Leitsatz (amtlich)
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 Versorgungsausgleichsgesetz die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 Versorgungsausgleichsgesetz auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt.
Verfahrensgang
Tenor
1. § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist, sofern danach bei Anrechten aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Anpassung nach § 33 und nach § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich unterbleibt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Das Vorlageverfahren und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Regelungen über die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach §§ 32 ff. des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG).
I.
1. Der im Jahr 1977 mit der grundlegenden Neufassung des Eherechts durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts eingeführte Versorgungsausgleich ist heute im Gesetz über den Versorgungsausgleich geregelt. Mit dem Versorgungsausgleich werden anlässlich der Scheidung Anrechte im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG aus einer Versorgung wegen Alters oder Invalidität zwischen den Ehepartnern wechselseitig ausgeglichen, indem alle in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten in selbständige Anrechte geteilt werden (§§ 1 und 2 VersAusglG).
Die Einführung des Versorgungsausgleichs zielte vor allem darauf, Ehefrauen nach der Scheidung eine eigenständige Alterssicherung zu verschaffen. Dass damals aufgrund der Aufgabenverteilung in der Hausfrauenehe in aller Regel allein der Mann eine eigenständige Alterssicherung erworben und die Ehefrau lediglich eine von dem Ehemann abgeleitete Versorgung erhalten hatte, hielt der Gesetzgeber für unbefriedigend, weil die vom erwerbstätigen Ehepartner erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit auf gemeinsamen und als gleichwertig anzusehenden Leistungen der Ehepartner in der Ehe entsprechend der von ihnen vereinbarten Arbeitsteilung beruhten (vgl. BTDrucks 7/650, S. 61, 155).
Das Bundesverfassungsgericht erachtete den Versorgungsausgleich in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) für grundsätzlich verfassungsgemäß, forderte jedoch wegen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen des Ausgleichsverpflichteten die Schaffung von Regelungen, um Fällen begegnen zu können, in denen die ausgleichsverpflichtete Person durch den Versorgungsausgleich eine spürbare Kürzung ihrer Anrechte hinnehmen musste, ohne dass sich dies in angemessener Weise zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirke. Entsprechende Regelungen hatte der Gesetzgeber im Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) geschaffen, deren Nachfolgevorschriften sich heute in den Anpassungsregelungen der §§ 32 ff. VersAusglG finden.
2. Zur Überprüfung gestellt ist § 32 VersAusglG, sofern er Anrechte aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes von der Anpassung wegen Unterhalts (§ 33 VersAusglG) und von der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person (§ 37 VersAusglG) ausnimmt. Der Vorlage liegt der durch § 33 VersAusglG geregelte Fall zugrunde, dass die ausgleichspflichtige Person bereits eine Versorgung bezieht, die infolge des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, und zugleich gegenüber der ausgleichsberechtigten, selbst noch keine Versorgung beziehenden Person unterhaltspflichtig ist. Die Verfassungsbeschwerde betrifft den durch § 37 VersAusglG geregelten Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ohne zuvor aus dem übertragenen Versorgungsanrecht für eine Mindestzeit eine Versorgung bezogen zu haben. In beiden Ausgangsverfahren wäre die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auszusetzen, wenn nicht § 32 VersAusglG die Anwendung der in §§ 33, 37 VersAusglG vorgesehenen Anpassungen auf Anrechte aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes ausschlösse.
3. § 32 VersAusglG in der Fassung vom 3. April 2009 (BGBl I S. 700) definiert, welche Anrechte anpassungsfähig sind, und regelt damit zugleich, bei welchen Anrechten eine Anpassung nicht in Betracht kommt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
§ 32 Anpassungsfähige Anrechte
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
- der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
- einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
- der Alterssicherung der Landwirte,
- den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
In der Vorlage wird die Nichtanwendbarkeit von § 33 VersAusglG auf Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beanstandet. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtanwendbarkeit von § 37 VersAusglG auf Anrechte aus der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
§ 33 Anpassung wegen Unterhalt
(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.
(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.
§ 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
4. Der Anwendungsbereich der Anpassungsvorschriften wurde durch das Versorgungsausgleichsgesetz vom 1. September 2009 in § 32 VersAusglG im Vergleich zum früheren Recht enger gefasst. Nach § 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des zuvor geltenden Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich waren die in §§ 4, 5 VAHRG vorgesehenen – den §§ 33, 37 VersAusglG im Wesentlichen entsprechenden – Anpassungsregelungen auf den Ausgleich von Anrechten, die sich gegen einen Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes richteten, entsprechend anzuwenden. Nach § 32 VersAusglG gelten die Anpassungsvorschriften heute nur für die dort aufgeführten sogenannten Regelversorgungssysteme, zu denen die früher einbezogene Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht zählt.
Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Versorgungsausgleichsgesetz stellt fest, die Vorschriften der §§ 32 ff. VersAusglG führten dazu, dass die Rechtsfolgen der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung teilweise oder endgültig beseitigt würden. Sie erfüllten den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257), Regelungen zu treffen, die es ermöglichten, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Wie schon §§ 4 ff. VAHRG stünden auch die §§ 32 ff. VersAusglG in einem Spannungsverhältnis zum Versicherungsprinzip. Die von beiden Ehepartnern erworbenen Anrechte würden durch den Wertausgleich bei der Scheidung neu zugeordnet, die Versorgungsschicksale also grundsätzlich getrennt. Diesen Grundsatz durchbrächen wie im bislang geltenden Recht die §§ 32 ff. VersAusglG, wodurch zusätzliche Lasten für die Versichertengemeinschaft entstünden (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 71 ff.).
Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 32 VersAusglG erläutert die Regelung wie folgt:
„Die Vorschriften zur Vermeidung verfassungswidriger Härten sind nach § 32 VersAusglG obligatorisch nur für die Regelsicherungssysteme vorgesehen. Insoweit bleibt es beim bisherigen Rechtszustand. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften grundsätzlich nicht zur Anwendung. Die Nummern 1 bis 5 nennen deshalb nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger. … Die Nummern 1 bis 5 zählen abschließend auf, für welche Regelsicherungssysteme die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG gelten…” (BTDrucks 16/10144, S. 71 f.).
Entscheidungsgründe
II.
