Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an der substantiierten Geltendmachung der Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts, dessen Verletzung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), denn die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt keine Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung auf.
1. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert zwar einen möglichst umfassenden, wirksamen Rechtsschutz gegenüber Verletzungen der Rechtsphäre des einzelnen durch die öffentliche Gewalt. Das bedeutet aber nicht stets sofortigen Rechtsschutz, sondern Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, der nach Möglichkeit unabänderliche Entscheidungen der öffentlichen Gewalt ausschließt, also “noch zur rechten Zeit” erlangt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2003 – 2 BvR 660/03 –, BVerfGK 2, 27 ≪28≫, sowie BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 19. Dezember 1983 – 2 BvR 1731/82 –, NStZ 1984, S. 228, 229; BVerfGE 35, 382 ≪401 f.≫). Mit diesen Maßstäben steht im Einklang, dass das Strafverfahrensrecht in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte im Grundsatz keinen Rechtsschutz gegen die Einleitung und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens als solchen zur Verfügung stellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2003 – 2 BvR 660/03 –, BVerfGK 2, 27 ≪28≫ m.w.N.).
2. Anders kann es allenfalls dann liegen, wenn schlüssig dargetan ist, dass das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder offenbar aus Gründen fortgeführt wird, die unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar sind, also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2003 – 2 BvR 660/03 –, BVerfGK 2, 27 ≪29≫, sowie BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 19. Dezember 1983 – 2 BvR 1731/82 –, NStZ 1984, S. 228, 229).
3. Dies ist hier jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich darin, seine eigene Bewertung der Beweislage an die Stelle derjenigen der Staatsanwaltschaft zu setzen. Diese begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn dass ähnlich gelagerte Ermittlungsverfahren gegen andere Beschuldigte eingestellt worden sind, besagt für sich nichts über die Strafbarkeit des Handelns des Beschwerdeführers. Der Verdacht der Staatsanwaltschaft, dass einige Nutzer des vom Beschwerdeführer mitbetriebenen Faxabrufdienstes sich über dessen Kosten im Irrtum befanden und das Angebot allein deshalb in Anspruch nahmen, liegt nicht fern. Dass hierfür eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Täuschungshandlung ursächlich war, erscheint ebenfalls zumindest möglich und die hierauf gestützte Annahme eines Anfangsverdachts daher nicht schlechthin unvertretbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Di Fabio, Landau
Fundstellen