Verfahrensgang
OLG Köln (Beschluss vom 20.11.2002; Aktenzeichen 5 U 51/02) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Arzthaftungsprozess.
I.
1. Der Beschwerdeführer wurde vom Beklagten des Ausgangsverfahrens – einem Arzt – unter anderem wegen eines Leistenbruchs ambulant operiert. Nach der Operation trat eine Wundinfektion auf. Ein vom Beschwerdeführer vorgerichtlich eingeholtes medizinisches Gutachten stellte insgesamt sieben Behandlungsfehler fest. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Auftretens des Wundinfekts dem Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage wurde in erster Instanz unter Bezugnahme auf das Gutachten mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass er infolge eines Behandlungsfehlers des Beklagten einen Schaden erlitten habe. Es handele sich bei den aufgetretenen Wundheilungsstörungen um typische Risiken der durchgeführten Operation. Auf die Berufung des Beschwerdeführers kündigte das Oberlandesgericht Köln mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30. September 2002 an, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Mit Schriftsatz vom 11. November 2002 erwiderte der Beschwerdeführer auf diese Verfügung des Oberlandesgerichts. Mit Beschluss vom 20. November 2002 wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es bleibe dabei, dass der Nachweis der Kausalität vom Beschwerdeführer nicht zu erbringen sei.
2. Mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 2002 und mittelbar gegen § 522 Abs. 2 und 3 ZPO. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO trägt er unter anderem vor: Diese Norm verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19, Art. 20 GG (Justizgewährungsanspruch) sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es handele sich bei § 522 Abs. 2 ZPO um eine Ermessensvorschrift. Darin liege eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz. Es liege im Ermessen des Berufungsgerichts, durch Wahl der Entscheidungsform jedes weitere Rechtsmittel auszuschließen.
Darüber hinaus wirft der Beschwerdeführer dem Gericht eine willkürliche Rechtsanwendung vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Auch ist die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde mittelbar § 522 Abs. 2 und 3 ZPO angegriffen wird, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, § 90 Abs. 2 BVerfGG.
a) Zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes gehört, dass ein Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände bereits im Ausgangsverfahren vorträgt (vgl. BVerfGE 68, 384 ≪388 f.≫; 81, 97 ≪102≫; 95, 163 ≪171≫). Dies gilt auch bei einer sich gegen eine Norm richtenden Verfassungsbeschwerde; auch hier muss der Beschwerdeführer wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte zu erlangen suchen. Dies erfordert bereits im fachgerichtlichen Verfahren einen substantiierten Vortrag im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit einer Norm (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2000, S. 281 f.). Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Gerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren. Handelt es sich um ein förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, so setzt es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus und führt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei. Im anderen Fall ist gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Verfassungsbeschwerde gegeben. Dadurch ist gewährleistet, dass dem Bundesverfassungsgericht nicht nur die abstrakte Rechtsfrage, sondern auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für die Materie speziell zuständiges Gericht unterbreitet wird. Insoweit enthält der Grundsatz der Subsidiarität eine generelle Aussage über die Aufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten. Er trägt auf diese Weise dazu bei, den Rechtsschutz den besonderen Funktionen von Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten entsprechend auszugestalten (vgl. BVerfGE 71, 305 ≪336≫; 74, 69 ≪74 f.≫).
b) Diese Anforderungen erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer hätte nach dem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 30. September 2002 seine verfassungsrechtlichen Bedenken vortragen müssen. Ab diesem Zeitpunkt musste er damit rechnen, dass eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er seine verfassungsrechtlichen Zweifel bereits gegenüber dem Gericht dargelegt hatte. Entsprechende Ausführungen enthalten auch die der Verfassungsbeschwerde beigefügten Schriftsätze nicht.
2. Soweit der Beschwerdeführer dem Gericht eine willkürliche Rechtsanwendung vorwirft, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügt. Insbesondere wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Gericht die Rechtslage in krasser Weise verkannt hat (vgl. BVerfGE 89, 1 ≪13 f.≫). Das Oberlandesgericht hat sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt. Die sich an das Ergebnis des vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachtens anschließenden rechtlichen Ausführungen des Gerichts mögen nicht zwingend sein, liegen aber nach den Feststellungen des Sachverständigen zumindest nahe und erscheinen aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht willkürlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen