Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verzögerungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I.
Die Verzögerungsbeschwerde betrifft drei Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2256/10 richtete der Beschwerdeführer gegen ein Teilurteil eines Landesarbeitsgerichts und erklärte sich damit einverstanden, die Verfassungsbeschwerde zurückzustellen, bis die letzte Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahrenszug ergangen sei. Das Landesarbeitsgericht hatte ihm auf seine Berufung hin unter Abweisung des Anspruchs im Übrigen lediglich einen Teil der von ihm eingeklagten Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zugesprochen. Darüber hinaus verfolgte der Beschwerdeführer gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunfts-, Herausgabe-, Löschungs- und Unterlassungsansprüche, die er im Hinblick auf seinen während seines Arbeitsverhältnisses geführten Schrift- und E-Mail-Verkehr geltend machte, wie auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen vermeintlich missbräuchlicher Verwendung des Schrift- und E-Mail-Verkehrs und von ihm erstellter Computerdateien. Das Landesarbeitsgericht wies durch Schlussurteil vom Dezember 2009 die Berufung hinsichtlich aller vom Beschwerdeführer noch verfolgten Ansprüche zurück. Es ließ die Revision gegen das Teil- und das Schlussurteil nicht zu. Die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung erhobenen Beschwerden blieben erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht wies sie zurück und lehnte überdies die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung von Anhörungsrügen, die der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse über die Nichtzulassungsbeschwerden richten wollte, ab und wies eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer bezog das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts und die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts in die Verfassungsbeschwerde ein. Er beantragte Prozesskostenhilfe. Der letzte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts datiert vom 30. Juni 2010. Der Beschwerdeführer nahm ihn am 9. August 2010 in seine Verfassungsbeschwerde auf. Die Verfassungsbeschwerde wurde in das Verfahrensregister übertragen.
b) Am 31. Dezember 2011 legte der Beschwerdeführer Verzögerungsrüge ein. Ihm drohe ein erheblicher finanzieller Schaden. Während des Verfahrens sei er dem Insolvenzrisiko seines Prozessgegners ausgesetzt. Der eingeklagte Geldbetrag fehle ihm zur Bedienung eigener Verbindlichkeiten. Er sei mittellos. 2008 und 2009 habe es Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn gegeben. Im November 2008 habe er die eidesstattliche Versicherung nach dem damals geltenden § 807 ZPO abgegeben.
c) Am 3. März 2012 hat der Beschwerdeführer die Verzögerungsbeschwerde erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Er wiederholt seine Darlegungen zur Verzögerungsrüge und ergänzt, dass er im Januar 2012 erneut eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben habe. Er begehrt den Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens, insbesondere den Jahrespauschalbetrag nach § 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG.
d) Durch Beschluss vom 20. November 2012 lehnte die 3. Kammer des Ersten Senats die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
e) Die Berichterstatterin hat zur Verzögerungsbeschwerde Stellung genommen. Als sie das Dezernat übernommen habe, habe sie zunächst einen relativ hohen Bestand älterer Verfahren abarbeiten müssen. Hinzugekommen sei die Berichterstattung in mehreren bereits zugestellten Senatssachen. Außerdem hätten Verfahren, in denen existenzsichernde Leistungen in Rede stünden, Vorrang. Es handele sich um Streitigkeiten aus dem Bereich des Grundsicherungsrechts und um arbeitsrechtliche Verfahren, in denen es um Kündigungsschutz oder andere Fragen von existentieller Bedeutung für die Beschwerdeführer gehe. Das Verfahren, das der Verzögerungsbeschwerde zugrunde liege, habe nicht dazu gehört. Das fachgerichtliche Ausgangsverfahren habe weder eine Bestandsschutzstreitigkeit noch laufende Gehaltszahlungen betroffen. Der Beschwerdeführer habe dem Verfassungsbeschwerdeverfahren seinerseits keine Eilbedürftigkeit beigemessen. Ende 2009 habe er erneut angeregt, es weiterhin auszusetzen, obwohl nach seinen Angaben bereits im Jahr zuvor Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn stattgefunden hätten.
