Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrigkeit des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949. konkurrierende Gesetzgebung
Leitsatz (amtlich)
1. Die im deutschen Steuerrecht eingebürgerte Begriffsbestimmung der Steuer, die in der gesetzlichen Definition des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung ihren Niederschlag gefunden hat, gilt auch für das Grundgesetz. Sie muß den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes über die Steuergesetzgebung zugrunde gelegt werden.
2. Die Unterscheidungsmerkmale der verschiedenen Steuerarten in Art. 105 und Art. 106 GG sind dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen.
3. Für die Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nicht darauf an, wie ein Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Entscheidend ist der materielle Gehalt der Abgabe.
4. Eine Steuer, die einheitlich für ein ganzes Land erhoben wird, und die in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe fließt, ist keine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG.
5. a) Im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung bedeutet die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bundesgesetzgeber eine erschöpfende Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz bereits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber daher nicht mehr mit einer gleichartigen Steuer belegen. b) Der in dem aufgehobenen § 2 Abs. I des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 speziell für das Steuerrecht ausgesprochene Grundsatz, nach dem die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden ausschloß, ist heute für die konkurrierende Gesetzgebung in dem allgemeinen Grundsatz des Art. 72 Abs. 1 GG enthalten.
6. Gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, 72 Abs. 1 GG ist der Steuergegenstand „Entgelt für Warenumsätze” dem Landesgesetzgeber verschlossen, weil der Bundesgesetzgeber ihn durch die allgemeine Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat. Das gilt nicht für Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.
Normenkette
AO § 1 Abs. 1; GG Art. 105-106; UStG § 1
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Vorlegungsbeschluss vom 01.06.1956; Aktenzeichen VS 245/54) |
VGH Baden-Württemberg (Vorlegungsbeschluss vom 22.02.1956; Aktenzeichen 33/54) |
Gründe
I.
1. § 1 Abs. 1 des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 (GVBl. S. 472) führte für das Gebiet des ehemaligen Landes Baden „vom Preis der Weinbauerzeugnisse… eine Abgabe in Höhe von 3 vom Hundert” ein, die in der Durchführungsverordnung vom 30. Januar 1950 (GVBl. S. 99) als „Weinabgabe” bezeichnet wurde. § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes legte fest, daß die Abgabe „keine Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung” sei und nicht besonders in Rechnung gestellt werden dürfe. Das Aufkommen der Abgabe sollte nach § 1 Abs. 3 „zur Bekämpfung und Beseitigung der tatsächlichen oder drohenden Reblausverseuchung verwendet” werden. Nach §§ 6 und 7 DVO sollte das Badische Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung nach vorheriger Anhörung des Badischen Weinbauverbandes allgemeine Bestimmungen über die Verwendung der aufgebrachten Mittel für die Zwecke des Gesetzes erlassen. Solche allgemeinen Bestimmungen sind nicht erlassen worden. Das Aufkommen aus der Weinabgabe war im Haushaltsplan des Landwirtschaftsministeriums in Kapitel III Titel 29 „Zuweisung aus der Weinabgabe” veranschlagt, und zwar als „zweckgebundene Mittel” (im Haushaltsplan 1950 und 1951 DM 360 000). Unter den Ausgaben war in Kapitel III Titel 406 ein Betrag ausgeworfen für „Förderung des Weinbaues und Wiederaufbau von Rebanlagen, Rebmuttergärten und Rebschulen” (1950: 850 000 DM; 1951: 696 000 DM). In den Erläuterungen zu diesem Titel hieß es: „Die große Verseuchung des Rebgebietes durch die Reblaus bedingt einen verstärkten Wiederaufbau der Rebanlagen, Rebmuttergärten und Rebschulen. Einschließlich der Mittel der Weinabgabe ist eine Beteiligung durch Staatsmittel erforderlich”.
Für die Weinabgabe wurden die in Baden gewonnenen Weinbauerzeugnisse beim Erzeuger erfaßt; in diesem Falle wurde die Abgabe nach dem „Erzeugerpreis” bemessen (§ 2 Abs. 1). Die nicht in Baden gewonnenen Weinbauerzeugnisse wurden beim Einführer erfaßt; Bemessungsgrundlage war in diesem Falle der Einkaufspreis des Einführers (§ 2 Abs. 2). Von den in einem anderen deutschen Land gewonnenen Weinbauerzeugnissen wurde die Abgabe nicht erhoben, falls dort bereits eine Abgabe in gleicher Höhe erhoben worden war; betrug diese Abgabe weniger als 3 v. H., so wurde der an 3 v. H. fehlende Betrag in Baden als Abgabe erhoben (§ 2 Abs. 3). § 1 Abs. 1 DVO bestimmte, daß die Abgabeschuld „bei der Veräußerung von folgenden Weinbauerzeugnissen” entstand: Weintrauben, Maische, Traubensaft, Most und Wein. Nach § 2 DVO hatten die Weinabgabeschuldner bis zum 10. des folgenden Monats die innerhalb des Vormonats „vereinnahmen Beträge aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen, sowie den selbst errechneten Betrag der Weinabgabe” anzuzeigen. Gleichzeitig mit der Anzeige war der Betrag der Abgabe auf ein Konto „Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung” des Badischen Ministeriums der Landwirtschaft und Ernährung bei der Landwirtschaftsbank in Freiburg einzuzahlen. Zuständig für die Verwaltung der Abgabe waren nach der Durchführungsverordnung die Landwirtschaftsämter und das Badische Ministerium der Landwirtschaft und Ernährung, an dessen Stelle nach der Auflösung des Landes Baden das Regierungspräsidium Südbaden trat.
Gegen die Vereinbarkeit der badischen Weinabgabe mit dem Bundesrecht wurden sofort nach Erlaß des Gesetzes Bedenken erhoben. Da einige badische Weingroßhändler das Verwaltungsgericht angerufen hatten, wurde die Abgabeschuld durch Verwaltungsmaßnahmen vorläufig für die Zeit vom 1. November 1949 bis zum 1. Januar 1951 gestundet. Nachdem der Badische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 19. April 1951 die Klage abgewiesen und die Weinabgabe für verfassungsrechtlich zulässig erklärt hatte, wurde die Abgabe seit dem 1. Januar 1951 eingezogen. Das baden-württembergische Gesetz zur Änderung des badischen Landesgesetzes über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 3. Mai 1954 (GesBl. S. 64) fügte dann in § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes vor den Worten „eine Abgabe” die Worte ein:” für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März 1953”. Damit wurde einerseits die durch Verwaltungsmaßnahmen erfolgte Hinausschiebung des Anfangstermins auf den 1. Januar 1951 legalisiert, andererseits die Weinabgabe mit Rückwirkung vom 1. April 1953 außer Hebung gesetzt.
2. a) Die Firma Wilhelm K. KG, Weingroßkellerei in Freiburg i. Brsg., wurde wegen rückständiger Weinabgaben für das Jahr 1952 in Höhe von 3982,26 DM und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1953 in Höhe von 628,07 DM in Anspruch genommen. Sie erhob Klage beim Verwaltungsgericht in Freiburg mit der Begründung, die Weinabgabe nach dem badischen Landesgesetz sei in Wahrheit eine Sonderumsatzsteuer; nach Art. 105, 106 GG sei das Land aber zur Erhebung einer derartigen Abgabe nicht berechtigt. Das beklagte Land dagegen vertrat die Ansicht, die Weinabgabe sei überhaupt keine Steuer, insbesondere keine Umsatzsteuer. Allenfalls liege eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis vor. Das Land sei also zur Erhebung der Weinabgabe nach dem Grundgesetz befugt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Mai 1954 ab. Wegen der Abgabeschuld für das Jahr 1952 nahm es Rechtskraft der Veranlagung an. Wegen der Abgabeschuld für das erste Vierteljahr 1953 mußte die Gültigkeit des Landesgesetzes geprüft werden. Das Verwaltungsgericht hatte zwar erhebliche Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz, nahm jedoch für die von den Weinhändlern zu entrichtende Einführerabgabe, um die es sich in diesem Falle nur handelte, an, daß sie sich noch mit dem Grundgesetz vereinbaren ließe. Gegen das Urteil legte die Klägerin Berufung an den Badischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser schloß sich der Auffassung der Klägerin an, daß das badische Landesgesetz mit der grundgesetzlichen Verteilung der Kompetenz zur Steuergesetzgebung zwischen Bund und Ländern nicht vereinbar sei. Er setzte das Verfahren durch Beschluß vom 22. Februar 1956 gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und holte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage ein, ob das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 „mit Art. 105 und 106 sowie 72 des Bonner Grundgesetzes und § 1 des Umsatzsteuergesetzes i. d. F. vom 1. 9.1951. (BGBl. I S. 791)” vereinbar sei.
b) Die Firma L. G. GmbH, Lebensmittelfilialbetrieb in Freiburg i. Brsg., wurde für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März 1953 durch besonderen Weinabgabebescheid zur Weinabgabe in Höhe von DM 44139.58 herangezogen. Auch sie erhob Anfechtungsklage mit der gleichen Begründung wie die Klägerin in dem anderen Ausgangsverfahren. Das Verwaltungsgericht Freiburg schloß sich nunmehr der vom Verwaltungsgerichtshof in Sachen K. vertretenen Auffassung, das Landesgesetz sei ungültig, an, setzte durch Beschluß vom 1. Juni 1956 das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aus und holte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage ein, ob das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 „mit Art. 105, 106, 108 und 72 des BGG und § 1 des Umsatzsteuergesetzes i. d. F. vom 1. 9.1951 (BGBl. I S. 791)” vereinbar sei.
c) Beide Gerichte sind der Auffassung, daß es sich bei der badischen Weinabgabe um eine Steuer im Sinne des § 1 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) handle, und zwar um eine Verkehrsteuer. Verkehrsteuern fielen gemäß Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG zwar nur in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Die Weinabgabe nach dem Landesgesetz stimme jedoch nach Steuergegenstand und Steuermaßstab mit der Umsatzsteuer des Bundes überein. Die Erhebung einer solchen Sonderumsatzsteuer durch das Land sei gemäß Art. 105, 72 GG unzulässig. Die mit der Umsatzsteuer als einer bundesgesetzlich geregelten Verkehrsteuer gleichartige Weinabgabe hätte nur dann durch Landesgesetz eingeführt werden können, wenn sie als Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis angesehen werden könnte. Das sei aber nicht der Fall; eine Steuer, die im Bereich eines ganzen Landes erhoben werde und deren Ertrag in die Kasse des Landes fließe, könne schon begrifflich nicht „örtlich bedingt” sein. Das Landesgesetz sei somit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsorganen des Bundes und des Landes Baden- Württemberg sowie den Beteiligten der Ausgangsverfahren Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorlagen zu äußern. Es hat dem Bundesfinanzhof und den obersten Gerichten des Landes Baden-Württemberg Kenntnis von den Vorlagebeschlüssen gegeben.
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich unter Hinweis auf seinen Bescheid vom 4. Dezember 1952 und das Urteil vom 30. April 1953 in Sachen der rheinland-pfälzischen Weinabgabegesetzgebung (BFHE 57, 473) der Auffassung der vorlegenden Gerichte angeschlossen; auch er hält das badische Landesgesetz über die Aufbringung von Mitteln zur Reblausbekämpfung vom 19. Oktober 1949 wegen Widerspruchs zu Art. 105, 106, 108, 72 GG für verfassungswidrig.
Das Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, daß es sich bei der badischen Weinabgabe nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag handle. Nach Art. 105 Abs. 2 GG habe der Bund lediglich die konkurrierende Gesetzgebung für bestimmte Arten von Steuern; die Länder seien jedoch nicht gehindert, Gesetze über die Erhebung von Beiträgen zum Zwecke der Finanzierung besonderer staatlicher Maßnahmen zugunsten einzelner Gruppen von Staatsbürgern zu erlassen. Um einen solchen Beitrag handle es sich bei der badischen Weinabgabe, weil sowohl die Erzeuger als auch die Weinhändler einen wirtschaftlichen Vorteil von den Maßnahmen des Staates auf dem Gebiet der Reblausbekämpfung hätten und darum zur Deckung der Kosten mit herangezogen werden dürften.
4. Da die beiden Vorlagebeschlüsse denselben Gegenstand betreffenden, sind die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden.
Die Entscheidung konnte gemäß § 25 Abs. 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, da kein zum Beitritt Berechtigter dem Verfahren beigetreten Ist.
II.
1. Die Vorlagebeschlüsse sind zulässig. Es handelt sich bei dem umstrittenen Landesgesetz um ein Gesetz im formellen Sinn, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden ist. Die vorlegenden Gerichte halten es für unvereinbar mit dem Grundgesetz bzw. mit dem Bundesrecht. Seine Gültigkeit ist für die Entscheidung über die bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Anfechtungsklagen von ausschlaggebender Bedeutung.
2. Die badische Weinabgabe ist jedenfalls eine öffentliche Abgabe. Über die Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der öffentlichen Abgaben enthält das Grundgesetz in Art. 105 besondere Regeln nur, soweit es sich um Steuern handelt. Wenn die badische Weinabgabe eine Steuer ist, muß also die Kompetenz des Landes Baden zum Erlaß des Weinabgabegesetzes an Hand des Art. 105 GG geprüft werden.
3. Wenn das Grundgesetz den Begriff „Steuer” gebraucht, so muß davon ausgegangen werden, daß es ihn in der Bedeutung meint, die er im deutschen Steuerrecht ausdrücklich erhalten hat. § 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung vom 22. Mai 1931 enthält eine Definition der Steuer, die gemäß § 8 AO für „alle Steuern des Reichs, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts” gilt. Diese seit Jahrzehnten eingebürgerte Begriffsbestimmung des gemeindeutschen Steuerrechts muß auch den Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes zugrunde gelegt werden (vgl. BVerfGE 3, 435). Sie lautet:
„Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem Öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Zölle fallen darunter; nicht darunter fallen Gebühren für besondere Inanspruchnahme der Verwaltung und Beiträge (Vorzugslasten).”
Erfüllt eine öffentliche Abgabe die Begriffsmerkmale dieser Definition, so ist sie eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes. Da es sich um die verfassungsrechtliche Abgrenzung der Kompetenzbereiche der Bundes- und Landesgesetzgebung handelt, kann es nicht darauf ankommen, wie das Abgabengesetz selbst eine öffentlich-rechtliche Abgabe klassifiziert. Es steht nicht in der Macht des Bundes- oder Landesgesetzgebers, einer Abgabe, die unter diesen Begriff der Steuer fällt, durch ausdrückliche gegenteilige Bestimmung, also durch ausdrückliche Verneinung der Steuereigenschaft oder durch ausdrückliche Einreihung in eine andere Abgabenkategorie, diese rechtliche Qualifikation zu nehmen und dadurch seine Zuständigkeit zu begründen. Ebensowenig kann es im Belieben des Gesetzgebungsorgans liegen, durch ausdrückliche Festlegung eine Steuer bindend in eine der in Art. 105 GG unterschiedenen Steuerarten einzureihen, um dadurch die Kompetenz zu retten. Auch für die Unterscheidung der verschiedenen Steuerarten nach dem Grundgesetz sind vielmehr die maßgebenden Kriterien dem traditionellen deutschen Steuerrecht zu entnehmen. Ausdrücklichen gesetzlichen Festlegungen in beiderlei Hinsicht kann höchstens in gewissen zweifelhaften Grenzfällen Bedeutung zukommen.
Wenn also § 1 Abs. 2 des badischen Landesgesetzes sagt, daß die Weinabgabe „keine Verbrauchssteuer im Sinne der Reichsabgabenordnung” sei, so kommt dieser gesetzlichen Aussage für die Kompetenzabgrenzung von Bundes- und Landesgesetzgebung keine Bedeutung zu. Im übrigen negiert diese Bestimmung auch ihrem Wortlaut nach nicht den Steuercharakter der Weinabgabe schlechthin.