1. a) In dem der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahren hatte der Ehemann unter anderem eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworben. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens verpflichtete er sich in einem gerichtlichen Vergleich, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung bis zu ihrem Renteneintritt nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht schied die Ehe und führte den Versorgungsausgleich durch. Die durch den Ehemann bezogene Rente bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder minderte sich infolge des Versorgungsausgleichs. Zugleich zahlte er an seine geschiedene Ehefrau nachehelichen Unterhalt. Die Ehefrau war ohne eigenes Einkommen und erfüllte die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung noch nicht. Das Amtsgericht setzte die Kürzung der Rente des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt (teilweise) ab Rechtskraft der Scheidung gemäß § 33 VersAusglG aus, da sich der Ehemann verpflichtet habe, nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Versorgungsanstalt erhob Beschwerde, weil die Aussetzung der Kürzung einer Zusatzversorgung gesetzlich nicht vorgesehen sei.
b) Das Oberlandesgericht setzte das Verfahren insoweit gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 32 VersAusglG verfassungswidrig ist. Der Senat halte die Beschränkung der anpassungsfähigen Anrechte auf die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungen für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) den rechtskräftig vollzogenen Versorgungsausgleich nicht uneingeschränkt dem Versicherungsprinzip mit gänzlich getrennten Versicherungsverhältnissen der Ehepartner unterstellt, sondern die Folgewirkungen des grundsätzlich verfassungsgemäßen Eingriffs in die Versorgungsanrechte des jeweils ausgleichspflichtigen Ehepartners am Grundgesetz gemessen. Die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG entfalle hiernach, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirke. In einem solchen Fall erbringe der Verpflichtete – unabhängig vom Fortbestehen seiner Leistungsfähigkeit nach der Kürzung – ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den Ehepartnern diene, sondern ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute komme. § 32 VersAusglG bleibe hinter den damals aufgestellten Anforderungen zurück, indem er den Eigentumsschutz auf Versorgungsanrechte der sogenannten Regelsicherungssysteme beschränke, und verletze damit Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Beschränkung auf die Regelsicherungssysteme sei nicht damit zu rechtfertigen, dass es sich dabei um die grundlegenden Säulen der Alterssicherung handele und den Zusatzversorgungen eine vergleichbare existentielle Bedeutung nicht zukomme. Dieser Ansatz verkenne die gestiegene Bedeutung der sekundären Altersversorgung für eine angemessene Versorgung. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht bei jeder spürbaren Kürzung der Rentenansprüche eine angemessene Auswirkung beim Berechtigten verlangt.
Zweifelhaft erscheine die teilweise vertretene Ansicht, die Berechtigung der Beschränkung könne aus der unterschiedlichen Struktur der auf Solidarität gründenden Regelsicherungssysteme einerseits und der gewinnorientierten Systeme der privaten oder betrieblichen Altersversorgung andererseits abgeleitet werden, denn im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG unterschieden sich Versorgungsanrechte aus unterschiedlichen Systemgruppen nicht, so dass auch bei den zuletzt genannten Versorgungssystemen ein Opfer des Verpflichteten nicht nur dem Versorgungsträger zugute kommen dürfe. Dies könne jedoch offenbleiben, weil sich die Differenzierung nach öffentlich-rechtlich-solidarischen und privatrechtlich-gewinnorientierten Versorgungssystemen jedenfalls für bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehende Anrechte ohnehin als unzureichend erweise, die zwar in einem privatrechtlichen Verhältnis zum Versicherten stehe, jedoch öffentlich-rechtlich organisiert und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei.
Dass die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges Anrecht erhalte, rechtfertige es nicht, die Rentenkürzung ohne Rücksicht auf die Fernwirkung beim ausgleichs- und unterhaltspflichtigen Ehepartner vorzunehmen, denn das Versicherungsprinzip gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur mit den sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Einschränkungen. Auch greife das versicherungsmathematische Argument, eine Aussetzung der Rentenkürzung gefährde die Kostenneutralität der internen Teilung, nicht durch. Eine Kostenneutralität bei interner Teilung könne für den Einzelfall schon deshalb nicht erreicht werden, weil die Dauer des Rentenbezugs beider Ehepartner bei Durchführung der internen Teilung nicht feststehe und ein Abweichen des tatsächlich erreichten Lebensalters beider Ehepartner von den statistischen Annahmen zu einer Entlastung oder Mehrbelastung des Versorgungsträgers führen könne. Dass es infolge des Verstoßes gegen das Versicherungsprinzip zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der privaten Versorgungsträger komme, sei auch nach alter Rechtslage nicht behauptet worden.
2. a) Im der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer aus der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erworben. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde geschieden. Das Amtsgericht führte den Versorgungsausgleich insoweit durch, indem es zu Lasten der Anwartschaften des Beschwerdeführers bei der Zusatzversorgungskasse für die Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete. Die Ehefrau starb, nachdem sie weniger als 36 Monate Leistungen aus der Altersversorgung bezogen hatte. Der Beschwerdeführer beantragte gegenüber der Zusatzversorgungskasse die Aussetzung der Kürzung seiner Betriebsrente. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem seit 1. September 2009 geltenden Recht eine Grundlage für die Abänderung einer betrieblichen Altersversorgung nicht mehr gegeben sei. Die Klage des Beschwerdeführers, mit der er begehrte, die Zusatzversorgungskasse zu verurteilen, die Kürzung seiner Betriebsrente zu unterlassen, blieb vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg.
b) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Verfassungsbeschwerde, mit der er unmittelbar das Urteil des Landgerichts und das Urteil des Oberlandesgerichts sowie mittelbar § 32 VersAusglG angreift, eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG müsse in Verbindung mit dem Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG gesehen werden, was bei gesetzlichen Differenzierungen zum Nachteil der Familie auch nach einer erfolgten Scheidung zu beachten sei; der Gesetzgeber dürfe nicht außer Acht lassen, dass Geschiedene in den bestehenden Alterssicherungssystemen benachteiligt seien. Für die vorliegende Schlechterstellung von Personen, die eine Zusatzversorgung erhielten, sei kein sachlicher Grund ersichtlich. Dies verstoße auch gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Rechtfertigung des mit dem Versorgungsausgleich bewirkten Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Anrecht des Ausgleichspflichtigen entfalle, wenn der Ausgleichsberechtigte wegen seines Todes nicht oder nicht lange genug Leistungen aus den übertragenen Anrechten bezogen habe. Die Notwendigkeit eines Rückausgleichs bestehe hier in gleicher Weise wie bei den gesetzlichen Regelsicherungssystemen. Dies betreffe angesichts der weiten Verbreitung der betrieblichen und privaten Altersversorgung keine atypischen Fälle, die der Gesetzgeber kraft seiner Gestaltungsfreiheit habe übergehen dürfen. Die Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung könnten oft höher und das „Opfer” des Ausgleichspflichtigen damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts spürbarer sein als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Einwand, private Versorgungsträger unterlägen keiner Drittwirkung der Grundrechte und eine Rückabwicklung greife in ihre Eigentumsrechte ein, entgegnet der Beschwerdeführer, Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes fehle die Grundrechtsfähigkeit. Das Argument treffe auch im Übrigen nicht zu, denn der Eigentumsschutz der privaten Versorgungsträger gelte nicht uneingeschränkt. Zwischen dem Schutz der privaten Versorgungsträger und der vom Bundesverfassungsgericht wegen Art. 14 Abs. 1 GG geforderten Notwendigkeit einer Rückabwicklung sei abzuwägen. Hierbei überwiege das Interesse des Ausgleichspflichtigen. Bei der Rückabwicklung wegen Todes des Ausgleichsberechtigten werde der Versorgungsträger letztlich nicht anders behandelt, als wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. In diesen Fällen spare der Versorgungsträger die Kosten einer zumeist vorgesehenen Hinterbliebenenversorgung. An den verwaltungstechnischen Problemen einer Rückabwicklung dürfe die Realisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht scheitern. Schließlich müssten die betriebliche und die private Vorsorge, die auch mit staatlicher Unterstützung im Bereich der sozialen Sicherung einen immer größer werdenden Verantwortungsbereich einnähmen, auch damit zusammenhängende Pflichten und Risiken in einem so wichtigen Bereich wie dem Versorgungsausgleich tragen.
