Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen verfassungsrechtlich keine Fehler erkennen. Dabei ist die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher Vorschriften in erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben, wobei der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen muss. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 62, 189 ≪192 f.≫; 89, 1 ≪14≫; 95, 96 ≪128≫). Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
Das Verwaltungsgericht Gießen sowie das Bundesverwaltungsgericht haben die Ermessensentscheidung des Kreiswehrersatzamtes der Ausplanung des Beschwerdeführers aus der Mobilmachungsreserve auf etwaige Verstöße gegen das Willkürverbot überprüft. Die Annahme, die Behörde habe die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers an führender Stelle bei den “Republikanern” zu Recht als hinderlich für dessen Einberufung in die Mobilmachungsreserve angesehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Behörde hat dargetan, dass sich aufgrund der Verfassungsschutzberichte des Jahres 1996 Bedenken gegen die Verfassungstreue einzelner Mitglieder und Gruppierungen ergeben hatten. Gleichzeitig hatten Straftaten von Bundeswehrangehörigen mit rechtsradikalem Hintergrund für Aufsehen und eine Schädigung des Ansehens der Bundeswehr in der Öffentlichkeit gesorgt. Diese Erwägungen sind objektiv nachvollziehbar und nicht sachfremd. Die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer selbst rechtsradikalem Gedankengut zuneigt oder sich in verfassungsfeindlicher Weise betätigt hat, konnte daher unterbleiben.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen