Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde hat die Verurteilung eines Presseunternehmens zu Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand.
I.
Die Beschwerdeführerin berichtete in den von ihr verlegten Zeitschriften „die aktuelle” und „die zwei” in der Zeit von Juli 1999 bis Juli 2000 in insgesamt neun Artikeln über die Klägerin des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: Klägerin), eine im Sommer 1999 geborene Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover und des Prinzen Ernst August von Hannover.
Den Berichten waren Lichtbilder beigegeben, welche die im Säuglingsalter stehende Klägerin im privaten Zusammensein mit ihren Eltern zeigen.
Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Anspruch. Zuvor hatte sie bereits gegen andere Verlage wegen Veröffentlichung eines Teils dieser Lichtbilder Geldentschädigung erstritten. Ferner hatte die auf den Lichtbildern mit abgebildete Mutter der Klägerin eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Geldentschädigung erwirkt.
1. Durch das angegriffene Urteil des Landgerichts wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer weiteren Geldentschädigung von DM 150.000,00 an die Klägerin verurteilt. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der noch im Kleinkindalter stehenden Klägerin gehe bei der Abwägung dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor. Das Zusammensein von Kleinkindern mit ihren Eltern bedürfe in besonderer Weise des Schutzes gegenüber einer Medienberichterstattung. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige im Hinblick auf das hartnäckige Vorgehen der Beschwerdeführerin auch bei Würdigung der Belange der Pressefreiheit eine Geldentschädigung in ausgeurteilter Höhe.
2. Dem ist das Oberlandesgericht beigetreten. Die Entschädigung sei zur spezialpräventiven Einwirkung auf die Beschwerdeführerin geboten. Eine Herabsetzung oder ein Ausschluss der geltend gemachten Entschädigung sei nicht deshalb geboten, weil die Mutter der Klägerin bereits zuvor eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Geldentschädigung erstritten habe. Ebenso wenig sei die Klägerin deshalb mit ihrem Anspruch ausgeschlossen, weil sie gleichartige Ansprüche bereits zuvor gegen andere Verlage durchgesetzt habe.
3. In seiner die Revision der Beschwerdeführerin zurückweisenden Entscheidung (BHGZ 160, 298) hat der Bundesgerichtshof zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin ausgeführt: Im Streitfall genieße das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in Medien. Die beanstandeten Fotos zeigten die Klägerin und deren Eltern im Alltagsleben und bei rein privaten Tätigkeiten. Sie leisteten keinen Beitrag zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen könne, sondern dienten nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben der Betroffenen zu befriedigen. Dabei leite sich das Interesse an der Klägerin ausschließlich aus der Einstufung ihrer Eltern als so genannter Prominenter her. Nachteilig auf die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin könne sich bereits die Befürchtung ihrer Eltern auswirken, auch künftig zum Gegenstand einer Medienberichterstattung über ihr privates Zusammensein mit der Klägerin zu werden. Eines Nachweises konkreter Störungen für die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin bedürfe es daher nicht.
Der Verurteilung der Beschwerdeführerin auf Zahlung einer Geldentschädigung stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Bildveröffentlichungen zum Teil bereits in anderen Verfahren mit einer Geldentschädigung geahndet worden seien. Darin liege keine Strafe im Sinne des von Art. 103 Abs. 3 GG gewährleisteten Doppelbestrafungsverbots. Die Geldentschädigung gewährleiste im Unterschied zum staatlichen Strafanspruch den Schutzauftrag des Persönlichkeitsrechts im Interesse des konkret Betroffenen. Der Präventionsgedanke stelle lediglich einen Bemessungsfaktor für die Entschädigung dar, der sich nach Lage des Einzelfalles unterschiedlich auswirken könne. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit sei mit der ausgeurteilten Geldentschädigung nicht verbunden. Es stehe der Gewährung einer Entschädigung nicht entgegen, dass durch dieselbe Veröffentlichung auch das Persönlichkeitsrecht der Mutter der Klägerin verletzt worden sei und diese hierfür eine Entschädigung erstritten habe. Denn es müsse der Schutz des Persönlichkeitsrechts beider Betroffener gewährleistet bleiben. Auch stelle es eine weitere eigenständige Persönlichkeitsverletzung dar, wenn die Beschwerdeführerin diese Lichtbilder veröffentlicht habe, nachdem dies auch andere Verlage getan hatten. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Klägerin gegen diese Verlage bereits zuvor Verurteilungen zu Geldentschädigung erstritten habe.
