Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den sogenannten Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2007 (BGBl I S. 3245).
I.
1. a) Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ein neues Recht der Grundsicherung für Erwerbsfähige und ihre Angehörigen in Gestalt des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) geschaffen. Dieses sieht neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 ff. SGB II) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vor, die ursprünglich in § 16 SGB II a.F. geregelt waren und seit dem 1. Januar 2009 in den §§ 16 ff. SGB II geregelt sind.
b) Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden dabei in einem Gesamtbudget veranschlagt (§ 46 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Seit seinem Inkrafttreten sieht das SGB II allerdings auch eine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Kosten für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor.
aa) § 46 Abs. 4 SGB II in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014) normierte den sogenannten Aussteuerungsbetrag. Danach hatte die Bundesagentur für Arbeit dem Bund jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einen Aussteuerungsbetrag zu erstatten, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben, entspricht.
bb) Durch Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2007 (BGBl I S. 3245) wurde § 46 Abs. 4 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2008 (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes) wie folgt neu gefasst:
§ 46
Finanzierung aus Bundesmitteln
…
(4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November leistet die Bundesagentur an den Bund Abschlagszahlungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Bis zum 30. Januar des Folgejahres sind die geleisteten Abschlagszahlungen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten des Vorjahres gegenüberzustellen. Ein zu hoch gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des Folgejahres zu verrechnen, ein zu gering gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des Folgejahres zusätzlich an den Bund abzuführen. Ist der Haushaltsplan des Bundes noch nicht in Kraft getreten, sind die Abschlagszahlungen nach Satz 2 auf der Grundlage des Haushaltsplans des Vorjahres zu bemessen.
§ 46 Abs. 4 SGB II n.F. führte im Jahr 2008 bei der Bundesagentur für Arbeit zu Ausgaben in Höhe von rund 4,6 Milliarden Euro. Für 2009 war eine Belastung von etwa 4,9 Milliarden Euro prognostiziert.
c) Die Finanzierung der Arbeitsförderung wird zusammenfassend in § 340 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) geregelt. Danach werden die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert. Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz, § 341 Abs. 2 SGB III) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherungspflichtigen (§§ 342 bis 345b SGB III), die bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, erhoben (§ 341 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 SGB III). Bei versicherungspflichtigen Beschäftigten werden die Beiträge je zur Hälfte von diesen und den Arbeitgebern getragen (§ 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Sie werden vom Arbeitgeber gemäß § 348 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit §§ 28d ff. SGB IV als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle gezahlt. Nach der durch Art. 7 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29. Juni 2006 (BGBl I S. 1402) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 (vgl. Art. 14 Abs. 3 HBeglG 2006) eingeführten Regelung des § 363 Abs. 1 SGB III beteiligt sich der Bund durch Zuschüsse an den Kosten der Arbeitsförderung. Der Bundeszuschuss entspricht einem Prozentpunkt des allgemeinen Mehrwertsteueraufkommens (vgl. BTDrucks 16/752, S. 27). Im Jahre 2008 betrug er 7,583 Milliarden Euro, im Jahre Jahr 2009 7,777 Milliarden Euro.
Durch Art. 1 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2007 wurde der Beitragssatz zur Arbeitsförderung von 4,2 % auf 3,3 % gesenkt. Weitere Beitragssatzsenkungen erfolgten zum 1. Januar 2009 auf 3,0 % und zum 1. Februar 2009 auf 2,8 %, zum 1. Januar 2011 wird der Beitragssatz wieder auf 3,0 % steigen (§ 341 Abs. 2 SGB III in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Achten Gesetzes zu Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2008 ≪BGBl I S. 2860≫ und in der Fassung von Art. 10 Nr. 4 und Art. 12 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 ≪BGBl I S. 416≫).
