Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 23.07.2014; Aktenzeichen 2 K 580/14) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Ott, Christ
Fundstellen
Dokument-Index HI11788420 |
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