III.
Zu der Vorlage, zur Verfassungsbeschwerde oder zu beiden Verfahren haben die Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V., der Deutsche Juristinnenbund e.V., die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. sowie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Beteiligte des der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
1. Die Bundesregierung hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 32 VersAusglG. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) sei vor dem Hintergrund der Systematik des alten Rechts des Versorgungsausgleichs mit dem Prinzip des Einmalausgleichs zu sehen, bei dem Anrechte, die nunmehr von der Anpassung ausgenommen seien, nur Rechnungsposten im Rahmen der Gesamtsaldierung gewesen seien. Durch die in § 32 VersAusglG normierte Freistellung dieser Versorgungsträger von den Verfahren nach §§ 33 ff. VersAusglG seien die mit dem durch die Strukturreform eingeführten Grundsatz des Einzelausgleichs aller Anrechte einhergehenden erheblichen Belastungen der Träger der ergänzenden Vorsorge kompensiert worden. Deren Interesse, nicht mit zusätzlichen, scheidungsbedingten Kosten belastet zu werden, sei für diese Systeme gesondert zu gewichten. Dies gelte sowohl für den zusätzlichen Finanzierungsaufwand als auch für den mit den nachträglichen Korrekturen verbundenen verwaltungstechnischen Mehraufwand. Auch vor dem Hintergrund, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung der Gedanke der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs einen besonderen Stellenwert habe, während private Versorgungssysteme auf dem Versicherungsprinzip beruhten, sei die Ausnahme der Systeme der ergänzenden Vorsorge von den Regelungen der §§ 33 ff. VersAusglG gerechtfertigt. Hierbei habe der Gesetzgeber allein an den Charakter als Regelversorgung oder ergänzende Versorgung anknüpfen dürfen und nicht nach der Rechtsform ihres Trägers differenzieren müssen.
2. Der Bundesgerichtshof gibt seine Rechtsprechung wieder (Hinweis auf BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852), auf deren Grundlage er weiterhin keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 VersAusglG habe.
Solche Versorgungen von der Anpassung auszunehmen, welche die Grundversorgung aus einem Regelversicherungssystem lediglich ergänzten, stelle einen sachlichen Differenzierungsgrund dar. Soweit der Vorlagebeschluss hingegen auf die gestiegene Bedeutung der zusätzlichen Altersvorsorge rekurriere, bleibe es in erster Linie dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen er hieraus für die Notwendigkeit von Härteklauseln im Versorgungsausgleich ziehen wolle.
Es liege in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die Grenzen für die zeitweise Aussetzung des Versorgungsausgleichs zu bestimmen und die Belange des Ausgleichspflichtigen mit denen Dritter zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Beim Ausgleich könnten auch das Versicherungsprinzip und damit die Interessen der Versichertengemeinschaft in den Blick genommen werden. Im Falle privatrechtlich organisierter Versorgungsträger stünden mögliche grundrechtsrelevante Härten der ausgleichspflichtigen Person in einem Spannungsverhältnis zu den Grundrechten des betroffenen Trägers. Zwar könnten sich öffentlich-rechtliche Träger nicht gleichermaßen auf Grundrechte berufen wie private Träger. Jedoch seien die Versicherungsverhältnisse zwischen den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und der Zusatzversorgungseinrichtung allein dem privaten Versicherungsrecht zuzuordnen. Dieses System beruhe wesentlich stärker auf dem Versicherungsprinzip und weit weniger auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs. Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass in bestimmten Härtefällen der Ausgleichsverpflichtete ein Sonderopfer erbringe, das der Solidargemeinschaft der Versicherten zugute komme, trage bei Systemen der Privatversicherung nicht, die sich in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zwischen Beiträgen und Risikotragung fügten, da hier eine Begünstigung des Versorgungsträgers oder der Versichertengemeinschaft nicht erfolgen könne. Die teilweise angestellte Überlegung, dass der Versicherungsträger durch die Weiterzahlung der vollen Rente an den Unterhaltsverpflichteten nicht schlechter gestellt werde als bei Fortbestehen der Ehe, sei unzutreffend, weil der Versorgungsträger ohne die Scheidung kein zusätzliches versicherungstechnisches Risiko aus dem durch die interne Teilung gebildeten Anrecht des Ausgleichsberechtigten zu tragen hätte.
3. Als sachkundige Dritte haben die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V., der Deutsche Juristinnenbund e.V. und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. Stellung genommen.
a) Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V., die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.V. und die Mehrheit der Mitglieder der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. halten den hier streitigen Ausschluss der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von der Anpassung nach Rechtskraft für verfassungsgemäß und folgen dabei in wesentlichen Teilen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852).
b) Die weiteren Mitglieder der Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstags e.V. verweisen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 53, 257), die alle Versorgungen erfasse, weil bei allen Ausgleichsverpflichteten verfassungswidrige Härten auftreten könnten. Deswegen verlange auch Art. 3 Abs. 1 GG eine Einbeziehung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, zumal diese in den „alten” Bundesländern eine Pflichtversicherung sei. Sie führe zu einer nicht unerheblichen Erhöhung der Rente im Alter neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Private Versorgungsträger könnten mit einer Rückabwicklung verbundene Mehrkosten versicherungsmathematisch kalkulieren. Der Bundesgerichtshof (Hinweis auf BGH, NJW 2013, S. 226; BGH, FamRZ 2013, S. 852) überbewerte das Versicherungsprinzip und die Interessen der Träger der ergänzenden Altersversorgung. Für sie seien die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Anpassung nach §§ 33, 37 VersAusglG ohne wesentliche Bedeutung und zumutbar. Das Fehlen einer Härteregelung für den Fall, dass die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem Tod keinerlei Renten aus dem übertragenen Anrecht bezogen habe, wirke sich für den Ausgleichsverpflichteten besonders nachteilig aus.
c) Der Deutsche Juristinnenbund e.V. ist der Ansicht, § 32 VersAusglG verletze den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit Art. 14 und Art. 6 Abs. 1 GG, soweit die Versorgungssysteme öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungsträger nicht einbezogen würden.
Der Versorgungsausgleich dürfe nicht zur Folge haben, dass gesetzliche Unterhaltsansprüche des noch nicht versorgungsberechtigten Ehepartners gerade durch den Versorgungsausgleich gekürzt würden. § 33 VersAusglG komme daher für die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs unter dem Aspekt der Eignung große Bedeutung zu, wobei das Recht des Ausgleichsverpflichteten durch das Recht des Ausgleichsberechtigten aus Art. 6 Abs. 1 GG zusätzlich verstärkt werde. Zu unbilligen Härten könne es außerdem kommen, wenn die Existenzsicherung des ausgleichsverpflichteten Ehepartners aufgrund des Versorgungsausgleichs im Alter trotz frühen Versterbens des ausgleichsberechtigten Ehepartners ohne Anpassung unzureichend bliebe. Verfassungsrechtlich gefordert seien das Bestehen einer entsprechenden Härtefallregel und ihre Wirksamkeit für die Sicherung des Existenzminimums eines ausgleichspflichtigen Ehepartners im Alter.
Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich nicht verwehrt, zwischen der Altersgrundversorgung und der Alterszusatzversorgung zu differenzieren. Die getroffene Unterscheidung sei jedoch nicht sachgerecht. Zulässig wäre eine Differenzierung der Anrechte allenfalls danach, ob sie für die Versorgung des überlebenden Ehepartners grundlegend sei oder ob nur zusätzliche Versorgungsanteile betroffen seien. Eine regelhafte Ausnahme bestimmter Versorgungssysteme setze jedoch voraus, dass diese nur in seltenen, atypischen Fällen der existenzsichernden Grundversorgung dienten, wogegen statistisches Material spreche und wovon auch die Gesetzentwurfsbegründung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs nicht ausgehe. Auch die mit der durch die Härtefallregelung bedingten Erhöhung des Aufwands einhergehende Beeinträchtigung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Versorgungssysteme vermöge die Differenzierung nur schwer zu rechtfertigen. Im Rahmen einer dem Gesetzgeber nicht verwehrten Differenzierung nach dem Verhältnis des für Anpassungen entstehenden Aufwands zu demjenigen, der bei der Verwaltung der Anrechte im Übrigen entstehe, trügen die vorliegenden Daten nicht die typisierende Annahme, dass Anrechte aus Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes immer zu geringfügig seien, um den Anpassungsaufwand zu rechtfertigen. Ferner könnte der Gesetzgeber den Ehepartnern die Kosten in angemessenem Umfang auferlegen, so dass ein milderes Mittel zur Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zur Verfügung stehe als der pauschale Ausschluss von der Anpassungsmöglichkeit.
4. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als Beteiligte des der Vorlage zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens führt aus, dass entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts die Ausnahme der Anrechte aus der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes von einer Anpassung nach § 33 VersAusglG verfassungsgemäß sei. Der Gesetzgeber habe das Versicherungsprinzip ebenso berücksichtigen dürfen wie die mit den Härtefallregelungen verbundenen Mehrkosten für die Versorgungsträger (Hinweis auf BVerfGE 80, 297 ≪310 ff.≫).
B.
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 VersAusglG die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 VersAusglG auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt.
I.
Dass Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von der Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 VersAusglG ausgenommen sind, verstößt nicht gegen Art. 14 GG.
1. Die nach § 32 VersAusglG von den Anpassungsregelungen ausgeschlossenen Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Betriebsrenten und Anwartschaften auf Betriebsrenten weisen die konstituierenden Merkmale des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG auf. Anwartschaften genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, soweit sie unverfallbar sind; der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG reicht allerdings nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht und schützt unverfallbare Anwartschaften nicht in einer konkreten Höhe (vgl. BVerfGE 131, 66 ≪80≫). Weil dem Wertausgleich bei Scheidung nur unverfallbare Anwartschaften unterliegen (vgl. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG), sind die vom Anpassungsausschluss nach § 32 VersAusglG betroffenen Anrechte durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
2. Der Versorgungsausgleich führt zu Kürzungen dieser durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Renten und Anwartschaften der ausgleichspflichtigen Person und zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf die ausgleichsberechtigte Person. Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmen damit in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise (grundlegend BVerfGE 53, 257 ≪295 ff.≫) Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften.
Der Versorgungsausgleich beruht nach den Erwägungen des Gesetzgebers sowohl auf dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung in Weiterentwicklung des Zugewinnausgleichs als auch auf unterhaltsrechtlichen Überlegungen zur Realisierung und rechtlichen Umgestaltung des Vorsorgeunterhalts. Die Unterhaltspflicht – im Regelfall des Ehemannes – erfasse nicht nur den unmittelbaren Lebensbedarf, sondern auch die Alterssicherung der Ehefrau. Wenn der Ehemann im Falle der Scheidung alle Anwartschaften für sich behalte, sei das eine teilweise Rücknahme geleisteten Unterhalts (vgl. BTDrucks 7/4361, S. 18 f.). Der Gesetzgeber hat sich für den Versorgungsausgleich entschieden, weil er für die oder den Berechtigten – im Regelfall die Ehefrau – bei Scheidung eine eigenständige Alters- und Invaliditätssicherung begründen wollte (vgl. BTDrucks 7/650, S. 155).
Der Gesetzgeber war zur Umsetzung dieser unterhaltsrechtlichen Überlegungen und des güterrechtlichen Prinzips der Vermögensteilung im Versorgungsausgleich durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert, weil zum Wesen der auf Dauer angelegten Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG die gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die auch nach Trennung und Scheidung der Eheleute auf ihre Beziehungen hinsichtlich Unterhalt und Versorgung sowie auf die Aufteilung des früher ihnen gemeinsam zustehenden Vermögens einwirkt (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪296≫ m.w.N.).
3. Die Vereinbarkeit der Einbeziehung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich mit dem Eigentumsgrundrecht hängt nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Aussetzung der Kürzung für den Fall des sogenannten Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person ermöglicht (vgl. § 37 VersAusglG).
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Halbteilung von Anrechten entfällt nicht deshalb, weil bei der ausgleichspflichtigen Person eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, sich der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes für die ausgleichsberechtigte Person jedoch wegen Vorversterbens nicht angemessen auswirkte und die Kürzung darum ihren Zweck verfehlte (anders BVerfGE 53, 257 ≪303≫ zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen; tendenziell wie hier bereits BVerfGE 80, 297 ≪308 f.≫). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen aus Anrechten in der Zusatzversorgung im Fall des Todes der ausgleichsberechtigten Person verfassungsrechtlich geboten wäre.
a) Die Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person verfehlt nicht bereits dann ihren Zweck, wenn die ausgleichsberechtigte Person aufgrund eines frühen Todes aus dem übertragenen Anrecht geringere Versorgungsleistungen bezogen hat, als nach den statistischen Lebenserwartungen zu erwarten gewesen wäre. Der Zweck der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person besteht darin, der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte dieses Anrechts und damit eine eigenständige Versorgung für die Dauer ihres Lebens zu verschaffen. Mit der Begründung eines entsprechenden Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person, das nunmehr von dem Anrecht des Ausgleichspflichtigen getrennt und von dessen Versicherungsbiografie unabhängig ist und sich stattdessen auf die Person und Lebenszeit des Ausgleichsberechtigten als selbständiges Versicherungsrisiko bezieht, hat die Kürzung diesen Zweck erfüllt. Darauf, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht im Einzelfall tatsächlich im statistisch erwartbaren Umfang eine Versorgung bezieht, kommt es damit nicht mehr an.
b) Dass die teilungsbedingte Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person ihren Zweck hingegen dann in verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf das Eigentumsgrundrecht anpassungsbedürftiger Weise verfehlte, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem übertragenen Anrecht wegen Vorversterbens keine Versorgung in einem bestimmten Mindestumfang bezogen hat, kann angesichts der Konzeption der dem Versorgungsausgleich unterliegenden Versorgungen (aa) und der näheren gesetzlichen Ausgestaltung der geteilten Anrechte (bb) nicht angenommen werden.
aa) Die betroffenen Alters- und Invaliditätsversorgungssysteme verteilen individuelle Risiken des Einzelnen auf eine Vielzahl von Versorgungsempfängern und folgen insofern dem Versicherungsgedanken, auch wenn sie nicht notwendig als Versicherung im eigentlichen Sinn ausgestaltet sind. Es liegt in der Natur der diesen Systemen entstammenden Anrechte, dass deren Inhaber aufgrund individueller Entwicklungen ihrer persönlichen Lebensschicksale verglichen mit dem statistisch erwartbaren Maß an Versorgungsleistungen entweder weniger oder mehr erhalten. Weil die Versorgungssysteme der Alters- und Invaliditätsvorsorge wie der Versicherungsschutz im Allgemeinen konzeptionell an einem ungewissen Ereignis ausgerichtet sind, verfehlt die Alters- und Invaliditätsvorsorge ihren Zweck nicht dadurch, dass es im konkreten Einzelfall zu keiner oder einer statistisch betrachtet geringeren Leistung kommt. Der – insoweit freilich nicht durch das Grundgesetz vorgegebenen (s.u., 4.c), II.2.b),c) – Funktionsweise eines Versicherungssystems entspricht es nicht, bestimmte Versicherungsnehmer einseitig vom Risiko statistisch gesehen unterdurchschnittlicher Leistungen zu entlasten. Wenn es in einem Fall zu keiner oder nur zu einer geringeren Leistung kommt, wird dies in einer Versicherung vielmehr durch einen anderen Fall ausgeglichen, in dem überdurchschnittlich lang Leistungen zu erbringen sind (vgl. BVerfGE 80, 297 ≪310≫).
Nichts anderes folgt aus Art. 14 GG. Der eigentumsrechtliche Schutz der Anwartschaft aus der Sozialversicherung sichert ein Stammrecht auf eine Rente, nicht aber die späteren tatsächlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 131, 66 ≪80≫; s.o., 1.), weil sich die späteren konkreten Rentenzahlungen nach der dann geltenden Gesetzeslage, nach dem Renteneintritt und der Gesamtbezugszeit der Rente bestimmen. Sie sind zur Zeit der Aufteilung der Anwartschaften durch den Versorgungsausgleich noch nicht bezifferbar.
bb) Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt sich das versicherungstypische Risiko statistisch unterdurchschnittlicher Leistungen zwangsläufig in beiden Hälften des geteilten Anrechts auf je eigene Weise fort. Erhält die ausgleichsberechtigte Person aufgrund ihres konkreten Versicherungsverlaufs im statistischen Vergleich weniger Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, realisiert sich darin das typische Versicherungsrisiko allein der ausgleichsberechtigten Person. Für die ausgleichspflichtige Person ist dies ohne Bedeutung. Denn die im Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte sind ab der Teilung voneinander unabhängig. Während der Ehe steht jedes Anrecht einem Ehepartner formal ungeteilt zu und folgt einem einheitlichen Versicherungsverlauf, der sich im Wesentlichen am Inhaber des Anrechts ausrichtet. Durch den Versorgungsausgleich werden die einzelnen ehezeitlich erworbenen Rechte zwischen den geschiedenen Ehegatten in zwei Hälften geteilt, die den beiden je eigenen Versicherungsschutz vermitteln. Dabei entstehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (vgl. BVerfGE 80, 297 ≪312≫).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht als von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs anzusehen, wenn im Falle des sogenannten Vorversterbens der von der ausgleichspflichtigen Person prinzipiell hinzunehmenden Kürzung aufgrund des individuellen Versicherungsschicksals der ausgleichsberechtigten Person eine betragsmäßig geringere Leistung an diese entspricht (vgl. BVerfGE 80, 297 ≪310≫).
c) Die auf die Hälfte ihres zu Ehezeiten begründeten Anrechts verwiesene ausgleichspflichtige Person erbringt auch nicht etwa ein Opfer, das im Einzelfall in Gestalt tatsächlich erbrachter Versorgungsleistungen dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen müsste, ansonsten aber seine Rechtfertigung verlöre. Als Opfer ist die versorgungsausgleichbedingte Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person deshalb nicht anzusehen, weil mit der Teilung lediglich die seit Ehebeginn angelegte materielle Zuordnung der Anrechte auch rechtstechnisch nachvollzogen wird. Der ausgleichspflichtigen Person wird rechtlich das Anrecht in der Höhe zugewiesen, in der es ihr der Sache nach schon zuvor zustand. Die eigentumsrechtliche Position der ausgleichspflichtigen Person war von vornherein durch die Ehe mitbestimmt und gebunden. Zwar werden formal betrachtet beide Ehepartner alleinige Inhaber der jeweils aufgrund ihrer Beiträge begründeten Versorgungsanrechte. Jedoch erwerben sie diese Anrechte während der Ehezeit wirtschaftlich betrachtet nicht allein zu dem Zweck, ihr eigenes Auskommen zu sichern. Bei Verheirateten sind die Anrechte vielmehr schon mit ihrem Erwerb auch dazu bestimmt, der Mitversorgung des anderen Ehepartners zu dienen, sei es um aus ihnen nach Eintritt des Versorgungsfalls bei Fortbestehen der Ehe den Familienunterhalt zu bestreiten oder um dem anderen Ehepartner im Fall der Scheidung zu einer eigenständigen Versorgung zu verhelfen oder diese aufzustocken. Die in der Durchführung des Versorgungsausgleichs liegende Beschränkung erweist sich als rechtliche Realisierung der in dem grundrechtlich geschützten Lebensverhältnis der Ehe angelegten Bindung (BVerfGE 53, 257 ≪299≫).
d) Wenn es im Fall des Vorversterbens nicht zur Aussetzung der Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person kommt, liegt darin auch keine Bereicherung der Versichertengemeinschaft. Dies käme in Betracht, wenn die Regelungen über den Versorgungsausgleich strukturell – und nicht bloß angesichts des individuellen Versicherungsverlaufs im Einzelfall – dazu führten, dass die Geschiedenen in der Summe weniger Leistungen erhielten als die anderen Versicherten. Es handelte sich dann um eine strukturelle Bereicherung der Versichertengemeinschaft auf Kosten Geschiedener. Das ist jedoch nicht der Fall.
aa) Sofern Leistungen nach dem Versorgungsausgleich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt werden, kann eine strukturelle Benachteiligung der Geschiedenen zum Vorteil der Versichertengemeinschaft ohnehin nicht eintreten. Hier erhalten beide Ehepartner wertgleiche Anrechte, wobei der Ausgleichswert ermittelt wird, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Barwert oder Kapitalwert umgerechnet wird – aus denen dann unterschiedliche Rentenbeträge resultieren können.
bb) Auch in den Systemen, die Leistungen nicht strikt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmen, stehen typische Vor- und Nachteile der vom Versorgungsausgleich Betroffenen einerseits und der übrigen Versichertengemeinschaft andererseits auch ohne die Anpassungsregeln in einem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Verhältnis.
