Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den auf § 23 Abs. 1 EGGVG gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zu verwerfen, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin.
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen möglichst umfassenden, wirksamen Rechtsschutz gegenüber Verletzungen der Rechtssphäre des Einzelnen durch die öffentliche Gewalt. Das kann aber nicht stets sofortigen Rechtsschutz bedeuten, sondern Rechtsschutz in angemessener Zeit, der nach Möglichkeit unabänderliche Entscheidungen der öffentlichen Gewalt ausschließt, also noch “zur rechten Zeit” erlangt werden kann. Das so verstandene Prinzip der Rechtsschutzeffektivität erfährt zudem im Einzelfall seine Prägung durch das subjektive Recht, um dessen Wahrung es geht. Der Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers ist umso stärker, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der öffentlichen Gewalt Unabänderliches bewirken (vgl. den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1983 – 2 BvR 1731/82 –, NStZ 1984, S. 228 f.; Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. April 1982 – 4 VAs 22/82 –, NStZ 1982, S. 434 f. mit Anmerkung Rieß).
Diesen Maßstäben widerspricht es nicht, wenn das Verfahrensrecht in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte grundsätzlich keinen Rechtsschutz gegen die Einleitung und Fortführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gewährt. Denn das Ermittlungsverfahren ist ein vorbereitendes Verfahren; sein Ziel ist die Entschließung der Staatsanwaltschaft, ob und inwieweit die öffentliche Klage geboten ist (§§ 160 Abs. 1, 170 StPO). Kommt es zur Anklage, wird der in Gestalt des Anklagesatzes konkretisierte Tatverdacht zur gerichtlichen Prüfung gestellt. Rechtsschutz gegen das bloße Betreiben des Ermittlungsverfahrens schon vor seinem Abschluss für grundsätzlich geboten zu halten, wäre systemwidrig und nicht Rechtsschutz “zur rechten Zeit”. Ein Zuwarten ist dem Beschuldigten deshalb in aller Regel bis zur Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 170 StPO) zuzumuten. Sein Rechtsschutz ist im gerichtlichen Zwischen- und Hauptverfahren regelmäßig weitreichender und umfassender als es eine Nachprüfung unselbstständiger, das Ermittlungsverfahren fördernder, Maßnahmen schon im Ermittlungsstadium sein könnte (vgl. den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1983 – 2 BvR 1731/82 –, NStZ 1984, S. 228 f.; Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. April 1982 – 4 VAs 22/82 –, NStZ 1982, S. 434 f. mit Anmerkung Rieß; siehe auch Keller, GA 1983 S. 497, 503, und Kissel, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 32; Meyer-Goßner, Kommentar zur Strafprozessordnung, 46. Aufl., § 23 EGGVG, Rn. 9 f.). Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes ist es daher grundsätzlich nicht geboten, die Einleitung und Führung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vor Abschluss der Ermittlungen gerichtlicher Kontrolle zu unterwerfen.
Etwas anderes gilt allerdings in Fällen, in denen schlüssig dargetan ist, dass das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt wird, also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht (vgl. den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1983 – 2 BvR 1731/82 –, NStZ 1984, S. 228 f.; Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. April 1982 – 4 VAs 22/82 –, NStZ 1982, S. 434 f. mit Anmerkung Rieß).
Anhaltspunkte dafür, dass die Einleitung oder Fortführung des gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Ermittlungsverfahrens gegen das Willkürverbot verstoßen könnte, sind jedoch weder von ihr dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen
Haufe-Index 1067463 |
NStZ 2004, 447 |
NJW-Spezial 2004, 184 |