Entscheidungsstichwort (Thema)

Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

 

Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 06.11.2013; Aktenzeichen 7 AZN 885/13)

LAG Nürnberg (Urteil vom 27.06.2013; Aktenzeichen 1 Sa 500/12)

ArbG Bamberg (Urteil vom 19.07.2012; Aktenzeichen 1 Ca 1108/11)

 

Tenor

1. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2013 - 1 Sa 500/12 - und das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 19. Juli 2012 - 1 Ca 1108/11 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3des Grundgesetzes.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2013 - 1 Sa 500/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. November 2013 - 7 AZN 885/13 - gegenstandslos.

3. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen (§ 93c Abs. 1, § 93a Abs. 2 b BVerfGG). Sie hat Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (vgl. dazu BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 -, BAGE 137, 275 ≪278 ff. Rn. 16 ff.≫; Urteil vom 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 -, BAGE 139, 213 ≪219 ff. Rn. 23 ff.≫). Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - überschreitet diese Rechtsprechung die Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

Rz. 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11883035

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