2. Die Beschwerdeführer sind zum einen juristische Personen des Privatrechts bzw. eine Kommanditgesellschaft, die als Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu tragen haben, und zum anderen bei den betreffenden Beschwerdeführerinnen angestellte Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Die jeweils im September 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerden richten sich ausdrücklich „gegen § 46 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2007”. Die Beschwerdeführer sehen sich durch „die Neuregelung des § 46 Abs. 4 SGB II” in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
a) Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden führen sie aus, sie seien durch § 46 Abs. 4 SGB II selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Auch wenn sie selbst nicht Adressat der Regelung seien, ergebe sich ihre Selbstbetroffenheit daraus, dass sie als Beitragszahler die finanziellen Auswirkungen der Norm zu tragen hätten. Die durch § 46 Abs. 4 SGB II bewirkte Verletzung des Gebots der Trennung von Sozialversicherungsbeiträgen und allgemeinem Staatshaushalt begründe auf der Stufe der Zulässigkeit die Selbstbetroffenheit der Beitragszahler als Pflichtversicherte und Arbeitgeber, da deren Rechtsanspruch auf sachgerechte Mittelverwendung tangiert werde. Ihnen könne auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden. Einen Rechtsweg gegen die Rechtsfolgen des § 46 Abs. 4 SGB II gebe es nicht, da Normadressat die Bundesagentur für Arbeit sei. Einzelne Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten allein die Möglichkeit, ihre Pflicht zur Zahlung von Beiträgen oder deren Höhe sozialgerichtlich anzugreifen. Ihre grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung stehe jedoch nicht in Zweifel. Zudem werde die Beitragshöhe in § 341 Abs. 2 SGB III bundesgesetzlich festgelegt und sei keine direkt und ausschließlich von der Höhe des Eingliederungsbeitrags abhängige Variable; vielmehr sei das Volumen des Eingliederungsbeitrags nur eine von mehreren Bestimmungsgrößen. Die Rechtsverletzung durch die Erhebung des Eingliederungsbeitrags könne mithin nicht zielgenau durch eine fachgerichtliche Klage angegriffen werden.
b) Die Beschwerdeführer sehen sich deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sich aus der Versicherungs- und der Beitragspflicht zugleich eine Handlungsgrenze für die Pflichtversicherung ergebe. Die Abführung des Eingliederungsbeitrags an den Bund vermindere die Finanzmittel der Bundesagentur für Arbeit in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise, denn Mitglieder von Zwangsversicherungen könnten verlangen, dass diese nur solche Zahlungen leisteten, die ihren gesetzlichen Aufgaben entsprächen. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende stelle aber ein umfassendes, niemanden ausschließendes System sozialer Absicherung dar, das als allgemeines Fürsorgesystem zwingend aus Steuermitteln zu finanzieren sei. Der Zugriff auf Beitragsmittel werde auch nicht durch den Bundeszuschuss nach § 363 Abs. 1 SGB III kompensiert, denn dieser habe seine eigene Rechtfertigung im Arbeitsförderungsrecht. Weiterhin sehen sich die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil sie durch den Transfer von Beitragsmitteln in den Steuertopf als Beitragszahler überproportional belastet würden. Da Beiträge auch nach ihrer Entrichtung dem Erbringer der Beitragsleistung noch individuell zugeordnet seien, liege auch ein schwerwiegender Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vor, weil ein Fünftel der Beitragsmittel einer den Beitragszahlern garantierten Verwendung ohne Rechtfertigung gänzlich entzogen würden.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2393/08 haben die Bundesregierung, der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände Stellung genommen. Während sich der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände der Argumentation der Beschwerdeführer in der Sache anschließen, hält die Bundesregierung die Verfassungsbeschwerden bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Beschwerdeführer seien durch § 46 Abs. 4 SGB II nicht selbst betroffen. Sie seien nicht Adressat der gesetzlichen Regelung, die sich ausschließlich an die Bundesagentur für Arbeit richte. Es fehle auch an dem notwendigen direkten Zusammenhang zwischen der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II und einer die Beschwerdeführer treffenden grundrechtsrelevanten Beschwer. Selbst wenn die Norm ersatzlos wegfiele, würde dies nicht automatisch zu einer Senkung der Beiträge führen. Aus den gleichen Gründen fehle es auch an der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer. Unmittelbar betroffen würden die Beschwerdeführer hier nicht durch die an die Bundesagentur für Arbeit gerichtete Zahlungspflicht aus § 46 Abs. 4 SGB II, sondern von dem aufgrund der gesetzlichen Festsetzung gemäß § 341 Abs. 2 SGB III erlassenen Beitragsbescheid. Im Übrigen stehe der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführer seien zumutbar darauf zu verweisen, mit einer sozialgerichtlichen Klage zunächst gegen die von ihnen erhobenen Beiträge zur Arbeitsförderung vorzugehen. Im Rahmen einer solchen Klage seien zur Aufklärung einer möglichen individuellen Betroffenheit der Beschwerdeführer die Mittelverwendung durch die Bundesagentur für Arbeit im Tatsächlichen näher zu untersuchen und mögliche einfachrechtliche Festlegungen der Mittelverwendung zu erörtern.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt, denn sie sind unzulässig. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass sie durch die angegriffene gesetzliche Regelung selbst betroffen sind.