(1) Einerseits kann der Versorgungsausgleich – je nach konkretem Versicherungsverlauf – dazu führen, dass der Versorgungsträger Leistungen einspart, die er beim Fortbestand der Ehe hätte erbringen müssen: Ein Nachteil Geschiedener gegenüber Verheirateten in vergleichbarer Situation kann dadurch eintreten, dass bei früherem Versorgungsleistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bis zum Beginn des Versorgungsleistungsbezugs der ausgleichsberechtigten Person dem Paar insgesamt nur aus der Hälfte des Anrechts eine Versorgung zusteht, wohingegen bei Fortbestand der Ehe die ungeteilte Versorgung von vornherein in voller Höhe zur Verfügung stünde. Ein weiterer Nachteil Geschiedener gegenüber Verheirateten in vergleichbarer Situation kann dadurch eintreten, dass die ausgleichspflichtige Person auch bei Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person nur noch eine gekürzte Rente bezieht, bei Fortbestand der Ehe hingegen weiterhin die volle Rente erhielte.
(2) Diesen denkbaren Nachteilen Geschiedener gegenüber Verheirateten in gleicher Lage stehen andererseits Vorteile der Geschiedenen gegenüber, die aus der Verselbständigung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person resultieren (vgl. BVerfGE 80, 297 ≪314 f.≫; BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15): Die ausgleichsberechtigte Person erhält in der Regel eine eigenständige Invaliditätsversorgung (vgl. z.B. § 25 Nr. 1 Buchstabe b), § 33 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung). Zudem bleibt der ausgleichsberechtigten Person das ihr übertragene Anrecht auch im Falle einer Wiederheirat, während jene, deren Ehepartner während bestehender Ehe verstorben sind, Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente nur haben, solange sie nicht erneut heiraten (vgl. § 38 Abs. 1 VBL-Satzung). Weiterhin können aus der eigenständigen Versorgung der ausgleichsberechtigten Person Ansprüche ihres neuen Ehepartners auf Witwen- oder Witwerrente oder Hinterbliebenenversorgung entstehen (vgl. etwa § 38 VBL-Satzung). Bezieht schließlich die ausgleichsberechtigte Person vor der ausgleichspflichtigen Person Rente, erhält sie bereits Leistungen aus ihrem Anteil an dem vormals der ausgleichspflichtigen Person zustehenden Anrecht. Wäre sie mit der ausgleichspflichtigen Person noch verheiratet, würde bis zu deren Renteneintritt keinerlei Rente gezahlt.
e) Die in § 37 VersAusglG getroffene Anpassungsregelung und deren Anwendung auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mögen nach wie vor wünschenswert erscheinen. Dieser Standpunkt findet im Sondervotum Ausdruck. Ein verfassungsrechtliches Gebot folgt daraus indessen nicht. Die 1980 formulierte – freilich schon damals im Senat nicht einhellige (vgl. BVerfGE 53, 297 ≪311≫) – Position des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer entsprechenden Härteregel ist im historischen Urteilskontext zu sehen. Mit dem zum damaligen Entscheidungszeitpunkt gerade erst eingeführten Versorgungsausgleich hatte der Gesetzgeber eine neuartige Belastung für den ausgleichspflichtigen Ehepartner – in aller Regel den Ehemann – geschaffen, die zum Teil auf starke Ablehnung stieß. Das zeigt nicht zuletzt die Zahl der dem Urteil zugrunde liegenden Richtervorlagen. Der überwiegende Teil der zum Urteilszeitpunkt bestehenden Versorgungsanrechte war durch die Ausgleichsverpflichteten bereits vor Einführung des Versorgungsausgleichs und damit noch in der Erwartung erworben worden, sie auch im Scheidungsfall in voller Höhe behalten zu können. Über diese „Altfälle” hinaus stand die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs damals aber auch grundsätzlich in Streit. Auch die Verfassungsmäßigkeit des mit der Einführung des Versorgungsausgleichs zeitgleich und inhaltlich zusammenhängend reformierten Scheidungsrechts mit dem Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip war umstritten. Das Bundesverfassungsgericht ist den prinzipiellen Einwänden gegen diese grundlegende Gesetzesreform verfassungsrechtlich entgegen getreten und hat mit zwei Urteilen vom selben Tag sowohl das neue Scheidungsrecht (BVerfGE 53, 224) als auch den Versorgungsausgleich (BVerfGE 53, 257) für verfassungsgemäß erklärt. Dass dabei Konstellationen benannt wurden, in denen der Gesetzgeber Regelungen zur Abfederung des neuen Systems zu treffen habe, dürfte die verfassungsrechtliche Bestätigung der grundlegenden Eherechtsreform im Entscheidungszeitpunkt erleichtert haben. Zur Sicherung der Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs sind Härteregelungen für die damals erörterten Fallgestaltungen, die einen Ausgleich letztlich zulasten der Versichertengemeinschaften schaffen, jedenfalls heute nicht geboten. Der Senat hat die verfassungsrechtliche Bedeutung der Härteregelung für den Fall des Vorversterbens entsprechend bereits wenige Jahre später relativiert (vgl. BVerfGE 80, 297 ≪308 f.≫) und hat stattdessen die auch heute vom Senat in Rechnung gestellten Auswirkungen der versicherungstechnischen Eingliederung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten in die Gemeinschaft der Rentenversicherten (BVerfGE 80, 297 ≪310≫) deutlicher werden lassen.
4. Die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung von Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Versorgungsausgleich hängt auch nicht davon ab, dass eine Anpassungsregelung die Kürzung für den Fall ausschließt, dass die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen an die ausgleichsberechtigte Person verpflichtet ist (anders BVerfGE 53, 257 ≪304≫ zu Rentenanwartschaften aus den gesetzlichen Rentenversicherungen). Die Anpassung wegen Unterhalt ist in § 33 VersAusglG geregelt, der jedoch nach § 32 VersAusglG bei Anrechten in der Zusatzversorgung nicht zur Anwendung kommt. Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes müssen indessen nicht von Verfassungs wegen der Anpassung nach § 33 VersAusglG unterliegen.
a) Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪302≫), trägt die Annahme eines solchen Anpassungserfordernisses bereits deshalb nicht, weil die Wirkung der Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person hier unvermindert erhalten bleibt. Die ausgleichsberechtigte Person erhält die ihr zustehenden Anteile an den Versorgungsanrechten und wird daraus nach Eintritt des Versorgungsfalls die ihr zustehenden Versorgungsleistungen beziehen.
Bezieht die ausgleichspflichtige Person zu einem früheren Zeitpunkt eine Versorgung als die ausgleichsberechtigte Person, ist die Rente der pflichtigen Person zwar bereits versorgungsausgleichsbedingt gekürzt, bevor die berechtigte Person Leistungen aus dem ihr übergegangenen Anrecht bezieht, so dass sich die Kürzung bei der verpflichteten Person vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an die berechtigte Person niederschlägt. Dies beruht jedoch wiederum auf der Verselbständigung der Versorgungsanrechte, die infolge der ausgleichsbedingten Teilung je eigenständigen, voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen. Anders als beim ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann der Versicherungsfall – wie hier – bei der ausgleichspflichtigen Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, so dass die verpflichtete Person eine gekürzte Rente bezieht, während die berechtigte Person aus ihrem Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch umgekehrt der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintreten, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen.
b) Eine von Verfassungs wegen zur Anpassung zwingende Beeinträchtigung des Eigentums der ausgleichspflichtigen Person besteht hier auch nicht deshalb, weil sie infolge des Versorgungsausgleichs eine Kürzung ihrer Versorgungen hinnehmen muss und gleichzeitig gegenüber der ausgleichsberechtigten Person zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist. Ist die ausgleichspflichtige Person trotz ihrer gekürzten Rente zu Unterhaltsleistungen in der Lage und verpflichtet, wird sie zwar durch das Zusammentreffen der Kürzung und der Unterhaltsverpflichtung in ihrer Lebensführung weiter eingeschränkt, da sie den Unterhalt aus insgesamt geringeren Einkünften bestreiten muss (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪304≫). Dies unterscheidet sie jedoch nicht von sonstigen Unterhaltsverpflichteten, die trotz Minderung ihrer Einkünfte, aber fortbestehender Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung verpflichtet bleiben. Eine verfassungsrechtliche Garantie, infolge einer Scheidung keine spürbaren Einschränkungen der Lebensführung hinnehmen zu müssen, besteht nicht. Der Senat hat ausgeführt, gegen den Versorgungsausgleich bestünden selbst „dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn er beim Verpflichteten zu einer Rente führt, die wegen ihrer geringen Höhe durch andere Sozialleistungen ergänzt werden muss. Auch in diesen Fällen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das während der Dauer der Ehe Erworbene grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen sei, dass mithin bei Scheidung sowohl der Zugewinn als auch die für die Altersversorgung erbrachten Leistungen beiden Ehegatten in gleicher Weise zukommen” (BVerfGE 53, 257 ≪298≫).
Indessen schützt das geltende Unterhaltsrecht die ausgleichspflichtige Person insofern vor Härten, als es die Leistungspflicht an deren Leistungsfähigkeit ausrichtet und dabei insbesondere einen – über dem zur Existenzsicherung Notwendigen liegenden – Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten vorsieht (vgl. § 1581 BGB). Ein verfassungsrechtliches Erfordernis, darüber hinausgehend die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsanrechte auszusetzen, lässt sich aus Art. 14 GG nicht ableiten.
c) Dass die ausgleichsberechtigte Person vor ihrem eigenen Renteneintritt unter Umständen infolge der Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person wegen § 1581 BGB geringere Unterhaltsleistungen erhält als sie ohne den Versorgungsausgleich bezöge, führt zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung.
aa) Eine Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs liegt darin nicht. Die durch den Versorgungsausgleich erworbenen Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person bleiben unberührt; der Versorgungsausgleich erfüllt seinen Zweck, der berechtigten Person hälftige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu sichern.
Dass die ausgleichsberechtigte Person in dieser Konstellation weniger Unterhalt bezieht als sie erhielte, wenn der Rentenanspruch der ausgleichspflichtigen Person dieser (zunächst) in ungeteilter Höhe verbliebe, folgt vielmehr wiederum daraus, dass mit dem Versorgungsausgleich jedes Anrecht in zwei von einander unabhängige Teile zwischen den Geschiedenen geteilt wird, die dort ihren je eigenen Versicherungsverlauf nehmen. Aufgrund dieser Verselbständigungen der Anrechte nach der Teilung setzen Leistungen an die ausgleichsberechtigte Person mitunter später ein als an die ausgleichspflichtige Person. Damit können die bis zum Versorgungsfall der berechtigten Person an diese zu erbringenden Unterhaltsleistungen infolge der Kürzung der Versorgung der pflichtigen Person unterhaltsrechtlich verringert sein.
bb) Ein Anspruch der ausgleichsberechtigten Person, vor dem eigenen Erreichen des Rentenalters ungeschmälerten Ehegattenunterhalt zu beziehen, wie er bei ungekürztem Versorgungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bestünde, lässt sich für diese Fälle aus der Verfassung nicht ableiten. Die aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG folgende Legitimation des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 53, 257 ≪296≫ m.w.N.) verleiht kein grundrechtlich geschütztes Recht darauf, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt trotz des Versorgungsausgleichs der Höhe nach unvermindert bleibt.
Dass der Unterhaltsanspruch wegen der Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person vermindert sein kann, ist eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs, der zur Halbteilung des Versorgungsanrechts und der Verselbständigung der beiden Hälften des Anrechts führt. Obwohl dies angesichts der nach wie vor überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern mehr geschiedene Frauen als Männer trifft, liegt darin kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) oder gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Halbteilung der Anrechte gerade der damals wie heute in größerem Umfang für die Familienarbeit aufkommenden Ehefrau nach der Scheidung eine eigenständige Versorgung sichern und der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der gleichen Berechtigung beider Partner Rechnung tragen wollen, wonach in der Ehe Erwirtschaftetes grundsätzlich beiden Ehegatten gleichermaßen zusteht (s.o., A.I.1.). Weil die Geschiedenen damit aufgrund des Versorgungsausgleichs im Unterschied zur früheren Rechtslage über eigene und hinsichtlich der Ehezeit gleiche Versorgungspositionen verfügen, konnte der Gesetzgeber die Versorgungsschicksale der Geschiedenen voneinander entkoppeln. Dass sich dadurch im Einzelfall die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der ausgleichspflichtigen Person zuungunsten der unterhaltsberechtigten Person vermindert, nimmt dem Versorgungsausgleich nicht den im Gleichberechtigungsgedanken wurzelnden Teilhabecharakter. Freilich ist es ein legitimes Ziel des § 33 VersAusglG, die ausgleichsberechtigte Person in solchen Fällen vor einer Verminderung des Unterhalts zu schützen (s.u., II.2.c).
cc) Indem in dieser Konstellation bei Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes generell keine Anpassung erfolgt, wird auch nicht die Versichertengemeinschaft zulasten geschiedener Ehegatten bessergestellt. Vielmehr würde umgekehrt die Versichertengemeinschaft durch eine Anpassungsregelung mit einer Besserstellung geschiedener Ehegatten belastet, die nicht kostenneutral gestaltet werden könnte und der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellte (vgl. BGH, NJW 2013, S. 226, 227 Rn. 15).
Daraus folgt indessen nicht umgekehrt, dass eine Aussetzung der Kürzung der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person in diesen Fällen von Verfassungs wegen unterbleiben müsste. Das soziale Gestaltungsziel des Gesetzgebers, versorgungsausgleichsbedingte Unterhaltseinbußen der versorgungsausgleichsberechtigten Person zu vermeiden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht ein legitimes Ziel der in § 33 VersAusglG getroffenen Anpassungsregelung, das eine Er-streckung dieser Regelung auf Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes grundsätzlich tragen könnte. Insbesondere stünde einer Erstreckung nicht „das Versicherungsprinzip” – hier verstanden als Grundsatz der Verschonung der Versicherungen von versicherungsfremden Leistungen – entgegen, weil dies kein eigenständiges Verfassungsprinzip ist und weil die entgegenstehenden Interessen des Versorgungsträgers und der Versichertengemeinschaft für den Gesetzgeber nicht von vornherein unüberwindbar sind. Die der Anpassung entgegenstehenden Interessen des Versorgungsträgers und der Versichertengemeinschaft sind der dem Gesetzgeber obliegenden gerechten Abwägung mit den Interessen Geschiedener, insbesondere der auf Unterhalt angewiesenen versorgungsausgleichsberechtigten Personen, zugänglich.
