Verfahrensgang
BVerwG (Beschluss vom 17.12.1990; Aktenzeichen 5 CB 42.90) |
VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 04.05.1990; Aktenzeichen 7 S 2343/89) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) – ÄndG –, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für dieses Verfahren gelten.
1. Es bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG substantiiert zu begründen (vgl. BVerfGE 9, 109 ≪114 f.≫; 18, 85 ≪89 f.≫; 78, 320 ≪329≫; stRspr). Zu Zwecken der Substantiierung sind grundsätzlich auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG entweder in Ablichtung vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (vgl. BVerfGE 88, 40 ≪45≫). Das ist hier nicht geschehen. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts über die Verwerfung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 16. Januar 1991 zugegangen. Die angegriffenen Entscheidungen sind jedoch mit dem Originalschriftsatz der Verfassungsbeschwerde erst am Dienstag, den 19. Februar 1991 und damit nach Ablauf der am Montag, den 18. Februar 1991 endenden Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangen. Aus dem am 18. Februar 1991 per Telefax übermittelten Schriftsatz kann zu dem Inhalt des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nichts entnommen werden. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts über die Verwerfung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde ist in dem Schriftsatz lediglich auszugsweise mitgeteilt worden, der wesentliche Inhalt der Entscheidung, insbesondere auch insoweit als er für die erhobenen Grundrechtsrügen von Bedeutung ist, läßt sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht entnehmen.
Soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die er mit der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat oder hätte erheben müssen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zudem der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Dieser fordert, daß ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 ≪325≫; 77, 381 ≪401≫; 81, 22 ≪27≫). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer insoweit nicht nachgekommen, als er die von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO nach Zustellung des angefochtenen Urteils nicht und die mit der Revision geltend gemachte Besetzungsrüge nicht schlüssig begründet hat.
2. Ungeachtet dessen käme der Verfassungsbeschwerde auch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten läßt und noch nicht in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist. Bei der Prüfung der Annahme muß bereits absehbar sein, daß sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muß. Kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24, 25≫). Letzteres ist hier jedoch der Fall.
Die vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG erhobene Rüge ist, wie sein ergänzendes Vorbringen nach Eingehen der Stellungnahmen im Zustellungsverfahren deutlich macht, allein darauf gerichtet, daß es im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nur eine, statt – wie in den der Zivilgerichtsbarkeit unterliegenden Entschädigungsverfahren nach Enteignung – zwei Tatsacheninstanzen gibt. Die Frage, ob ein Instanzenzug verfassungsrechtlich geboten ist, ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht jedermann, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt fühlt, der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Damit ist ihm eine volle Rechts- und Tatsacheninstanz gegen Akte der Verwaltung gewährleistet (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 78, 214 ≪226≫). Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch etwa das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 87, 48 ≪61≫).
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist deshalb auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch in der Sache hätte die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe an die Darlegung des auf die falsche Besetzung der Richterbank gestützten Verfahrensmangels unzumutbar hohe Anforderungen gestellt, geht fehl. Wenn das Bundesverwaltungsgericht dazu ausführt, der Beschwerdeführer hätte sich zur Besetzung des Senats durch eine Anfrage beim Flurbereinigungsgericht Klarheit verschaffen und entsprechend vortragen müssen, um dem Revisionsgericht eine Grundlage zur sachlichen Überprüfung der Rüge zu verschaffen, so läßt dies keine Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensmangels erkennen, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken unzumutbar und damit verfassungswidrig wären (vgl. BVerfGE 70, 93 ≪97≫).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Haas, Steiner
Fundstellen