Für die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung nach Art. 105 GG kommt es nur darauf an, ob sich die öffentliche Abgabe nach ihrem materiellen Gehalt als eine Steuer darstellt. Nicht maßgebend ist, welches Ressort die Abgabe verwaltet. Die Qualifizierung der badischen Weinabgabe als Steuer im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie nicht von den Finanzämtern und dem Finanzministerium, sondern von den Landwirtschaftsämtern und dem Landwirtschaftsministerium verwaltet wurde.
4. Der materielle Gehalt der badischen Weinabgabe kann nicht aus dem Landesgesetz allein erschlossen werden, sondern nur aus dem Gesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung. § 3 des Gesetzes bestimmt: „Die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt die Badische Landesregierung. Sie trifft insbesondere Bestimmungen über das Verfahren bei der Erhebung der Abgabe.” Erst die Durchführungsverordnung enthält wesentliche Tatbestandsmerkmale. Insbesondere ergibt erst § 1 DVO, daß die Abgabeschuld sowohl für die Erzeugerabgabe als auch für die Einführerabgabe bei der Veräußerung der näher bestimmten Weinbauerzeugnisse entsteht.
Man könnte zweifeln, ob eine so weit gefaßte Verordnungsdelegation verfassungsrechtlich zulässig ist, und ob die Bestimmung wesentlicher Tatbestandsmerkmale einer Steuer von der Ermächtigung zum Erlaß einer Durchführungsverordnung gedeckt ist. Das Bundesverfassungsgericht braucht aber diese Fragen nicht zu untersuchen. Die Prüfung, ob eine Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz in Einklang steht, fällt in die Zuständigkeit der Gerichte. Über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung entscheidet gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Landesverfassungsgericht, falls ein Gericht ein Gesetz aus diesem Grunde für ungültig hält. Bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz haben die vorlegenden Gerichte nur die Frage nach der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zum Erlaß dieses Abgabengesetzes gestellt. Das würde nicht ausschließen, daß das Bundesverfassungsgericht seine Prüfung auf die Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Grundgesetzes ausdehnt (vgl. BVerfGE 4, 219 [243]). Da aber das Bundesverfassungsgericht mit den vorlegenden Gerichten die Ungültigkeit des Landesgesetzes wegen Überschreitung der Landeskompetenz annimmt, brauchte es nicht auf die Frage einzugehen, ob der Landesgesetzgeber in § 3 des Gesetzes vielleicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze über die Abgrenzung von Gesetzgebungsgewalt und Verordnungsgewalt verstoßen hat, die kraft Bundesverfassungsrecht auch für die Landesgesetzgebung gelten. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob das Land Baden zuständig war, durch Landesgesetz die Weinabgabe einzuführen, kann also die Weinabgabe in der Gestalt zugrunde gelegt werden, die sich durch das Landesgesetz in Verbindung mit der Durchführungsverordnung erhalten hat.
5. Sämtliche Begriffsmerkmale der Steuerdefinition des Abs. 1 AO werden von der badischen Weinabgabe erfüllt.
Das Land erhebt eine laufende Geldleistung von allen, die den Tatbestand der Veräußerung von im Lande gewonnener oder in das Land eingeführten Weinbauerzeugnissen erfüllen. Das Aufkommen aus der Weinabgabe fließt in die Landeskasse und wird gemeinsam mit anderen Mitteln des staatlichen Haushalts für die als staatliche Aufgabe anerkannte Bekämpfung der Reblaus verwandt; es dient also zur Erzielung von Einkünften des Landes. Die Zweckbindung des Aufkommens aus der Abgabe widerspricht nicht dem Begriff der Steuer. Das Steuerrecht kennt auch sonst derartige Zwecksteuern (vgl. Eheberg, Zwecksteuern, Hdwb. Staatsw. 4. Aufl. Bd. VIII S. 1232; Strutz, ebenda Bd. IV S. 626 f.; RFH 33, 18).
Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob die Weinabgabe eine „Gegenleistung für eine besondere Leistung” des Landes darstellt. Durch dieses Merkmal sollen die Steuern abgegrenzt werden von den Gebühren und Beiträgen. Eine Gebühr, die entweder für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, kommt hier nicht in Betracht. Fraglich kann nur sein, ob die Weinabgabe ein Beitrag ist, wie es das Staatsministerium in seiner Stellungnahme annimmt.
Zwecksteuern stehen zwar im Gegensatz zu den allgemeinen Steuern zu bestimmten Leistungen und Verwaltungszwecken des Abgabeberechtigten in Beziehung; die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabeberechtigten zugunsten des Abgabepflichtigen; der Kreis der Abgabepflichtigen ist darum bei den Zwecksteuern auch nicht auf solche Personen begrenzt, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen. Gerade der besondere wirtschaftliche Vorteil, den bestimmte Personenkreise von einem öffentlichen Unternehmen haben, ist aber die Voraussetzung dafür, daß sie zu einem „Beitrag” zu den Kosten dieses Unternehmens herangezogen werden.