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist, insbesondere wenn sie sich, wie hier, unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ≪101 f.≫; 102, 197 ≪206 f.≫; stRspr).
Ein Beschwerdeführer ist jedenfalls dann selbst betroffen, wenn er Adressat der angegriffenen Maßnahme ist (vgl. BVerfGE 97, 157 ≪164≫; 102, 197 ≪206 f.≫; 108, 370 ≪384≫). Eine Selbstbetroffenheit ist aber auch dann gegeben, wenn der Akt an Dritte gerichtet ist und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der Grundrechtsposition des Beschwerdeführers und der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahme besteht. Dabei muss eine rechtliche Betroffenheit vorliegen; eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer Reflexwirkung reicht nicht (vgl. BVerfGE 108, 370 ≪384≫). Die an einen Dritten gerichtete Norm muss darüber hinaus die Grundrechtsrechtsposition des Beschwerdeführers unmittelbar zu dessen Nachteil verändern (vgl. BVerfGE 79, 1 ≪15≫), das heißt ihn direkt rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betreffen (vgl. BVerfGE 6, 273 ≪277≫; 34, 81 ≪97≫; 51, 386 ≪395≫; 78, 350 ≪354≫; Ruppert, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90 Rn. 77, 80). Es muss gerade die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Norm, und nicht eine andere Maßnahme des Staates oder eines Dritten sein, die die Betroffenheit des Beschwerdeführers bewirkt (vgl. Ruppert, a.a.O., § 90 Rn. 70). Diese Betroffenheit muss zudem rechtlicher Natur sein, das heißt auf eine Grundrechtsposition des Beschwerdeführers einwirken. Insoweit kommt es auch auf die Reichweite des Schutzbereichs des betroffenen Grundrechts an (vgl. Hartmann, in: Pieroth/Silberkuhl, Die Verfassungsbeschwerde, 2008, § 90 Rn. 148).
2. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass sie durch die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II unmittelbar selbst betroffen sind.
a) Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist allein § 46 Abs. 4 SGB II in der Fassung des Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2007. Nur diese Vorschrift haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden angefochten.
Demgegenüber lässt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend erkennen, dass sich die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die von ihnen in der Vergangenheit oder auch aktuell erhobenen Beiträge zur Arbeitsförderung oder zumindest die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht (§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III) und zur Beitragshöhe (§ 341 SGB III) wenden wollen. In jedem Fall haben sie insoweit einen mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Hoheitsakt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend bezeichnet. Hätten sich die Beschwerdeführer gegen den seit der Einführung des Eingliederungsbeitrags geltenden Beitragssatz von 3,3 % mit der Begründung richten wollen, dieser sei der Höhe nach verfassungswidrig, soweit über die Beiträge der Eingliederungsbeitrag finanziert werde, hätten sie § 341 Abs. 2 SGB III in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung ebenfalls als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnen müssen. Denn eine etwaige mit den Verfassungsbeschwerden geltend gemachte Grundrechtsverletzung durch die Erhebung von Beiträgen, die wegen der Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II zumindest der Höhe nach nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt seien, ergäbe sich erst aus dem Zusammenwirken von § 46 Abs. 4 SGB II mit der gesetzlichen Festsetzung des Beitragssatzes nach § 341 Abs. 2 SGB III. Die Beschwerdeführer haben jedoch § 341 Abs. 2 SGB III in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2007 weder ausdrücklich als Gegenstand der Verfassungsbeschwerden genannt noch sonst mit der gebotenen Deutlichkeit als angegriffenen Hoheitsakt kenntlich gemacht. Ihre Ausführungen zur Selbstbetroffenheit und zum Grundsatz der Subsidiarität, in deren Verlauf sie unter anderem die Regelungsgehalte von § 46 Abs. 4 SGB II einerseits und § 341 Abs. 2 SGB III andererseits abgrenzen, deuten vielmehr darauf hin, dass sie sich ausschließlich gegen § 46 Abs. 4 SGB II richten wollten.
