Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 01.04.2004; Aktenzeichen 10 U 339/03) |
KG Berlin (Beschluss vom 29.01.2004; Aktenzeichen 10 U 342/03) |
LG Berlin (Urteil vom 16.09.2003; Aktenzeichen 27 O 238/03) |
LG Berlin (Urteil vom 16.09.2003; Aktenzeichen 27 O 239/03) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Persönlichkeitsschutzes von Minderjährigen gegenüber der Bildberichterstattung der Presse.
I.
1. Die Beschwerdeführerin berichtete in der von ihr verlegten Tageszeitung „Kölner Express” im Jahre 2003 über die Verleihung eines Film- und Fernsehpreises. Unter dem etwa 5.000 Personen umfassenden Publikum dieser Veranstaltung befanden sich in Begleitung ihrer Eltern auch die 1989 und 1993 geborenen Klägerinnen des Ausgangsverfahrens (nachfolgend: die Klägerinnen), deren prominenter Vater als Laudator für einen der Preisträger vorgesehen war. Die Beschwerdeführerin veröffentlichte innerhalb eines Beitrags, der sich mit der zu dieser Veranstaltung erschienenen Prominenz befasst, unter anderem ein Lichtbild, welches die Klägerinnen innerhalb des Publikums und zu Seiten ihrer Mutter sitzend zeigt. Der Begleittext legt die Namen der Klägerinnen sowie ihre Verwandtschaft mit ihrem prominenten Vater offen.
2. Die Klägerinnen nahmen die Beschwerdeführerin auf Unterlassung der Bildberichterstattung in Anspruch. Ihre Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg. Den Belangen des Schutzes der Privatsphäre der Klägerinnen komme bei der Abwägung ein Vorrang vor den von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Berichterstattungsinteressen der Beschwerdeführerin zu. Den noch minderjährigen Klägerinnen stehe ein besonderer Schutz gegenüber den von einer Medienberichterstattung ausgehenden Gefahren für ihre Persönlichkeitsentwicklung zu. Das Schutzbedürfnis entfalle zwar, wenn sich Kinder prominenter Eltern durch bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit den Bedingungen öffentlicher Auftritte ausgeliefert hätten. Jedoch seien die Klägerinnen hier in keiner Weise aus dem Publikum hervorgetreten, um etwa eigene Repräsentationsaufgaben neben ihrem prominenten Vater zu übernehmen. Sie seien im Gegenteil bemüht gewesen, die Aufmerksamkeit der anwesenden Medienvertreter zu vermeiden. So hätte die Familie den Saal durch den Hintereingang betreten. Auch habe der Vater bisher stets darauf geachtet, seine Kinder nicht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit zu stellen. Den Klägerinnen stehe in gleicher Weise wie Kindern nicht prominenter Eltern ein Anspruch darauf zu, an einer Publikumsveranstaltung teilnehmen zu können, ohne zum Gegenstand einer Medienberichterstattung zu werden.
3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Entscheidungen und macht eine Beeinträchtigung ihres Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend. Die Gerichte hätten verkannt, dass nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schon die bloße Begleitung prominenter Eltern durch ihre Kinder bei einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen als eine bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit gewertet werden müsse und das besondere Schutzbedürfnis der Persönlichkeitsentwicklung eines Minderjährigen entfallen lasse. Zudem hätten die Gerichte konkrete Feststellungen dazu unterlassen, welche Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerinnen von der gänzlich neutral gehaltenen Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin zu erwarten sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit. Die Gerichte durften den in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Belangen der Klägerinnen Vorrang geben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen hierbei die Reichweite des Grundrechts der Pressefreiheit verkannt oder im Zuge der Güterabwägung mit dem besonderen Persönlichkeitsschutz von Minderjährigen dessen Tragweite verkannt hätten.
a) Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gewährleistete Pressefreiheit schließt auch die Entscheidung ein, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪389≫). Dieser Schutz gilt allerdings nicht unbeschränkt (Art. 5 Abs. 2 GG). Zu den Schranken gehören die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG über die Veröffentlichung von Personenbildnissen, die dem angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Achtung der Persönlichkeit dienen (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪387 f.≫).
Im Zuge der Güterabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Persönlichkeitsschutz bei Kindern und Jugendlichen in thematischer und räumlicher Hinsicht stärker ausgeprägt ist als bei erwachsenen Personen. Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst einen Anspruch auch darauf, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen. Dies setzt für Kinder prominenter Eltern einen von medialer Beobachtung und Kommentierung geschützten Freiraum für unbefangenes Verhalten auch außerhalb des Bereichs räumlicher Abgeschiedenheit voraus (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪385 f.≫, BVerfGK 1, 285 ≪287 f.≫; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 – 1 BvR 1783/02 –, NJW 2005, S. 1857). Hiervon ist auch die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und sonstigen Ereignissen umfasst, die auf besondere Beachtung der Massenmedien stoßen. Der Schutz der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen schließt es ein, dass sie nicht aus Furcht vor einer Medienberichterstattung solche besonderen Anlässe meiden oder sich hierbei in einer dem Alter nicht angemessenen Weise kontrolliert verhalten müssen.
