Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 2 BVerfGG kann nicht gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, wie Angaben über Ort, Zeit und sonstige Umstände der Absendung des Verfassungsbeschwerdeschriftsatzes weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat.

 

Normenkette

BVerfGG § 93 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 23.05.1995; Aktenzeichen S 24 Kg 18/94)

 

Gründe

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG sind nicht erfüllt. Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Daraus ergibt sich, daß der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen entweder selbst enthalten muß oder die Tatsachen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mitgeteilt werden müssen. Lediglich die Glaubhaftmachung der Tatsachen kann auch noch während des weiteren Verfahrens erfolgen (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer hinreichenden Darlegung von Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen könnten. Der Beschwerdeführer gibt lediglich an, die Verfassungsbeschwerde sei „mit Schreiben vom 21. Juni 1995 erhoben” worden, so daß mit deren Eingang beim Bundesverfassungsgericht bis zum 23. Juni 1995 habe gerechnet werden dürfen. Nicht angeführt wurden indes Ort, Zeit und die sonstigen Umstände der Aufgabe des Schreibens vom 21. Juni 1995 zur Post. Ohne solche Angaben kann ein Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich aber nicht überprüft werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1518587

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