, daß das Wiedereinsetzungsgesuch zugleich den Einspruch gegen das Versäumnisurteil enthielt.
Fundstellen
Haufe-Index 1521077 |
BVerfGE, 118 |
NJW 1993, 1635 |
EuGRZ 1993, 140 |