Der Schutzbedarf entfällt nicht allein deshalb, weil die konkrete mediale Darstellung von Wohlwollen geprägt ist und dem Minderjährigen keine nachteiligen Eigenschaften und Charakterzüge zuschreibt. Schon die mit einer Wort- oder Bildberichterstattung verbundene Greifbarkeit des Verhaltens für die Öffentlichkeit und das Wissen hierum kann nachteilige Befangenheiten des Minderjährigen oder seiner Eltern im Umgang mit ihm bei einem Auftreten in der Öffentlichkeit auslösen. Der zusätzlichen Feststellung konkreter Beeinträchtigungen für die Persönlichkeitsentfaltung des Minderjährigen oder zu einer Gefährdung seines Wohls bedarf es nicht.
Erst wo sich Kinder und Jugendliche durch ein über die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung hinausgehendes Verhalten den Besonderheiten öffentlicher Auftritte ausliefern, kommt eine Relativierung ihres Persönlichkeitsschutzes in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung maßgeblich auf eine solche bewusste Zuwendung des Minderjährigen zur Öffentlichkeit ab und zieht allein unter dieser Voraussetzung auch eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen als möglichen Anlass für eine Relativierung des gesteigerten Privatsphärenschutzes in Betracht (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪386≫). Nehmen prominente Eltern zusammen mit einem minderjährigen Abkömmling an einer Veranstaltung teil, so mag eine bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit etwa darin gesehen werden, dass das Kind selbst den Anlass für die Veranstaltung gegeben hat oder sonst in deren Mittelpunkt steht. Als bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mag es ferner zu werten sein, wenn ein minderjähriger Abkömmling eines Prominenten in hervorgehobener Weise gleichsam auch als sein Repräsentant an einer solchen Veranstaltung teilnimmt. Ist das Auftreten des Minderjährigen jedoch nicht dazu bestimmt und geeignet, ihn aus der Masse des übrigen Publikums herauszuheben und die Aufmerksamkeit einer Medienberichterstattung auf ihn zu lenken, so besteht kein Anlass, der ungestörten Entwicklung seiner Persönlichkeit ein geringeres Gewicht beizulegen, als es einem minderjährigen Abkömmling nicht prominenter Eltern zusteht.
b) Die Wertung des Verhaltens eines Minderjährigen als bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit und die einfachrechtliche Würdigung der Persönlichkeitsrelevanz einer Medienberichterstattung ist Sache der Fachgerichte und grundsätzlich der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die angegriffenen Entscheidungen lassen sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden.
Die Gerichte haben berücksichtigt, dass der Grundrechtsschutz nicht schon deshalb entfällt, weil ein Bericht unterhaltenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪389 f.≫). Sie waren verfassungsrechtlich jedoch nicht gehindert, auch die im vorliegenden Fall allein unterhaltende Ausrichtung der Berichterstattung bei der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 361 ≪391≫; BVerfGK 1, 285 ≪288≫). Es beruht auf tragfähigen Erwägungen, wenn die Gerichte hierbei dem Persönlichkeitsschutz der Klägerinnen den Vorrang eingeräumt haben.
Eine bewusste Zuwendung der Klägerinnen zur Öffentlichkeit kann nicht schon darin gesehen werden, dass sie neben ihrer Mutter Platz genommen hatten und dass sich ihr prominenter Vater während der Veranstaltung zeitweise zu ihnen gesellt hatte und sich im Publikum in der Nähe der Klägerinnen weitere Prominente befanden. Dass sich der Vater der Klägerinnen zuvor in Interviews zu einzelnen Ausschnitten seines familiären Zusammenlebens mit den Kindern geäußert hat, bewirkt keine umfassende Öffnung der Privatsphäre der Klägerinnen, die eine darüber hinausgehende Berichterstattung rechtfertigt. Das Aussehen der Klägerinnen wurde der Öffentlichkeit erstmals durch die von der Beschwerdeführerin veröffentlichten Abbildungen zur Kenntnis gebracht. Es bedurfte keiner näheren Darlegung durch die Fachgerichte dazu, dass sich aus dieser Aufhebung der Anonymität der Klägerinnen für sie nachteilige Auswirkungen bei einem künftigen Erscheinen in der Öffentlichkeit ergeben können.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem
Fundstellen