b) Adressat der in § 46 Abs. 4 SGB II angeordneten Zahlungspflicht ist die Bundesagentur für Arbeit. Eine hinreichend enge Beziehung zwischen § 46 Abs. 4 SGB II und einer ihnen zustehenden Grundrechtsposition haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt.
aa) Zur Begründung einer Verletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen sich die Beschwerdeführer zwar auf einen ihnen angeblich zustehenden Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG auf sachgerechte beziehungsweise den Zwecken der Arbeitslosenversicherung entsprechende Verwendung der aus ihren Beiträgen aufgebrachten Finanzmittel.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl. BVerfGE 67, 26 ≪37≫; 78, 320 ≪331≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 1986 – 1 BvR 218/85 –, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 1994 – 1 BvR 1498/94 – ≪unveröffentlicht≫). Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlichrechtlichen Verband am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl. BVerfGE 78, 320 ≪329 ff.≫).
Mit dieser Rechtsprechung setzen sich die Beschwerdeführer nicht inhaltlich auseinander. Sie legen nicht dar, dass und warum der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den vorliegenden Fall nicht zu folgen sein soll.
bb) Die Beschwerdeführer sehen sich zudem durch den Regelungsgehalt des § 46 Abs. 4 SGB II in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit eigentumsrechtlich verwurzelt seien, also dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterlägen, und ein schwerwiegender Eingriff in die Eigentumsgarantie dadurch vorliege, dass § 46 Abs. 4 SGB II ein Fünftel der Beitragsmittel einer den Beitragszahlern garantierten Verwendung gänzlich entziehe. Dieses Vorbringen ist aus mehreren Gründen unsubstantiiert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen in der Sozialversicherung vermögensrechtliche Positionen, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen, in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 69, 272 ≪301≫; 76, 220 ≪235≫; 112, 368 ≪396≫). Mithin wird beispielsweise die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie umfasst, weil der Versicherte durch seine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eine nicht unerhebliche Eigenleistung erbracht hat (vgl. BVerfGE 72, 9 ≪19≫; 74, 203 ≪213≫; 92, 365 ≪405≫). Weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der von den Beschwerdeführern zitierten Literatur kann jedoch entnommen werden, dass die von den Versicherten gezahlten Beiträge selbst, auch nachdem sie an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt worden sind, eine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler darstellen. Die gezahlten Beiträge gehen in das Vermögen der Bundesagentur für Arbeit über.
Zudem haben die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargelegt, warum § 46 Abs. 4 SGB II gerade solche Mittel der Bundesagentur für Arbeit betrifft, die aus Beiträgen, unter anderem der Beschwerdeführer aufgebracht worden sind, und damit gerade zu einem Entzug von einem Fünftel der Beitragsmittel führen soll. Die Zahlungspflichten aus § 46 Abs. 4 SGB II muss die Bundesagentur für Arbeit aus ihrem Haushalt erfüllen. In diesen Haushalt fließen jedoch nicht nur die von Versicherten und Arbeitgebern erbrachten Beiträge, sondern auch sonstige Einnahmen, zum Beispiel die Zuschüsse des Bundes nach § 363 Abs. 1 SGB III. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, dass und gegebenenfalls aufgrund welcher haushaltsrechtlicher Bestimmungen der Bundesagentur für Arbeit der Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 SGB II ausschließlich aus solchen Mitteln erbracht wird, die aus Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber herrühren.