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Pressefreiheit sowie ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 3 GG.
a) Der Bundesgerichtshof habe den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG verkannt, wenn er formuliert habe, dass der Beschwerdeführerin der Schutz des Grundrechts wegen der unterhaltenden Ausrichtung ihrer Berichterstattung nicht zukomme. Zu einer Abwägung der Belange der Pressefreiheit mit dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin sei der Bundesgerichtshof bereits nicht mehr gelangt. Die instanzgerichtlichen Entscheidungen hätten den von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Belangen der Unterhaltungspresse gleichfalls zu wenig Gewicht beigemessen. Zudem führe auch die Höhe der Geldentschädigung zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Pressefreiheit. Es sei verfassungsrechtlich geboten, die der Klägerin und ihrer Mutter zugesprochenen Entschädigungsbeträge anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
b) Die Gerichte hätten die Tragweite der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 3 GG verkannt. Es führe zu einer unzulässigen Doppelbestrafung, wenn die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen verurteilt werde, die bereits Gegenstand früherer Klageverfahren der Klägerin und ihrer Mutter gewesen waren. In ihrer von den Fachgerichten zugrunde gelegten Ausgestaltung stelle die Geldentschädigung für Verletzung des Persönlichkeitsrechts insoweit eine pönale Sanktion dar, als der für das Strafrecht kennzeichnende Gedanke der Prävention in den Vordergrund trete. So liege es hier. Die Gerichte hätten die Höhe der Entschädigung maßgeblich auf das Erfordernis einer spezialpräventiven Einwirkung gestützt. Eine dem Strafrecht vorbehaltene Erwägung stelle es auch dar, wenn für die Bemessung der Entschädigungshöhe auf das hartnäckige Vorgehen der Beschwerdeführerin und die Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin abgestellt worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen weisen weder eine Grundrechtsverletzung von besonderem Gewicht auf, noch entsteht im Falle der Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil im Sinne einer existenziellen Betroffenheit für die Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫).
1. Das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 3 GG ist nicht betroffen.
Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 3 GG steht der mehrfachen Verhängung einer Kriminalstrafe für dieselbe Tat entgegen (vgl. BVerfGE 21, 378 ≪384≫; 391 ≪403 f.≫, 26, 186 ≪203 f.≫; 43, 101 ≪105≫). Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪293≫) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die Geldentschädigung für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts keine Kriminalstrafe und keine ihr vergleichbare Sanktion darstellt.
2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit der Beschwerdeführerin nicht.
a) Wenn der Bundesgerichtshof allerdings formuliert hat, dass die Veröffentlichung der Fotos keinen Beitrag zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung leisten, und die Beschwerdeführerin daher den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht für sich in Anspruch nehmen könne, so mag diese Formulierung für sich genommen nicht unbedenklich sein. Sie könnte, wie die Beschwerdeführerin meint, als Aussage verstanden werden, dass die Belange der Unterhaltungspresse bereits aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG ausgeschlossen wären. Dies stünde mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang. Der Schutz des Grundrechts entfällt nicht schon deshalb, weil ein Beitrag ausschließlich unterhaltenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪388 ff.≫). Dieser Umstand ist aber auf der Ebene der Abwägung zu berücksichtigen. Angesichts der Rolle der Medien in einer demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht auf die für eine Demokratie wichtige öffentliche Meinungsbildung wesentlich angehen, oder ob – wie im vorliegenden Fall – lediglich private Angelegenheiten von den Medien veröffentlicht werden, um ausschließlich die Neugier zu befriedigen (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪391≫; BVerfGK 1, 285 ≪288≫).
Ersichtlich allein ein solches Zurücktreten der Belange der Unterhaltungspresse im Zuge einer Abwägung will das angegriffene Revisionsurteil hier zum Ausdruck bringen. Die von der Beschwerdeführerin angegriffene Formulierung, nach der die Veröffentlichung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht in Anspruch nehmen könne, folgt nach der das Ergebnis der folgenden Prüfung zusammenfassenden Feststellung, dass im Streitfall das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien genieße. Diese Aussage zum Rangverhältnis wäre unverständlich, wenn der Bundesgerichtshof in dem folgenden Satz, wie die Beschwerdeführerin meint, zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG für die Beschwerdeführerin gar nicht eröffnet sei, weil die Veröffentlichung in keiner Weise zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen Gesellschaft beitrage.
Bereits die angegriffenen Entscheidungen der Instanzgerichte hatten die Berichterstattung der Beschwerdeführerin in den Schutzbereich des Grundrechts einbezogen und erst im Rahmen der Abwägung hinter die Belange des Persönlichkeitsschutzes der Klägerin zurücktreten lassen. Zudem hat auch das angegriffene Revisionsurteil die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte erfasst und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Der Bundesgerichtshof hat zutreffend berücksichtigt, dass die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern des besonderen Schutzes vor den Gefahren einer Medienberichterstattung bedarf (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪385≫; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2000 – 1 BvR 1353/99 –, NJW 2000, S. 2191 f.; Beschluss vom 31. März 2000 – 1 BvR 1454/97 –, NJW 2000, S. 2191; BVerfGK 1, 285 ≪287≫). Es beruht auf nachvollziehbaren und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen, wenn der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass die im Zeitpunkt der angegriffenen Berichterstattung im Säuglings- und Kleinkindalter stehende Klägerin in besonderer Weise auf eine von Medienberichterstattung ungestörte Entfaltung einer natürlichen und unbefangenen Beziehung zwischen ihren Eltern und sich angewiesen ist und die angegriffene Bildberichterstattung zu einer für die Entwicklung nachteiligen Zurückhaltung ihrer Eltern im Umgang mit der Klägerin führen kann. Des Nachweises konkret eingetretener Nachteile oder Schäden aus der Medienberichterstattung für die Persönlichkeitsentwicklung Minderjähriger bedarf es dafür nicht.
b) Die Gerichte haben berücksichtigt, dass die Geldentschädigung für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts keine unverhältnismäßige und insbesondere die Belange der Pressefreiheit vernachlässigende Höhe erreichen darf (vgl. BVerfGE 34, 269 ≪285≫). Dass sie eine derartige Beeinträchtigung der Pressefreiheit im konkreten Fall verneint haben, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch gar nicht dargelegt.
Wenn Berufungsgericht und Bundesgerichtshof keine Veranlassung gesehen haben, die von dem Landgericht ausgeurteilte Entschädigung weiter herabzusetzen oder gänzlich auszuschließen, so lassen sich die dafür maßgeblichen Erwägungen verfassungsrechtlich nicht beanstanden. In seiner Begründung hatte bereits das Landgericht ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass die Klägerin Geldentschädigung gegenüber anderen Presseunternehmen durchgesetzt hatte, und ferner, dass die Beschwerdeführerin auf Klage der Mutter der Klägerin hin auf Zahlung einer solchen Entschädigung verurteilt worden war. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Erwägung des Bundesgerichtshofs, dass eine eigenständige weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des Betroffenen bliebe, wenn ein in Anspruch genommener Schädiger sich darauf berufen könnte, dass bereits eine Entschädigung wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zuerkannt worden sei.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen