Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Beschluss vom 29.11.1996; Aktenzeichen 13 M 4539/96) |
Tenor
Die Wirkung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 1996 – 13 M 4539/96 – wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.
Tatbestand
I.
1. Die mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts, mit der der Antrag der seit ihrer Geburt körperbehinderten Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen ihre von der Verwaltungsbehörde verfügte Überweisung in eine Sonderschule abgelehnt wurde. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt eine frühere Entscheidung des gleichen Gerichts, die auf Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mit Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 1996 – 1 BvR 1308/96 – (JZ 1996, S. 1073) aufgehoben wurde.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Ihren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG begründet sie damit, daß es für sie einen schweren und kaum auszugleichenden Nachteil bedeuten würde, wenn sie in der Hauptsache obsiegen würde, aber in der Zwischenzeit über Jahre eine Sonderschule hätte besuchen müssen. Der Anschluß an eine Regelschule wäre dann mit Sicherheit nicht wiederherstellbar.
3. Dem Niedersächsischen Landtag, der Niedersächsischen Landesregierung und der am Ausgangsverfahren beteiligten Bezirksregierung ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Bezirksregierung hält die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht für gegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Nach den §§ 32, 93 d Abs. 2 BVerfGG kann die Kammer im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 25 ≪35≫). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 89, 109 ≪110 f.≫).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Die danach gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus.
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, müßte die Beschwerdeführerin noch vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens gegen ihren Willen eine Sonderschule besuchen. Auch wenn sie dort sonderpädagogisch voll gefördert werden könnte, würde doch die Verwirklichung ihres weiteren – ebenfalls den staatlichen Erziehungsauftrag prägenden – Anliegens, durch eine gemeinsame Beschulung mit Nichtbehinderten ein hohes Maß an Integration in der Gesellschaft zu erreichen, zunehmend in Frage gestellt. Unter Umständen könnten so vor einer Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde sogar endgültige Tatsachen geschaffen werden, weil nach einer längeren Beschulung in der Sonderschule der Wechsel der Beschwerdeführerin in die Schule einer anderen Schulform (unter Umständen schon wegen Erfüllung der Schulpflicht) nicht mehr in Betracht kommen könnte.
b) Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg, wiegen die damit verbundenen Nachteile weit weniger schwer. Die am Ausgangsverfahren beteiligte Bezirksregierung führt als Nachteil insbesondere an, daß nach einer Stellungnahme des (inzwischen aufgelösten) Schulaufsichtsamts keine Möglichkeit bestehe, die Beschwerdeführerin in der Integrierten Gesamtschule, die sie vor der Überweisung in die Sonderschule besucht hat, sonderpädagogisch zu fördern. Dem steht jedoch eine in jüngerer Zeit gemachte Mitteilung der Leitung der Sonderschule entgegen, in die die Beschwerdeführerin überwiesen worden ist. Danach wäre es von seiten dieser Schule möglich, die Beschwerdeführerin an der von ihr bisher besuchten Integrierten Gesamtschule im Umfang von drei bis vier Wochenstunden bis zum Ende des laufenden Schuljahrs sonderpädagogisch zu fördern. Auch wenn eine Förderung in diesem Umfang nicht ausreichen dürfte, die Beschwerdeführerin in der Integrierten Gesamtschule zielgleich zu beschulen, kann dies für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht ausschlaggebend sein, weil es dabei nur um die Regelung eines vorläufigen Zustands bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde geht.
Keine bei der Folgenabwägung ins Gewicht fallende Bedeutung hat weiter der Hinweis der Bezirksregierung, daß die Beschwerdeführerin wegen Vollziehung der Überweisungsverfügung nach den Weihnachtsferien Schülerin der Sonderschule geworden sei und deshalb „rückumgeschult” werden müßte. Dieser Einwand, der wohl darauf abzielt, daß es für die schulische Entwicklung der Beschwerdeführerin nicht förderlich sein könne, innerhalb eines kürzeren Zeitraums mehrfach den Klassenverband zu wechseln, greift schon deshalb nicht durch, weil die Beschwerdeführerin infolge Krankheit tatsächlich eine Klasse der Sonderschule noch nicht besucht hat.
Soweit sich die Bezirksregierung schließlich auf organisatorische Schwierigkeiten bei Fortsetzung der integrativen Beschulung der Beschwerdeführerin beruft, sind diese Schwierigkeiten nicht in einer Weise substantiiert, daß sich daraus ein ins Gewicht fallender Nachteil ableiten ließe.
c) Insgesamt wiegt danach die Beeinträchtigung der Belange, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung betroffen sind, weniger schwer als die der Beschwerdeführerin andernfalls drohenden Nachteile.
III.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Seidl, Hömig, Steiner
Fundstellen
Haufe-Index 1134558 |
NJW 1997, 1844 |
NWB 1997, 1362 |
NVwZ 1997, 782 |