c) § 46 Abs. 4 SGB II betrifft die Beschwerdeführer auch als Beitragszahler nicht direkt selbst. Die Belastungen durch die Beiträge zur Arbeitsförderung werden nicht durch § 46 Abs. 4 SGB II, sondern durch die Regelungen über die Beitragspflicht dem Grunde nach (§ 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III) und die Beitragshöhe, insbesondere den Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 SGB III), bewirkt. Es sind dementsprechend diese Regelungen, die die Beschwerdeführer selbst als Beitragszahler unmittelbar rechtlich betreffen, nicht jedoch § 46 Abs. 4 SGB II. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Beitragssatz nach § 341 Abs. 2 SGB III ohnehin nicht direkt rechtlich von der Höhe des Eingliederungsbeitrags abhängt, sondern vom Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und arbeitsmarktpolitischer Belange sowie der finanziellen Lage der Bundesagentur für Arbeit autonom festgelegt wird. Es kann auch dahinstehen, ob ein Zusammenhang zwischen § 46 Abs. 4 SGB II und den Regelungen über die Beitragspflicht dergestalt besteht, dass die Abführung des Eingliederungsbeitrags aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in den Bundeshaushalt dazu führt, dass die Beiträge zur Arbeitsförderung nicht mehr verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind. In jedem Fall wird der für die verfassungsrechtliche Bewertung insoweit maßgebliche Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler erst durch die Beitragserhebung und die dieser zugrunde liegenden Vorschriften, nicht jedoch unmittelbar durch § 46 Abs. 4 SGB II bewirkt. Das Erfordernis der unmittelbaren Selbstbetroffenheit verlangt aber, dass die Beschwerdeführer gerade denjenigen Hoheitsakt angreifen, der sie in ihren eigenen Grundrechten betrifft.
3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht zudem der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
a) Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze wie § 46 Abs. 4 SGB II keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. z.B. BVerfGE 74, 69 ≪74 f.≫). Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 ≪104 f.≫; 72, 39 ≪43 ff.≫). Damit soll neben einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 ≪20≫; 97, 157 ≪165≫; 102, 197 ≪207≫). Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können – aufgrund besonderen Sachverstands – möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 ≪69≫; 79, 1 ≪20≫). Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 ≪105≫; 72, 39 ≪44≫).
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 ≪387≫; 60, 360 ≪372≫), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 ≪157≫; 65, 1 ≪38≫; 102, 197 ≪208≫). Dabei sind grundsätzlich auch diejenigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren Zulässigkeit in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist (vgl. BVerfGE 70, 180 ≪185≫). Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 65, 1 ≪38≫; 79, 1 ≪20≫).
b) Die Beschwerdeführer könnten die von ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen durch § 46 Abs. 4 SGB II in zumutbarer Weise in sozialgerichtlichen Klageverfahren geltend machen.
Sozialrechtliche Rechtsbehelfe wären obwohl sich die Beitragshöhe im Wesentlichen zwingend aus dem Gesetz ergibt, nicht von vornherein aussichtslos. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Beitragspflichtiger mit einer sozialgerichtlichen Klage geltend machen, dass die gegen ihn festgesetzten Beiträge zu hoch beziehungsweise rechtswidrig sind, weil die der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten Normen verfassungswidrig sind (vgl. BSGE 81, 276 ≪280 ff.≫; BSG, Urteil vom 24. Januar 2003 – B 12 KR 6/00 R –, juris, Rn. 13, jeweils m.w.N.).
Die Verweisung auf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist den Beschwerdeführern zumutbar, insbesondere entsteht ihnen kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative BVerfGG. Die Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens vermag keinen schweren Nachteil zu begründen, denn insoweit handelt es sich um einen allgemeinen, mit der Verfolgung eines Anspruchs vor den Fachgerichten stets verbundenen Nachteil, der keine vorzeitige Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 8, 222 ≪226≫).
c) Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerden nach § 90 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BVerfGG ist nicht angezeigt, da dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 90, 128 ≪137≫; 91, 294 ≪306≫; 102, 197 ≪210≫) nur verhältnismäßig geringe Belastungen der Beschwerdeführer durch Verweisung auf den Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegenüberstehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Bryde, Schluckebier, Paulus
Fundstellen
Haufe-Index 2381304 |
AUR 2010, 444 |