Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerden genügen dem Begründungserfordernis der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht und sind deshalb unzulässig.

Die Beschwerdeführerinnen haben nicht schlüssig dargelegt, daß sie selbst von den angegriffenen Regelungen betroffen sind (vgl. BVerfGE 40, 141 ≪156≫; 79, 1 ≪13≫; 83, 162 ≪169 f.≫). Sie berufen sich zwar auf den durch Art. 6 Abs. 106 Ziff. 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (vom 27. Dezember 1993, BGBl I S. 2417) bewirkten Wegfall des in § 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Eisenbahnkreuzungsgesetz – EKrG – (i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. März 1971, BGBl I S. 337) geregelten sogenannten Gemeindeprivilegs. Sie hätten aber konkret vortragen müssen, aus welchem Rechtsgrund gerade sie selbst durch das Gemeindeprivileg begünstigt gewesen sind. Denn die durch dieses Privileg angeordnete zeitliche Verschiebung des Übergangs der Erhaltungslast von Straßenüberführungen (vgl. zum Zweck dieser Verschiebung: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. März 1988, Buchholz 407.2 EKrG) begünstigte nicht unterschiedslos alle Gemeinden als solche, sondern von vornherein nur diejenigen, die sich auf bereits bestehende anderweitige Regelungen (“bisherige Kostenregelung”) im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 4 EKrG berufen konnten (vgl. Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 26. September 1996 – 8 B 95.1780 – Seite 11 des Entscheidungsumdrucks). Hierbei kann es sich um Erhaltungslastvereinbarungen zwischen dem Eisenbahnunternehmer und der jeweiligen Gemeinde (vgl. § 9 Abs. 1 Kreuzungsgesetz 1939 ≪Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, vom 4. Juli 1939, RGBl I, S. 1211≫; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1997 – BVerwG 11 C 10.96 – S. 11 ff. des Entscheidungsumdrucks) und um behördliche Auflagen gegenüber dem Eisenbahnunternehmer bzw. einem seiner Rechtsvorgänger handeln (vgl. Preußisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Juli 1897, OVGE 32, 203 ≪205≫; vgl. auch §§ 8 und 10 der Verordnung des Königreichs Bayern die Erbauung von Eisenbahnen betreffend, vom 20. Juni 1855, RegBl S. 653). Die Beschwerdeführerinnen tragen nicht vor, daß zu ihren Gunsten ein solcher Rechtstitel bestand. Allein der Umstand, daß es jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Kreuzungsgesetzes 1939 allgemeiner Regel entsprach, die Erhaltungslast für Straßenüberführungen zumindest in bezug auf Stützmauern und Tragpfeiler dem Eisenbahnunternehmer aufzuerlegen (vgl. Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, Erster Band, 4. Aufl., 1953, S. 353; vgl. auch § 10 der Verordnung des Königreichs Bayern die Erbauung von Eisenbahnen betreffend, a. a. O.), macht eine solche substantiierte Begründung zur eigenen Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen nicht entbehrlich.

Unabhängig davon fehlt es auch an einem Vortrag der Beschwerdeführerinnen dazu, ob die in Frage stehenden Kreuzungen vor Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes im wesentlichen unverändert geblieben sind. Denn das Gemeindeprivileg war von vornherein nur als Übergangsregelung für die Erhaltungslast ausgestaltet. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Kreuzungsanlage führten schon nach dem früher geltenden Recht zu einem Wechsel der Erhaltungslast vom Eisenbahnunternehmer auf die Gemeinde (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG).

In diesem Fall konnte die Streichung des Gemeindeprivilegs keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betreffenden Gemeinde haben. Auch insoweit ist der Vortrag der Beschwerdeführerinnen nicht schlüssig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Jentsch, Hassemer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1276495

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