Die rechtstechnische Ausgestaltung, die das Land Baden seiner Weinabgabe im Gesetz und in der Durchführungsverordnung gegeben hat, spricht nicht für einen Beitrag. Wenn auch die gesetzliche Bezeichnung einer Abgabe keine entscheidende Bedeutung für ihre Klassifizierung hat, so gibt sie doch immerhin einen Anhalt. Wo einer öffentlichen Abgabe der Charakter eines Beitrags zukommt, findet sich in aller Regel auch diese Bezeichnung. Nichts liegt näher, als die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Veranstaltung auch als „Beitrag”, „Umlage” o. ä. zu bezeichnen (vgl. etwa die „Beiträge” nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz betr. den Wiederaufbau reblausverseuchter Weinbaugebiete vom 12. Mai 1953, GVBl. S. 54). Das badische Landesgesetz aber spricht ausdrücklich nur von einer „Abgabe vom Preis der Weinbauerzeugnisse”, und nach § 1 DVO „entsteht die Abgabeschuld” bei der „Veräußerung” bestimmter Weinbauerzeugnisse. Nirgends im Text des Gesetzes oder der Durchführungsverordnung werden die Entstehung, die Bemessungsgrundlage oder die Höhe der Weinabgabe in spezifische Beziehung gesetzt zu der staatlichen Veranstaltung der Reblausbekämpfung und zu besonderen Vorteilen, die den Abgabepflichtigen daraus erwachsen können. Sie ist vielmehr eindeutig als eine Abgabe gestaltet, die auf bestimmte Veräußerungsgeschäfte gelegt ist (§ 2 DVO: „weinabgabepflichtige Veräußerungen;”), und die erhoben wird ohne Rücksicht darauf, ob diejenigen, bei denen dieser Tatbestand zutrifft, besondere Vorteile von der staatlichen Reblausbekämpfung haben können.
Für die rechtliche Einordnung der badischen Weinabgabe ist die Ergänzung der von den Erzeugern erhobenen Abgabe durch die von den Einführern erhobene Abgabe bedeutsam. Ein Beitrag kann nur nach einheitlichen Merkmalen vor allen denen erhoben werden, denen aus der Veranstaltung der öffentlichen Hand ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Es kann nur die Höhe des Beitrags nach dem Maß der Vorteile gestaffelt sein. Die badischen Weinhändler werden aber zur Weinabgabe nicht herangezogen, weil sie aus der Reblausbekämpfung in Baden einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, sondern die Einfuhr von Wein wird mit der dreiprozentigen Abgabe belegt, um den badischen Wein mit dem gleichwertigen, von außerhalb Badens eingeführten Wein konkurrenzfähig zu halten. Eine solche Ausdehnung der Abgabepflicht zum Ausgleich der Belastung des „inländischen” Warenhandels mit Verbrauch- und Verkehrsteuern ist bei diesen Steuern üblich, dem Wesen des Beitrags jedoch fremd. Nur aus dieser läßt sich auch die Anrechnung einer von einem anderen deutschen Land erhobenen Weinabgabe rechtfertigen; auf einen zulässigerweise für eine badische Einrichtung erhobenen Beitrag könnte eine außerbadische Abgabe nicht angerechnet werden.
Abgesehen davon, daß die badische Weinabgabe nicht als „Beitrag” ausgestaltet ist, hatten von den Abgabepflichtigen auch nur die Erzeuger mit einem Beitrag zu den Kosten der staatlichen Reblausbekämpfung herangezogen werden können. An einem wirtschaftlichen Vorteil, der allein die Auferlegung eines Beitrags als Gegenleistung rechtfertigen könnte, fehlt es völlig bei den Einführern außerbadischer Weinbauerzeugnisse. Ein Weinhändler, der nach dem preisgünstigsten Angebot Weine aus anderen deutschen Ländern oder aus dem Ausland bezieht und im Lande Baden absetzt, hat von der Reblausbekämpfung im Lande Baden keinerlei wirtschaftlichen Vorteil.
Da die Weinabgabe von Gesetz und Durchführungsverordnung als eine einheitliche, von Erzeugern und Einführern gleichmäßig zu erhebende Abgabe ausgestaltet ist, wäre es auch unzulässig, sie in zwei verschiedene Abgaben aufzuspalten, in eine Erzeugerabgabe und in eine Einführerabgabe, die verschiedenen Abgabenkategorien unterstellt werden und ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben könnten. Kann die völlig gleichmäßig durchgestaltete Weinabgabe, soweit sie von den Einführern erhoben wird, mangels irgendeines wirtschaftlichen Vorteils unmöglich als Beitrag charakterisiert werden, so kann auch bezüglich der Erzeuger nicht eine besondere Leistung des Landes als Grund für die Erhebung der Abgabe angenommen werden. Da das Gesetz die Entstehung der Abgabeschuld für die beiden Gruppen von Abgabepflichtigen an den gleichen Tatbestand, nämlich an die erstmalige Veräußerung von Weinbauerzeugnissen in Baden knüpft, muß die Weinabgabe in beiden Fällen denselben rechtlichen Charakter haben: dann kann sie aber nur eine Steuer sein.
Mit den vorlegenden Gerichten und mit dem Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung über die rheinland-pfälzische Weinabgabe (BFHE 57, 473) und in seiner Stellungnahme zu den Vorlagebeschlüssen ist also davon auszugehen, daß die badische Weinabgabe eine Steuer und nicht ein Beitrag ist.
6. Nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG sind die Länder ausschließlich zur Gesetzgebung zuständig über „Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis”, für die als Beispiele die Grunderwerbsteuer, die Wertzuwachssteuer und die Feuerschutzsteuer genannt werden. Dieser Begriff erscheint erstmals im Grundgesetz und es ist sehr umstritten, was unter Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis zu verstehen ist. Im Parlamentarischen Rat war wohl außer an die drei ausdrücklich aufgeführten Steuern nur an „jene kleinen indirekten Steuern, die heute von den Gemeinden oder Kreisen erhoben werden”, gedacht worden (vgl. Abg. Höpker-Aschoff in dem „Schriftlichen Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland”, erstattet von den Berichterstattern des Hauptausschusses: Für das Plenum, Anlage zum StenBer. der 9. Sitzung des PR am 6. Mai 1949, S. 56). Inzwischen haben Literatur und Rechtsprechung auf die verschiedenste Weise versucht, den Begriff genauer zu bestimmen (vgl. Blendermann, Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, Heft 54 der Schriftenreihe des Instituts „Finanzen und Steuern”, Bonn 1957). Zur Beurteilung der badischen Weinabgabe braucht aber auf diese Kontroverse nicht näher eingegangen zu werden. Diese Weinabgabe ist ganz offensichtlich nicht eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis. Sie wird einheitlich für ein ganzes deutsches Land erhoben und fließt in die allgemeine Staatskasse zur Mitfinanzierung einer dem Land obliegenden öffentlichen Aufgabe (vgl. § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vom 23. Dezember 1935, RGBl. I S. 1543, zum Reichsgesetz über die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904, RGBl. S. 261, in der Fassung des Gesetzes vom 13. November 1935, RGBl. I S. 1338). Ihre wirtschaftlichen Auswirkungen gehen sogar über das Land Baden hinaus, da die badischen Erzeuger auch für die Veräußerung von Weinbauerzeugnissen nach außerhalb Badens die Abgabe entrichten, folglich in ihre Kalkulation einstellen müssen. Der Gesetzgeber selbst hat erkannt, daß der „Wirkungskreis” der Abgabe über Baden hinausreicht, indem er die Anrechnung von entsprechenden Weinabgaben, die etwa in anderen deutschen Ländern erhoben werden, vorschreibt. Eine solche Steuer ist auf keinen Fall eine Steuer mit nur örtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG. Auf diese Klausel kann also die Kompetenz des Landes Baden zur Einführung dieser Weinabgabe nicht gestützt werden.
7. Die badische Weinabgabe kann nur eine Verbrauch- oder Verkehrsteuer sein. Für diese beiden Steuerarten begründet Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Im Bereich der Steuergesetzgebung kann nach der Gesamtordnung unseres bundesstaatlichen Finanzwesens die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bund im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG nur eine erschöpfende Regelung bedeuten. Steuerquellen, die der Bund in Anspruch genommen hat, kann ein Land nicht mehr anzapfen. Einen Tatbestand, an den ein Bundesgesetz bereits eine Steuer geknüpft hat, kann der Landesgesetzgeber jedenfalls nicht mehr mit einer gleichartigen Steuer belegen. Wenn § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 bestimmte: „Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist”, so war das also nur die spezielle Ausprägung des in Art. 72 Abs. 1 GG (Art. 12 Abs. 1 WRV) enthaltenen allgemeinen Grundsatzes für das Gebiet des Steuerrechts; § 2 FAG galt darum unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht für den Bereich der Steuergesetzgebung, in dem die Länder ausschließlich zuständig sind (oben Nr. 6). Es war streitig, ob § 2 FAG neben Art. 105 und Art. 106 GG fortgalt. Soweit das Finanzausgleichsgesetz Bundesrecht geworden war, ist es inzwischen durch § 8 des Gesetzes zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189) aufgehoben worden. Zu der Zeit, als das streitige badische Landesgesetz erlassen wurde, galt also § 2 FAG formal noch. Aber es kommt darauf nicht an. Zutreffend hat die Bundesregierung in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Überleitungsgesetz zu dem späteren § 8 ausgeführt, daß die Aufhebung des § 2 FAG nicht die Weitergeltung des darin verlautbarten allgemeinen Rechtsgrundsatzes verneine. Aus Art. 72 GG folge vielmehr, daß kein Raum für die Landesgesetzgebung verbleibe, soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht in Steuersachen Gebrauch gemacht hat. Die Inanspruchnahme einer Materie durch die Gesetzgebung begründe die Vermutung einer erschöpfenden und abschließenden Regelung. Mithin bleibe die Landesgesetzgebung auf die Steuergebiete beschränkt, die der Bundesgesetzgeber seinerseits nicht erfaßt hat (Drucks. Nr. 480 des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, Nr. 201, S. 127).
Das Land Baden war also am 19. Oktober 1949 nicht mehr zuständig, die Weinabgabe durch Landesgesetz einzuführen, wenn diese Abgabe mit einer vom Bund geregelten Verbrauch- oder Verkehrsteuer gleichartig ist.
8. Die badische Weinabgabe ist eine Verkehrsteuer, die mit der im Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934, inzwischen in neuer Fassung unter dem Datum vom 1. September 1951 bekanntgemacht (BGBl. I S. 791), geregelten allgemeinen Umsatzsteuer, gleichartig ist. Das Umsatzsteuergesetz ist gemäß Art. 12 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG Bundesrecht geworden.
Ebenso wie die allgemeine Umsatzsteuer steht die badische Weinabgabe im Schnittpunkt zwischen Verbrauchsteuern und Verkehrsteuern. Ihrer wirtschaftlichen Wirkung nach sind beide allgemeine Verbrauchsabgaben, gesetztechnisch sind jedoch beide als Verkehrsteuern ausgestaltet. Um zu entscheiden, ob die badische Weinabgabe mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig und mithin das Steuerobjekt der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen durch die Regelung im Bundesumsatzsteuergesetz landesrechtlichen Zugriff entzogen ist, müssen die steuerbegründenden Tatbestände verglichen werden.
Gemäß § 1 DVO entsteht die Weinabgabeschuld „bei der Veräußerung von folgenden Weinbauerzeugnissen”. Nach § 2 DVO haben die Weinabgabeschuldner den Betrag der Weinabgabe von den „vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen” zu berechnen. Steuerbegründender Tatbestand ist also ein Akt des Rechtsverkehrs, das Rechtsgeschäft der Veräußerung bestimmter Waren. Dieser Vorgang der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen ist aber zugleich auch der Steuertatbestand der Umsatzsteuer. Es handelt sich um eine Lieferung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Nr. 1 UStG). Allgemeine Umsatzsteuer und Weinabgabe erfassen also genau den gleichen Tatbestand in seiner spezifischen rechtlichen Gestalt als Akt des Rechtsverkehrs. Daß die Umsatzsteuer alle entgeltlichen Lieferungen und Leistungen eines Unternehmers erfaßt, während die Weinabgabe nur in bestimmten Fällen bei der Veräußerung von Weinbauerzeugnissen fällig wird, schließt die Gleichartigkeit der Steuern für diesen engeren Bereich nicht aus.
Das Umsatzsteuergesetz enthielt früher (§ 21 der Fassung vom 8. Mai 1926, RGBl. I S. 218, 222) eine besondere Bestimmung, die das in § 2 des Finanzausgleichsgesetzes enthaltene Verbot der Erhebung gleichartiger Steuern durch Länder und Gemeinden für den Bereich der Umsatzsteuer näher erläuterte und zugleich lockerte. § 21 lautete: „Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) dürfen weder vom Entgelte für Warenumsätze noch vom Entgelte für die Gewährung eingerichteter Schlaf- und Wohnräume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern Steuern erheben.” Dadurch wurde klargestellt, daß alle Steuern, die „vom Entgelte für Warenumsätze” erhoben werden, mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig und darum den Ländern und Gemeinden verschlossen sind. Indem das Verbot grundsätzlich auf die Steuererhebung vom Entgelt für Warenumsätze beschränkt wurde, wurde das Verbot des § 2 FAG insoweit gelockert, als den Ländern und Gemeinden erlaubt wurde, Steuern vom Entgelt für Leistungen zu erheben, die von der Umsatzsteuer ebenfalls erfaßt werden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 21 als § 44 UStG vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. 2157, 2183) waren alle Leistungssteuern der Länder und Gemeinden zulässig geblieben; der durch Gesetz vom 10. August 1925 (RGBI. I S. 241, 243) angefügte Satz 2 untersagte dann die Besteuerung eines Teils der Leistungsentgelte, nämlich soweit es sich um Gewährung eingerichteter Schlaf- und Wohnräume in Gasthöfen, Pensionen oder Privathäusern handelte. Für die übrigen Leistungsentgelte blieb es bei der bisherigen Rechtslage. § 21 UStG 1926 wurde durch die Notverordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 (RGBl. I S. 517, 589) gestrichen. Diese Streichung bedeutete, daß nunmehr Steuern von gleicher Art wie die Umsatzsteuer überhaupt nicht mehr erhoben werden durften. Seit der Streichung des § 21 galt das Generalverbot des § 2 FAG ausschließlich und uneingeschränkt auch für den ganzen Bereich der Umsatzsteuer (vgl. Markull, Steuer und Wirtschaft 1931 Band I S. 35). Wesentlich ist, daß schon § 21 UStG 1926 den Ländern und Gemeinden untersagte, Steuern vom „Entgelte für Warenumsätze” zu erheben. § 21 UStG verdeutlichte insofern nur das allgemeine Verbot in § 2 FAG, gleichartige Steuern zu erheben. Dieses Verbot ist heute aus Art. 72 Abs. 1 GG zu entnehmen. Das Steuerobjekt „Entgelt für Warenumsätze” ist also den Ländern generell verschlossen, weil der Bundesgesetzgeber es durch die allgemeine Umsatzsteuer in Anspruch genommen hat.
Die badische Weinabgabe wird nach § 2 DVO von den „vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen” berechnet. Sie ist also auf das Entgelt für Warenumsätze gelegt. Schon § 1 des Gesetzes sagt, wenn auch etwas unklar, daß die Abgabe „vom Preis der Weinbauerzeugnisse” erhoben wird und verweist damit als steuerbegründenden Tatbestand auf einen Vorgang, bei dem ein Preis erzielt wird, also auf die Veräußerung der Weinbauerzeugnisse. Hinsichtlich des steuerbegründenden Tatbestandes besteht übrigens kein Unterschied zwischen der Erzeugerabgabe und der Einführerabgabe. Steuerbegründender Tatbestand bei der Einführerabgabe ist nämlich nicht die Einfuhr als solche, sondern erst die Veräußerung des eingeführten Weines. Auch insofern besteht die Gleichartigkeit also mit der allgemeinen Umsatzsteuer, und nicht mit der Ausgleichsteuer.