II.
Dass Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von der Anpassung nach §§ 33, 37 VersAusglG ausgeschlossen sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 ≪385≫; stRspr). Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 130, 240 ≪254≫; 132, 72 ≪81≫; stRspr). Strengere Anforderungen an den Sachgrund können sich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 129, 49 ≪69≫; 130, 240 ≪254≫; stRspr) oder aus einer Nähe der gesetzlichen Differenzierungsmerkmale zu den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Tatbestandsmerkmalen (vgl. BVerfGE 129, 49 ≪69≫; 130, 240 ≪254≫; stRspr) ergeben.
Bei der Entscheidung, welche Versorgungsanrechte den Anpassungsregelungen der §§ 33, 37 VersAusglG unterliegen sollen und welche nicht, kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. An die vom Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes von den Anpassungsregeln (§§ 33, 37 VersAusglG) verfolgten Sachgründe sind keine besonders strengen Anforderungen zu stellen, weil der Ausschluss der Anpassungsmöglichkeit in diesen Fällen Art. 14 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt (s.o., I.) und weil die in § 32 VersAusglG getroffene Differenzierung nach der Art des Versorgungsträgers erfolgt, nicht aber nach persönlichen oder sonstigen Merkmalen, deren Verwendung ähnlich wie die in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmale die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit begründen könnte.
2. Dass Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach § 32 VersAusglG von den Anpassungsregeln der §§ 33, 37 VersAusglG ausgeschlossen sind, beruht auf einem hinreichenden Sachgrund.
a) Kein hinreichender Sachgrund für die in § 32 VersAusglG getroffene Differenzierung sind allerdings die Organisations- und Handlungsformen der Versorgungsträger und die damit möglicherweise verbundenen Unterschiede hinsichtlich ihrer Grundrechtsberechtigung. Dies scheidet hier schon deshalb aus, weil das Gesetz dieser Unterscheidung nicht folgt. Zwar nennt § 32 VersAusglG nur öffentlich-rechtliche Versorgungsträger (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 71 f.). Jedoch nimmt § 32 VersAusglG auch solche Zusatzversorgungen von der Anpassungspflicht aus, deren Träger ebenfalls in öffentlich-rechtlicher Rechtsform errichtet sind (wie etwa die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg), wie auch solche, bei denen überdies das Verhältnis zu den Versicherten öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Schornsteinfegerversorgung – vgl. §§ 27, 39 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk ≪SchfHwG, BGBl I 2008 S. 2242≫; Zusatzversorgung in der Land- und Forstwirtschaft – vgl. §§ 1, 10 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft ≪ZVALG, BGBl I 1974 S. 1660≫; Seemannskasse – vgl. §§ 137a ff. SGB VI). Im Übrigen stünde die Grundrechtsberechtigung privatrechtlich organisierter und handelnder Versorgungsträger einer Anpassungspflicht nicht zwangsläufig entgegen.
b) Die durch § 32 VersAusglG getroffene Unterscheidung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil (nur) die von der Anpassungspflicht ausgenommenen Versorgungsträger nach „dem Versicherungsprinzip” – hier verstanden im Sinne versicherungsmathematisch kalkulierender Beitrags- und Leistungsbemessung – handelten (vgl. aber BTDrucks 16/10144, S. 71). Inwieweit die in § 32 VersAusglG vorgenommene Differenzierung tatsächlich dem Kriterium der Verwendung dieses Kalkulationsprinzips folgt, kann dahinstehen. Dass ein Versorgungsträger nach dieser Methode vorgeht, ist jedenfalls für sich genommen kein Grund dafür, ihn von der Anpassungspflicht auszunehmen. Auch gesetzlich auferlegte versicherungsfremde Leistungen in Gestalt der Anpassungspflichten nach §§ 33, 37 VersAusglG könnten – jedenfalls für die Zukunft – versicherungsmathematisch bewertet und bei der Bemessung von Beiträgen und Leistungen berücksichtigt werden.
c) Die Unterscheidung ist vielmehr Ausdruck der legitimen versorgungspolitischen Gestaltungsentscheidung des Gesetzgebers, die Alters- und Invaliditätsversorgung auf eine stärker sozial geprägte Regelversorgung einerseits und auf eine stärker ökonomisch auf Kostenvermeidung bedachte Zusatzversorgung andererseits zu stützen.
Der Gesetzgeber hat die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungen als „Regelsicherungssysteme” bezeichnet und mit den in §§ 33 ff. VersAusglG getroffenen Anpassungsregelungen durch Elemente wechselseitiger Lastentragung ausgestaltet. Die verbleibenden Versorgungen hat er als „ergänzende Altersversorgung” bezeichnet und von den Kosten der Anpassungsvorschriften frei gehalten (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 71). Die Entscheidung für die systematische Herausbildung einer stärker durch Solidarelemente geprägten Regelversorgung einerseits und einer stärker ökonomisch orientierten Zusatzversorgung andererseits ist verfassungsrechtlich legitim, ohne dass es darauf ankäme, ob in jedem einzelnen Fall die von § 32 VersAusglG erfasste Versorgung tatsächlich den Hauptanteil in der individuellen Kombination von Versorgungsanrechten der Betroffenen bildet. Dass der Gesetzgeber verschiedene Versorgungssysteme in unterschiedlichem Maße dem Gedanken der wechselseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs einerseits und dem der Kostenvermeidung andererseits unterwirft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 122, 151 ≪182≫ m.w.N.).
§ 32 VersAusglG füllt die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Regel- und Zusatzversorgungssystemen für den Versorgungsausgleich inhaltlich in nachvollziehbarer Weise aus. Indem er auf der einen Seite die Anpassungsvorschriften in den sogenannten Regelversorgungssystemen zur Anwendung bringt, werden Geschiedene im Rahmen der Hauptversorgung durch wechselseitige Lastentragung gegen die Nachteile individuell ungünstiger Versicherungsverläufe der in §§ 33, 37 VersAusglG geregelten Art gesichert. Indem der Gesetzgeber auf der anderen Seite die Anpassungsvorschriften in den Zusatzversorgungssystemen nicht zur Anwendung bringt, werden dort zusätzliche Kosten vermieden, die aus den Anpassungsleistungen sowie dem mit nachträglichen Anpassungen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand resultieren. Diese differenzierende Ausgestaltung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie liegt im Gestaltungsspielraum, den Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber lässt.
C.
Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.
Unterschriften
Kirchhof, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus, Baer, Britz
Fundstellen
Haufe-Index 6980287 |
BVerfGE 2015, 152 |
BVerfGE 2015, 184 |