Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 29.10.1991; Aktenzeichen 2 AZN 404/91)

Hessisches LAG (Urteil vom 28.02.1991; Aktenzeichen 12 Sa 928/90)

ArbG Darmstadt (Urteil vom 10.01.1990; Aktenzeichen 4 Ca 206/89)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

 

Gründe

1. Hinsichtlich des Urteils des Arbeitsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Denn insoweit bezeichnet sie weder das Recht, das verletzt sein soll, noch die Handlung oder Unterlassung, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt (§ 92 BVerfGG).

2. Soweit sie sich gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts richtet, hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht solange entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einiger Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫). Daß die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des § 9 KSchG, daran gemessen, Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt, läßt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen.

3. Ohne hinreichende Erfolgsaussichten ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie sich gegen den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts richtet.

a) Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht erkennbar. Daß das Bundesarbeitsgericht die “vom Berufungsgericht für wirksam erachtete Beendigungskündigung” erwähnt, während das Landesarbeitsgericht diese Kündigung in Wahrheit für unwirksam erachtet hat, beruht erkennbar auf einem Schreibversehen und läßt nicht den Schluß zu, daß das Bundesarbeitsgericht nicht den Fall des Beschwerdeführers entschieden habe.

b) Bei der Auslegung des § 72a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG hat das Bundesarbeitsgericht Bedeutung und Tragweite von Grundrechten des Beschwerdeführers nicht verkannt. Zwischen Tarifverträgen im Sinne des Tarifvertragsgesetzes und Tarifverträgen in kirchlicher Fassung bestehen Unterschiede hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, ihrer Rechtswirkungen und ihres Geltungsbereichs, die die vom Bundesarbeitsgericht getroffene Differenzierung als willkürfrei und auch im übrigen als verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen lassen.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Herzog, Dieterich, Kühling

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1084318

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