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich in einem Hundertsatz von dem für die Warenlieferung vereinnahmten Entgelt berechnet. Genauso ist es gemäß § 2 DVO bei der Weinabgabe. § 2 DVO klärt für die Erzeugerabgabe den im § 2 Abs. 1 des Gesetzes gebrauchten unklaren Begriff des „Erzeugerpreises” dahin, daß der Preis gemeint ist, den der Erzeuger bei der Veräußerung seiner Erzeugnisse erzielt. Eine Unstimmigkeit zwischen Gesetz und Durchführungsverordnung ergibt sich für die Berechnung der Steuer bei der Einführerabgabe. Während § 2 Abs. 2 des Gesetzes den Einkaufspreis des Einführers als Bemessungsgrundlage bezeichnet, geht § 2 DVO davon aus, daß die Weinabgabe in allen Fällen von den vereinnahmten Beträgen aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen berechnet wird. Die Durchführungsverordnung unterscheidet nicht zwischen den beiden Gruppen von Abgabepflichtigen; nach dem Wortlaut müßten auch die Einführer die Weinabgabe von dem Entgelt berechnen, das sie bei der Veräußerung des eingeführten Weines im Lande Baden erzielen. Aber auch wenn diese Bestimmung der Durchführungsverordnung wegen Widerspruchs zum Gesetz ungültig sein sollte, und wenn die Einführerabgabe von dem Einkaufspreis des Einführers zu berechnen ist, obwohl die Abgabeschuld erst bei der Veräußerung des eingeführten Weines entsteht, so ändert das nichts an der Gleichartigkeit auch der Einführerabgabe mit der Umsatzsteuer. Es kommt nicht darauf an, ob die auf den Warenumsatz gelegte Sondersteuer auf derselben Stufe, von demselben Entgelt und von demselben Steuerpflichtigen erhoben wird. Es genügt, daß überhaupt ein Lieferungsgeschäft besteuert wird, und daß die Steuer von einem Entgelt berechnet wird, das bereits der allgemeinen Umsatzsteuer unterworfen ist. Wenn der badische Weinhändler Wein von außerhalb Badens einführt, so muß der Lieferant für dieses Geschäft Umsatzsteuer bezahlen, die sich nach dem von ihm vereinnahmten Entgelt, also nach dem Einkaufspreis des badischen Weinhändlers berechnet. Der Einkaufspreis, die gesetzliche Bemessungsgrundlage der von dem Einführer zu entrichtenden badischen Weinabgabe, ist also zugleich die Bemessungsgrundlage für die von dem außerbadischen Lieferanten zu entrichtende allgemeine Umsatzsteuer. Ausgelöst wird die Weinabgabeschuld allerdings erst durch das innerbadische Lieferungsgeschäft. Für dieses zahlt dann der badische Weinhändler (Einführer) Umsatzsteuer nach dem Maßstab seines Verkaufspreises, Weinabgabe nach dem Maßstab seines Einkaufspreises, der einen Bestandteil seines Verkaufspreises bildet.
Die badische Weinabgabe ist also sowohl hinsichtlich des Steuergegenstandes als auch hinsichtlich des Steuermaßstabes mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig. Das würde bereits genügen, um die Gleichartigkeit im Sinne des Verbots der Einführung einer solchen Abgabe durch Landesgesetz festzustellen. Die Gleichartigkeit zwischen allgemeiner Umsatzsteuer und badischer Weinabgabe geht aber noch weiter. Auch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen ist die Weinabgabe mit der Umsatzsteuer gleichartig. Der Steuerträger ist nämlich bei beiden Abgaben der Verbraucher. Nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes darf zwar die Abgabe nicht besonders in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet aber nur ein Verbot der offenen Steuerüberwälzung, genau so wie es in § 10 des Umsatzsteuergesetzes enthalten ist. Sowohl das Umsatzsteuergesetz wie auch das badische Landesgesetz gehen aber stillschweigend davon aus, daß die Steuerpflichtigen die Abgaben als Unkosten in die Preiskalkulation einsetzen und damit auf die Verbraucher abwälzen. Die verdeckte Steuerüberwälzung ist sowohl bei der allgemeinen Umsatzsteuer wie bei der Landesweinabgabe zugelassen und stillschweigend vorausgesetzt. Die Ähnlichkeit zwischen den beiden Abgaben erstreckt sich schließlich auch auf die Erhebungstechnik. Die Verfahrensvorschriften des § 2 DVO lehnen sich eng an die Bestimmungen für die Umsatzsteuer an. Genau wie bei der Umsatzsteuer wird den Weinabgabeschuldnern auferlegt, bis zum 10. des folgenden Monats die Summe der im Vormonat vereinnahmten Beträge aus weinabgabepflichtigen Veräußerungen anzuzeigen, daraus die Weinabgabe selbst zu errechnen und an die zuständige Kasse abzuführen. Wie bei der Umsatzsteuer wird kein besonderer Steuerbescheid erteilt, wenn die Weinabgabeschuld verwaltungsintern entsprechend den Angaben des Abgabeschuldners festgesetzt wird.
9. Es ergibt sich somit, daß die durch das badische Landesgesetz eingeführte Weinabgabe eine auf ein Land beschränkte Sonderumsatzsteuer auf die Veräußerung von Weinbauerzeugnissen ist, die mit der allgemeinen Umsatzsteuer gleichartig ist. Da der Bund durch das Umsatzsteuergesetz von seinem konkurrierenden Gesetzgebungsrecht nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht und die Besteuerung der Entgelte vom Warenumsatz erschöpfend geregelt hat, war der badische Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht zuständig, eine solche Landesabgabe einzuführen. Das badische Landesgesetz war daher mit Art. 105 Abs. 2 Nr. 1, Art. 72 GG in Verbindung mit § 1 UStG unvereinbar und nichtig.
Fundstellen