Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 07.06.2017; Aktenzeichen II R 22/15)

Sächsisches FG (Urteil vom 23.07.2014; Aktenzeichen 2 K 580/14)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Ott, Christ

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11788420

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