Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

BVerfG (Beschluss vom 15.12.2016; Aktenzeichen 2 BvR 222/11)

BGH (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen I ZR 99/09)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪366 ff.≫). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).

Rz. 2

Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000 € entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11391584

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge