Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. Franz Bonn und Kollegen |
Herrn Mustafa Ridvan Abay, z. Zt. JVA Weiterstadt |
Verfahrensgang
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2000 – 2 Ausl. I 50/99 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Die Vollstreckung des Auslieferungshaftbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1999 – 2 Ausl. I 50/99 – bleibt bis zur erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts mit den Auflagen des Beschlusses der Kammer vom 14. Januar 2000 ausgesetzt.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die durch die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Frage, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens an die Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft zu stellen sind.
I.
1. Der Beschwerdeführer soll zur Strafverfolgung nach Großbritannien ausgeliefert werden. Mit Beschluss vom 14. September 1999 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die förmliche Auslieferungshaft an. Aufgrund dieses Beschlusses wurde der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1999 in Haft genommen. Der Beschwerdeführer sollte ursprünglich am 20. Dezember 1999 den britischen Behörden zunächst übergeben und zu einem gegen ihn noch anhängigen strafgerichtlichen Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I Ende Januar 2000 zurückgeliefert werden, damit er dort an der vom 25. bis zum 27. Januar 2000 terminierten mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Hierzu kam es jedoch nicht.
2. Mit Beschluss vom 21. Dezember 1999 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Aufrechterhaltung und den Vollzug des Haftbefehls zurück und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Es hatte bereits zuvor mit Beschluss vom 3. November 1999 die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt und mit Beschlüssen vom 10. November und 30. November 1999 jeweils die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
3. In dem gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1999 erfolglos angestrengten Verfassungsbeschwerde-Verfahren (Az.: 2 BvR 2396/99) legte der Beschwerdeführer eine Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1999 vor. Darin erklärt das Auswärtige Amt, dass es die Auslieferung des Beschwerdeführers bewillige. Zudem heißt es wörtlich: „Die Übergabe des Verfolgten wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Verfolgten laufenden Strafverfahrens und im Falle einer Verurteilung einer verhängten Strafe aufgeschoben.”
4. Mit Beschluss vom 12. Januar 2000 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die u.a. im Hinblick auf die Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1999 erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers zurück und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Zwar sei mit Blick auf die Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung nicht näher bestimmbar. Dies habe aber nur zur Folge, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gewahrt sein könnte, was nach Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I Ende Januar 2000 zu überprüfen sein könne.
5. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Verfassungsbeschwerde und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 14. Januar 2000 ordnete das Bundesverfassungsgericht einstweilen die Aussetzung der Vollstreckung des Auslieferungshaftbefehls bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde an und erteilte dem Beschwerdeführer die Auflage, bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeibehörde seinen türkischen Reisepass abzugeben und sich dort täglich zweimal zu melden.
Entscheidungsgründe
II.
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u.a., die fortwährende Vollstreckung des Auslieferungshaftbefehls sei mit seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht vereinbar. Das Auslieferungsverfahren sei beendet, da sowohl über die Zulässigkeit der Auslieferung als auch die Bewilligung der Auslieferung entschieden sei. Da die Übergabe nunmehr auf unbestimmte Zeit aufgeschoben worden sei, könne der Haftbefehl nicht mehr in Vollzug bleiben. Ein rechtskräftiger Abschluss des Strafverfahrens vor dem Landgericht München I sei nicht absehbar, da bei einem Freispruch im Berufungsverfahren mit einer Revision der Staatsanwaltschaft zu rechnen sei und bei einer Verurteilung des Beschwerdeführers die Verteidigung Revision einlegen werde. Die Gründe für die Nichtübergabe des Beschwerdeführers lägen nicht im Auslieferungsverfahren selbst, sondern hätten ihren Grund in einem deutschen Strafanspruch, der noch vollstreckt werden solle, wobei der Beschwerdeführer erstinstanzlich freigesprochen worden sei und ein Haftbefehl in dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht München I gerade nicht bestehe.
2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93b Satz 1 BVerfGG), und gibt ihr in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange statt.
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 28); hiernach ist die Verfassungsbeschwerde im Sinne einer Entscheidungskompetenz der Kammer offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2000 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
1. a) Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die von Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf und nur dann, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 53, 152 ≪158≫; 61, 28 ≪32≫). Die erforderliche gesetzliche Grundlage bietet § 15 Abs. 1 IRG. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG kann nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft dann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde.
b) Die Auslieferungshaft ist als Maßnahme der internationalen Rechts- und Amtshilfe Teil der gegen den Verfolgten durchgeführten Strafverfolgung insgesamt. Sie unterliegt von Verfassungs wegen dem Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung. Dies bedeutet, dass ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müssen, um die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (BVerfGE 61, 28 ≪34≫; vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999 – 2 BvR 898/99 – in Juris veröffentlicht).
2. Derartige besondere Gründe, die das Auslieferungsverfahren selbst betreffen, liegen hier nicht vor.
a) Ein Strafanspruch des ersuchten Staates ist kein „das Auslieferungsverfahren selbst betreffender Grund” für die Fortdauer der Auslieferungshaft. Wenn – wie hier – nach Zulässigkeitserklärung und Abschluss des Bewilligungsverfahrens eine Überstellung des Verfolgten in einem angemessenen Zeitraum rechtlich nicht möglich und der Zeitpunkt einer späteren Überstellung ungewiss ist, kann der Strafanspruch des ersuchten Staates eine Fortdauer der Auslieferungshaft nicht rechtfertigen. Der Zweck der Auslieferungshaft besteht nicht darin, den Strafanspruch des ersuchten Staates zu sichern, sondern darin, die Durchführung des Auslieferungsverfahrens und die Durchführung der Auslieferung zu sichern (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).
b) Auch die geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien nach dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht München I stellt keinen „im Auslieferungsverfahren liegenden” Grund für die Fortdauer der Auslieferungshaft dar. Zwar kann eine auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhende Verzögerung bei der Überstellung des Verfolgten unter Umständen und in gewissen zeitlichen Grenzen eine Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft begründen (vgl. Art. 18 Abs. 4 EuAlÜbk). Vorliegend ist jedoch eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien aufgrund der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 30. Dezember 1999aus Rechtsgründen nicht möglich. Zudem steht fest, dass der Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung des Beschwerdeführers nach Großbritannien nicht näher bestimmbar ist.
Das Oberlandesgericht hat hieraus in dem angegriffenen Beschluss lediglich gefolgert, dass die Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer gegebenenfalls nach Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I Ende Januar zu überprüfen sein könnte. Es übersieht hierbei, dass bereits der Zeitraum zwischen der Erteilung der Auslieferungsbewilligung am 30. Dezember 1999 und der Hauptverhandlung in München, die vom 25. bis zum 27. Januar 2000 stattfinden sollte, von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) einer Rechtfertigung für eine Haftfortdauer-Anordnung bedurfte, die in dem Auslieferungsverfahren selbst liegt. Diese Rechtfertigung fehlt hier.
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist demnach aufzuheben, die Sache ist an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung über die Einwendungen zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die weitere Aussetzung der Vollstreckung des Auslieferungshaftbefehls mit den Auflagen des Beschlusses der Kammer vom 14. Januar 2000 beruht auf § 35 BVerfGG.
IV.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Broß, Osterloh
Fundstellen