1. Der 1938 geborene Beschwerdeführer wurde erstmalig im Oktober 1973 zum Richter am Kreisgericht Suhl gewählt, wo er zunächst in Strafsachen, ab 1979 in Familiensachen eingesetzt wurde. Im Jahre 1980 folgte eine sechswöchige Verwendung beim Militärgericht in Erfurt als Militärrichter. Im Mai 1984 wurde der Beschwerdeführer zum Richter am Kreisgericht Ilmenau gewählt. Zunächst war der Beschwerdeführer dort auf den Gebieten des Straf- und Familienrechts tätig. Im Jahre 1985 wurde er nochmals für fünf Wochen beim Militärgericht in Erfurt als Militärrichter verwendet. 1986 wurde der Beschwerdeführer zum stellvertretenden Direktor des Kreisgerichts Ilmenau berufen. Seit 1987 war er vorwiegend als Familienrichter eingesetzt.
2. a) Der Thüringer Minister für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten (im folgenden: “Minister”) teilte den Mitgliedern des Richterwahlausschusses durch Schreiben vom 13. November 1991 mit, daß er beabsichtige, den Beschwerdeführer nicht zum Richter auf Probe zu berufen. Zur Begründung führte der Minister im wesentlichen an, daß der Bewerber zwar für das Richteramt auf Probe fachlich geeignet erscheine, jedoch für dieses Amt nicht die persönlichen Voraussetzungen besitze; in seiner fast 20jährigen Tätigkeit habe er sich als linientreuer Richter erwiesen, der insbesondere in Strafverfahren nach § 213 DDR-StGB (ungesetzlicher Grenzübertritt) überdurchschnittlich harte und an den Anträgen der Staatsanwaltschaft unreflektiert ausgerichtete Freiheitsstrafen verhängt habe.
Der Richterwahlausschuß stimmte am 18. Dezember 1991 mit sechs gegen drei Stimmen der Berufung des Beschwerdeführers zum Richter auf Probe zu. Gleichwohl lehnte der Minister durch Bescheid vom 28. Januar 1992 den Antrag auf Einstellung in den Justizdienst des Landes Thüringen ab.
b) Auf die Klage des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht Meiningen durch Urteil vom 20. Januar 1994 – 1 K 58/92.Me – den Freistaat Thüringen zu einer Neubescheidung des Beschwerdeführers verpflichtet. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 2. März 1995 – 2 KO 278/94 – (ThürVGRspr 1997, 1 – 6) diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 24. Oktober 1996 – 2 C 1.96 – (BVerwGE 102, 168 – 174) zurückgewiesen.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte aus Art. 33 Abs. 2 GG, des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG, des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Bedeutung und Tragweite der mit der Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt; mit der Verfassungsbeschwerde werden keine Fragen der Auslegung und Tragweite dieser Rechte aufgeworfen, die noch oder erneut klärungsbedürftig sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.
1. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der Beschwerdeführer durch die Ablehnung seiner Einstellung als Richter auf Probe im Justizdienst des Freistaats Thüringen in Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt wird.
a) Das Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG erfährt für den öffentlichen Dienst durch Art. 33 Abs. 2 GG eine Sonderregelung aus der Natur der Sache: Die Zahl der Arbeitsplätze wird hier allein von der Organisationsgewalt (im weitesten Sinne) der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestimmt (vgl. BVerfGE 7, 377 ≪398≫). Einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst begründet Art. 33 Abs. 2 GG nicht (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪354≫).
b) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß bei der Berufung ehemaliger DDR-Richter in den Richterdienst der neuen Bundesländer – anders als bei anderen Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes, die über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus verlängert wurden, wenngleich unter der Geltung von Sonderkündigungstatbeständen (vgl. BVerfGE 92, 140 ≪151≫) – zwar insoweit eine Kontinuität gegeben war, als die amtierenden Richter vorläufig zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigt blieben, um einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden, im übrigen jedoch – maßgeblich einem Prinzip der Diskontinuität folgend – eine “Überleitung” bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse strikt vermieden wurde und statt dessen ebenso wie bei außenstehenden Bewerbern eine neue Berufung in ein Richterverhältnis auf Probe oder auf Zeit zu erfolgen hatte (vgl. BVerfGE 87, 68 ≪82 f.≫). Beim Verfahren zur Feststellung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Ernennung zum Richter auf Probe oder auf Zeit handelte es sich um ein Verfahren zur Übernahme in ein richterliches Dienstverhältnis, nicht um ein Verfahren zur Entfernung aus einem solchen (vgl. BVerfGE 87, 68 ≪84 f.≫). Denn der Einigungsvertrag hielt in seiner Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o) (im folgenden “Maßgabe o≫“) trotz einiger beitrittsbedingter Änderungen an diesem noch von der Volkskammer beschlossenen Konzept fest; daraus, daß dort von einem “Fortbestand der Richterverhältnisse” die Rede ist, folgt nichts anderes (vgl. BVerfGE 87, 68 ≪83≫).
c) Der Beschwerdeführer sieht sich in seinen Rechten vor allem deshalb verletzt, weil ihm bei der Prüfung seiner Eignung sein Alter zum Vorwurf gemacht worden sei; dieses habe zwangsläufig eine jahrzehntelange Einbindung in das gesellschaftliche System der DDR nach sich gezogen. Eine Verletzung verfassungsmäßig geschützter Rechte des Beschwerdeführers wird daraus aber nicht ersichtlich.
(1) Das Alter des Beschwerdeführers spielt in den angegriffenen Urteilen als Eignungsmerkmal unmittelbar keine Rolle, auch wenn selbstverständlich ist, daß der Beschwerdeführer wegen seines (Dienst-)Alters zwangsläufig eine längere (Berufs-)Biographie unter Einbindung in die spezifischen Verhältnisse der ehemaligen DDR haben mußte. In den angegriffenen Entscheidungen wird aber auch hierauf nicht – pauschal – abgestellt, sondern auf einzelne, in dieser Biographie enthaltene Begründungselemente.
(2) Bei der Prüfung der Eignung des Beschwerdeführers für die Berufung in das Amt eines Richters auf Probe ist als Hinderungsgrund angeführt worden, daß ein Bewerber wegen seiner nachhaltigen Befassung mit dem politischen Strafrecht der früheren DDR nunmehr der rechtsuchenden Bevölkerung nicht zumutbar sein kann. Im Fall des Beschwerdeführers sind hiervon ausgehend die unter seiner Mitwirkung ergangenen mindestens acht Verurteilungen nach § 213 DDR-StGB als gegen seine Eignung sprechend herangezogen worden.
Die Zugrundelegung dieses in gewissem Umfang objektivierten und generalisierenden Maßstabes der persönlichen Eignung, der auf das erforderliche Vertrauen in der Bevölkerung und die Glaubwürdigkeit bei der Wahrnehmung des Richteramts in einem demokratischen Rechtsstaat abhebt, verletzt Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Diese Vorschrift läßt es zu, die Frage nach der Eignung eines Bewerbers für ein öffentliches Amt unter Heranziehung objektiv feststellbarer Beurteilungselemente zu beantworten (vgl. BVerfGE 39, 334 ≪353≫). Eine – wie hier – nachhaltige, sich über mehrere Jahre hinziehende und nicht nur vereinzelte Mitwirkung bei der Anwendung politischen Strafrechts kann – unabhängig von der Höhe dabei verhängter Strafen – einen Bewerber für das Amt eines Richters auf Probe in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ungeeignet erscheinen lassen, selbst wenn hieraus kein individueller Vorwurf abgeleitet werden kann. Die angestellte Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers läßt eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht erkennen.
2. Die angegriffenen Urteile verletzen Art. 3 Abs. 1 GG weder hinsichtlich des Anspruchs auf Gleichbehandlung noch des in ihm enthaltenen Willkürverbots.
a) Voraussetzung dafür wäre, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 58, 369 ≪373 f.≫), oder daß die Rechtsanwendung bzw. das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidungen auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48 ≪51≫).
b) Für beides ist hier nichts ersichtlich.
(1) Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf der Willkür mit der Einschätzung der unter seinem Vorsitz ergangenen Urteile nach § 213 DDR-StGB als überdurchschnittlich hart begründet, ist ihm aus den oben bereits genannten Gründen nicht zu folgen. Vielmehr ist seine strafrichterliche Tätigkeit insgesamt in die Beurteilung eingeflossen und in nachvollziehbarer Weise als gegen seine Eignung zur Berufung als Richter auf Probe sprechend gewertet worden.
(2) Die vom Beschwerdeführer angeführte Beurteilung im Falle der ehemaligen Staatsanwältin W. … läßt nicht erkennen, daß die Einschätzung seiner Person den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Eine andere Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten läßt sich wegen deren unterschiedlicher Funktion im Strafverfahren rechtfertigen. Aber selbst wenn die Eignung dieser früheren Staatsanwältin falsch beurteilt worden sein sollte, würde hieraus kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine erneute oder gar andere Entscheidung über seine Berufung zum Richter auf Probe folgen.
3. Der Beschwerdeführer wird auch nicht durch die Ausgestaltung des Verfahrens der Berufung zum Richter auf Probe in seinem durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
a) Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtsverletzung darin, daß der Minister an die zustimmende Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht gebunden ist, sondern ein eigenständiges Prüfungsrecht hat, wodurch der Richterwahlausschuß jeder Bedeutung entkleidet werde.
b) Damit macht der Beschwerdeführer in Wahrheit keine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend, sondern wendet sich gegen die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens der Berufung zum Richter auf Probe. In welchen subjektiven Rechten er insoweit verletzt sein soll, zeigt er aber nicht auf. Er läßt unberücksichtigt, daß die Letztverantwortung für die Ernennung zum Richter trotz einer zulässigen Mitentscheidungsbefugnis von Richterwahlausschüssen (vgl. Art. 98 Abs. 4 GG) beim Landesjustizminister liegen muß; der Richterwahlausschuß ist nach den gemäß Maßgabe o≫ fortgeltenden Regelungen Parlament und Regierung nicht verantwortlich und kann schon deshalb keine alleinige Entscheidungsbefugnis haben, ohne daß damit das Demokratieprinzip verletzt würde (vgl. BVerfGE 93, 37 ≪73≫). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb – wenn auch in anderem Zusammenhang – die hier zugrundeliegende Verfahrensregelung nicht beanstandet (vgl. BVerfGE 87, 68 ≪84 f.≫).
4. Schließlich ist nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer in seinem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist.
Der Beschwerdeführer sieht eine Versagung rechtlichen Gehörs darin, daß seinen Hinweisen auf wesentlich stärker in das System der ehemaligen DDR eingebundene Richter, die in den Justizdienst des Freistaats Thüringen übernommen worden seien, nicht nachgegangen worden sei. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht – verfassungsrechtlich zutreffend – entgegengehalten, daß es darauf aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht angekommen sei (vgl. dazu BVerfGE 21, 191 ≪194≫; 84, 34 ≪58≫).
Mit der Verfassungsbeschwerde zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, daß er nicht zu Wort gekommen sei, um Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 86, 133 ≪144≫). Vielmehr hält er der fachgerichtlichen Wertung eine eigene Wertung entgegen; damit wird aber keine Versagung rechtlichen Gehörs gerügt.
5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.