Verfahrensgang
OLG Hamm (Beschluss vom 27.03.2007; Aktenzeichen 1 Ss 48/07) |
AG Dortmund (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen 92 Ds 155 Js 552/05 92 - 3333/06) |
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 9. November 2006 – 92 Ds 155 Js 552/05 (3333/06) – und der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. März 2007 – 1 Ss 48/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Rates der Stadt D.. Während einer Ratssitzung am 15. Dezember 2005 hielt er eine Rede zur kommunalen Integrationspolitik. Darin äußerte er sich über die seiner Auffassung nach problematischen Verhältnisse in einem D. Stadtteil mit großem ausländischen Bevölkerungsanteil. Hierbei erwähnte er, dass er selbst früher dort das Gymnasium besucht habe und sich der Stadtteil während seiner Schulzeit in einem besseren Zustand befunden habe als heute. Diese Ausführungen unterbrach ein anderes Ratsmitglied, der Zeuge M., durch einen Zwischenruf. In Erwiderung hierauf bezeichnete der Beschwerdeführer den Zeugen als „Dummschwätzer”. Nach der – von dem Zeugen im Ausgangsverfahren bestrittenen – Darstellung des Beschwerdeführers hatte der Zwischenruf sinngemäß den folgenden Inhalt: „Der B. war auf einer Schule? – Das kann ich gar nicht glauben!”.
Gegen den Zeugen M. war seinerzeit ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm vorgeworfen wurde, seinerseits den Beschwerdeführer in einer Stadtratssitzung vom 3. Februar 2005 „du Arsch” genannt zu haben. Das Verfahren wurde gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Zeuge den Vorwurf eingeräumt hatte.
2. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Beschwerdeführer am 9. November 2006 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 60 EUR, nachdem dieser einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO nicht zugestimmt hatte. Zur Begründung führte es aus: Bei der Bezeichnung des Geschädigten als „Dummschwätzer” handele es sich objektiv um ein herabsetzendes Werturteil, das vom Beschwerdeführer auch subjektiv zum Zweck der Herabsetzung verwendet worden sei. Die Tat sei weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Insbesondere lägen weder die Voraussetzungen der Notwehr noch die des § 193 StGB vor. Der Beschwerdeführer habe nicht von seiner durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher politischer Meinungsbildung Gebrauch gemacht, sondern eine persönlich motivierte Diffamierung geäußert. Auch § 199 StGB sei nicht anwendbar. Zwar hat das Amtsgericht als wahr unterstellt, dass der Zwischenruf des Zeugen M. den von dem Beschwerdeführer behaupteten Inhalt gehabt habe, und angenommen, dass der Beschwerdeführer hierdurch zu seiner Tat provoziert worden sei. Hierdurch sei aber der Strafzweck nicht schon erreicht, da der Beschwerdeführer keinerlei Unrechtseinsicht gezeigt habe. Allerdings sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Eifer des Gefechts einer offenbar emotional geführten Stadtratsdebatte gehandelt und auf eine Provokation des Geschädigten reagiert habe.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil wandte sich der Beschwerdeführer unmittelbar mit dem Rechtsmittel der Revision, mit der er unter anderem geltend machte, dass das Amtsgericht bereits zu Unrecht und unter Missachtung des Sinnzusammenhangs der inkriminierten Äußerung den Tatbestand einer Beleidigung bejaht habe; mindestens sei die Äußerung gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Revision mit Beschluss vom 27. März 2007 gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG durch die strafrechtliche Verurteilung. Die Entscheidungen der Strafgerichte ließen schon nicht erkennen, dass sie bei der Auslegung und Anwendung des § 185 StGB in der gebotenen Weise zwischen dem Grundrecht einerseits und dem der Strafnorm zugrunde liegenden Rechtsgut abgewogen hätten. So seien die konkreten Umstände, unter denen die tatbestandsmäßige Äußerung erfolgt sei, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es sei weder ausreichend beachtet worden, dass der Beschwerdeführer den Begriff „Dummschwätzer” im Sinne eines Gegenschlages in Reaktion auf die provozierende Äußerung des anderen Ratsmitglieds verwendet habe noch dass dies im Rahmen einer öffentlichen und emotional geführten Stadtratsdebatte über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen geschehen sei.
4. Die nordrhein-westfälische Landesregierung und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
5. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Verfahrensakte 155 Js 552/05 V der Staatsanwaltschaft D. vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
a) Die inkriminierte Äußerung fällt in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Sie ist durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt und deshalb als Werturteil anzusehen. Die polemische oder verletzende Formulierung einer Aussage entzieht diese grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ≪138 f.≫; 93, 266 ≪289≫; stRspr).
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr findet es seine Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, namentlich in dem der hier angegriffenen Verurteilung zugrunde liegenden § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪290 ff.≫). Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften ist grundsätzlich Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Freiheitsrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪208 f.≫; 93, 266 ≪292≫; stRspr). Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und der persönlichen Ehre des von der Äußerung Betroffenen andererseits droht (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪293≫). Das Ergebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgeben. Hierzu gehört insbesondere die Erwägung, dass bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurückzutreten hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ≪51≫; 85, 1 ≪16≫; 90, 241 ≪248≫; 93, 266 ≪294≫; 99, 185 ≪196≫; BVerfGK 8, 89 ≪102≫). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Erst wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen (vgl. BVerfGE 82, 272 ≪283 f.≫; 85, 1 ≪16≫; 93, 266 ≪294≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 –, NJW 2005, S. 3274).
b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das angegriffene Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht.
Zwar begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Gericht die Bezeichnung des Zeugen als „Dummschwätzer” als ein ehrverletzendes Werturteil eingeordnet hat. Zu Unrecht hat es aber von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen M. und dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers abgesehen. Das Amtsgericht geht hierbei offenbar davon aus, dass die Äußerung des Beschwerdeführers als Schmähkritik im oben bezeichneten Sinn einzustufen sei. Die sehr knappe rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Urteil setzt sich mit diesem Rechtsbegriff freilich nicht ausdrücklich auseinander; die Urteilsausführungen, wonach kein Fall des § 193 StGB vorliege, da es nicht um eine Ausübung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit im Rahmen öffentlicher politischer Meinungsbildung gehe, sondern allein um die persönlich motivierte Diffamierung des Geschädigten, legen aber der Sache nach die Annahme einer Schmähkritik zugrunde und können nur Bestand haben, wenn sie den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
Dies ist hier auf der Grundlage der Feststellungen in dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts indes nicht der Fall. Weder der Bedeutungsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerung noch der vom Amtsgericht festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen M..
Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Ehre erfordern regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ≪303≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005 – 1 BvR 1917/04 –, NJW 2005, S. 3274 ≪3274 f.≫). Hiervon kann allenfalls ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann.
Für eine solche Konstellation ergibt sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nichts. Zwar handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriff „Dummschwätzer” um eine Ehrverletzung, nicht aber um ein solche, die ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von seinem Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt, ihr also ihren personalen Wert insgesamt abspricht und sie so vom Prozess der freien Kommunikation ausschließt. Vielmehr knüpft der Begriff seiner Bedeutung nach an ein Verhalten des Betroffenen an, nämlich dessen verbale Äußerungen. Dies schließt es zwar nicht von vornherein aus, in der Beschimpfung eines anderen als „Dummschwätzer” im Einzelfall gleichwohl eine Schmähkritik zu sehen, etwa wenn ohne sachlichen Anlass ausgedrückt werden soll, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Menschen handele, der ausschließlich Dummheiten zu äußern in der Lage sei und daher als Teilnehmer an einer sachlichen verbalen Auseinandersetzung von vornherein ausscheide. Anders liegt der Fall aber, wenn sich das Schimpfwort nur als die sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer bestimmten Aussage des Betroffenen darstellt, wenn also der Gemeinte als „Dummschwätzer” tituliert wird, weil er nach Auffassung des Äußernden (im Rahmen einer Sachauseinandersetzung) dumme Aussagen getroffen hat. Welche der beiden Verwendungsweisen vorliegt, hängt aber gerade von den Umständen des Einzelfalles ab.
Feststellungen zu Anlass und Kontext der inkriminierten Äußerung hat das Amtsgericht nur in einem sehr geringen Umfang getroffen, nämlich lediglich dahingehend, dass das Schimpfwort „anlässlich” einer Sitzung des Stadtrates der Stadt D. gefallen sei und der Zeuge M. zuvor geäußert habe, er könne gar nicht glauben, dass der Beschwerdeführer eine Schule besucht habe. Diese Umstände tragen aber gerade nicht die Annahme einer sachfernen Diffamierung der Person des Zeugen, sondern sprechen vielmehr dafür, in der Äußerung eine – wenn auch ausfällige – Kritik an dessen Verhalten, nämlich dessen vorangegangener, ihrerseits herabwürdigender Bemerkung über den Beschwerdeführer zu sehen.
Infolgedessen durfte das Amtsgericht den Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen vorzunehmen. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlich für eine Schmähkritik mit der Folge, dass eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterbleibt, so liegt darin ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ≪281≫; 93, 266 ≪294≫).
c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts, die Revision zu verwerfen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen lasse, enthält keine eigenständige Begründung und teilt daher die Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils.
d) Die Entscheidungen beruhen auch auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei der erforderlichen erneuten Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. Sollte das Amtsgericht hierbei weiterhin keine tatsächlichen Umstände feststellen, die die Annahme einer absolut verbotenen Schmähkritik rechtfertigen können, so wird es in die dann erforderliche Abwägung insbesondere einzustellen haben, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Recht zum verbalen Gegenschlag zustand (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 – 1 BvR 1161/96 –), wofür es darauf ankommen kann, in welcher zeitlichen Nähe die Äußerungen des Zeugen M. und des Beschwerdeführers standen und inwieweit der Zwischenruf des Zeugen seinerseits durch die vorangegangenen Bemerkungen des Beschwerdeführers veranlasst war. Zudem kann – auf der Grundlage näherer tatsächlicher Feststellungen – der Zusammenhang des Wortwechsels mit den Themen der Stadtratsdebatte und damit zu die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen zu würdigen sein (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪212≫; 61, 1 ≪11≫).
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Unterschriften
Papier, Eichberger, Masing
Fundstellen
Haufe-Index 2148327 |
NJW 2009, 749 |
EuGRZ 2009, 73 |
ZAP 2009, 111 |
DÖV 2009, 253 |
DVBl. 2009, 243 |
GuT 2008, 512 |
NPA 2010 |
RÜ 2009, 99 |
FSt 2009, 727 |
FuBW 2009, 90 |
FuHe 2009, 100 |
FuNds 2009, 193 |
LL 2009, 336 |