Der Beschwerdeführer hat sich zur Stellungnahme der Berichterstatterin wie folgt geäußert: Die Gesamtdauer des Verfahrens sei ihm nicht anzulasten. Der Erlass des Teilurteils sei unnötig gewesen. Er habe gegen dieses Urteil, obwohl das Landesarbeitsgericht noch nicht über alle von ihm erhobenen Ansprüche entschieden habe, vorgehen müssen, um seine prozessualen Rechte zu wahren. Neben der Karenzentschädigung habe auch das begehrte Schmerzensgeld erhebliche Bedeutung für ihn. Seine E-Mails seien trotz Zusicherung freien E-Mail-Verkehrs abgefangen worden, wodurch er seinen Arbeitsplatz verloren habe. Diesen Verlust könne er als Schwerbehinderter nie mehr wettmachen. Der Schadensersatz solle die bis zum Erreichen des Rentenalters ausfallenden Gehaltszahlungen und die Verminderung seiner Rentenansprüche ausgleichen.
2. a) Am 5. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil und beantragte Prozesskostenhilfe (Verfahren 1 BvR 284/09). Das Bundesverfassungsgericht lehnte durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2009 die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde am 20. Februar 2009 an den Beschwerdeführer abgesandt.
b) Der Beschwerdeführer bezog dieses Verfahren in die Verzögerungsrüge vom 31. Dezember 2011 und die Verzögerungsbeschwerde vom 3. März 2012 ein.
3. Der Beschwerdeführer erstreckte die Verzögerungsrüge und die Verzögerungsbeschwerde ferner auf eine Verfassungsbeschwerde, die unter dem Aktenzeichen AR 1621/03 in das Allgemeine Register aufgenommen, jedoch nicht in das Verfahrensregister übertragen wurde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verzögerungsbeschwerde ist unzulässig. Die Darlegungen des Beschwerdeführers genügen nicht den Begründungsanforderungen nach § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.
1. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2256/10 lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Gegebenheiten erkennen, aus denen die Unangemessenheit der Verfahrensdauer folgt.
a) Die Verzögerungsbeschwerde ist gemäß § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Anders als § 97b Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, nach dem bei Einlegung der Verzögerungsrüge die Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, darzulegen sind, enthält § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG keine näheren Maßgaben für die Begründung der Verzögerungsbeschwerde. Hieraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass der Beschwerdeführer bei der Verzögerungsbeschwerde zu den rechtlichen und tatsächlichen Umständen der nach seiner Auffassung gegebenen Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht vorzutragen braucht und sich etwa auf Darlegungen zu den Rechtsfolgen gemäß § 97a Abs. 2 BVerfGG beschränken kann. Der Entschädigungsanspruch, der mit der Verzögerungsbeschwerde geltend gemacht werden kann, knüpft an die Unangemessenheit der Verfahrensdauer an (§ 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Ist die Unangemessenheit der Verfahrensdauer aber Anspruchsvoraussetzung für die Entschädigung, hat der Beschwerdeführer hierzu im Rahmen der Verzögerungsbeschwerde in der Regel vorzutragen, soweit es sich um Umstände handelt, die in seinem Kenntnisbereich liegen. Auf die zur Verzögerungsrüge gegebenen Darlegungen kann dabei zwar grundsätzlich Bezug genommen werden, doch ist es unerlässlich, auf die seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umstände einzugehen.
b) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts (§ 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Bei der Bestimmung der relevanten Einzelfallumstände ist an die Maßstäbe anzuknüpfen, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelt haben (vgl. BVerfG, Beschwerdekammer, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 BvR 170/06 – Vz 1/12 –, juris, Rn. 21). Hiernach sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschwerdekammer, a.a.O., Rn. 23).
c) Der Beschwerdeführer hat keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass nach den vorgenannten Maßstäben die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unangemessen gewesen sein könnte. Zwar vergingen, nachdem der Beschwerdeführer den letzten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts in die Verfassungsbeschwerde einbezogen hatte, mehr als 27 Monate bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, doch ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, dass das Verfahren für ihn eine Bedeutung hatte, die eine frühere Entscheidung erfordert hätte.
aa) Zu den von ihm geltend gemachten Auskunfts-, Herausgabe-, Löschungs- und Unterlassungsansprüchen äußert sich der Beschwerdeführer im Verzögerungsbeschwerdeverfahren nicht und benennt keine Umstände, die dafür sprechen könnten, dass die Verfassungsbeschwerde insoweit vordringlich zu bearbeiten gewesen wäre.
bb) Auch soweit es dem Beschwerdeführer um die Feststellung der Schadensersatzpflicht seines ehemaligen Arbeitgebers und um die Zahlung der Karenzentschädigung in der von ihm begehrten Höhe sowie von Schmerzensgeld ging, lassen seine Darlegungen nicht erkennen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren für ihn derart erheblich war, dass eine beschleunigte Bearbeitung notwendig gewesen wäre.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zu Schadensersatzklagen bereits ausgesprochen, dass ihnen nicht stets eine gesteigerte Dringlichkeit zukomme; über sie brauche anders als etwa in Sorgerechts-, Personenstands- oder Arbeitsrechtsverfahren grundsätzlich nicht beschleunigt entschieden zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 8. Juni 2006 – 75529/01 –, FamRZ 2007, S. 1449 ≪1452≫ Rn. 130-133, Sürmeli ./. Deutschland). Der Verfassungsbeschwerde liegt zwar ein arbeitsrechtliches Verfahren zugrunde, das Verfahren gehört aber nicht zu denjenigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, in denen wie etwa im Kündigungsschutzprozess kurzfristig geklärt werden muss, ob laufende Verpflichtungen zur Erbringung der Arbeitsleistung und Ansprüche auf Entgeltzahlung bestehen. Ob die Karenzentschädigung im Einzelfall wegen eines weitreichenden Wettbewerbsverbotes mit Gehalts- und Rentenzahlungen gleichzusetzen sein kann, auf die der Empfänger zur Finanzierung seines laufenden Lebensunterhalts angewiesen ist und die daher in aller Regel beschleunigt zu bearbeiten sind (vgl. EGMR, Urteil vom 26. April 2007 – 14635/03 –, juris, Rn. 90, L. ./. Deutschland; BVerfG, Beschwerdekammer, a.a.O., Rn. 45), bedarf keiner Entscheidung. Der Arbeitnehmer ist nicht gehindert, eine Arbeit aufzunehmen, die dem Konkurrenzschutzinteresse seines ehemaligen Arbeitgebers nicht zuwiderläuft (vgl. § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB). Dass und warum eine solche Tätigkeit für ihn nicht in Betracht kam, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Dazu hätte bereits deshalb Anlass bestanden, weil er die Karenzentschädigung erst zwei Jahre nach der im Januar 2001 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf des Wettbewerbsverbots (vgl. § 74a Abs. 1 Satz 3 HGB) gerichtlich geltend gemacht hat.
Der Beschwerdeführer leitet die aus seiner Sicht bestehende hohe Bedeutung der von ihm begehrten Feststellung einer Schadensersatzpflicht seines Arbeitgebers und des von ihm verfolgten Schmerzensgeldanspruchs daraus ab, dass die geltend gemachte pflichtwidrige Verhaltensweise des Arbeitgebers den Arbeitsplatzverlust verursacht habe und er deshalb bis zum Erreichen des üblichen Renteneintrittsalters Gehaltsausfälle und als deren Folge eine Verringerung seiner Rentenansprüche erleiden werde, die er als Schwerbehinderter nicht werde ausgleichen können. Sein pauschal gehaltener Vortrag lässt bereits offen, weswegen er aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht erneut ein Arbeitsverhältnis mit vergleichbarer Entlohnung finden kann und der Kompensationsleistungen in höherem Maße, als dies bei Zahlungsbegehren üblicherweise der Fall ist, bedarf. Vor allem aber war und ist nicht erkennbar, inwiefern die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auf die von ihm befürchteten Einbußen von Einfluss sein könnte.
2. Soweit die Verzögerungsbeschwerde die oben unter I.2 und I.3 genannten Verfassungsbeschwerden betrifft, wird von einer weiteren Begründung gemäß § 97d Abs. 2 Satz 4 BVerfGG abgesehen.
3. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet ungeachtet der Frage, ob sie für das Verfahren der Verzögerungsbeschwerde überhaupt in Betracht kommt, wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Verzögerungsbeschwerde aus (vgl. § 114 ZPO).
Unterschriften
Gerhardt, Gaier, Eichberger, Hermanns
Fundstellen