Verfahrensgang
LAG München (Beschluss vom 01.06.2007; Aktenzeichen 4 Sa 533/05) |
LAG München (Beschluss vom 01.02.2007; Aktenzeichen 4 Sa 533/05) |
LAG München (Beschluss vom 16.08.2006; Aktenzeichen 4 Sa 533/05) |
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verstoßen, sind nicht ersichtlich.
Allerdings ist die im Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 1. Juni 2007 im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 14. Februar 2007 – 5 AZA 15/06 (B) –, NZA 2007, S. 528) vertretene Auffassung, eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im arbeitsgerichtlichen Verfahren sei nach § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG unstatthaft, vor dem Hintergrund des Plenumsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395) verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. Der zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist ebenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen worden (Az. 1 BvR 782/07), über die noch nicht entschieden wurde. Ob die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar ist oder nicht, kann hier aber offen bleiben. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb nicht angezeigt, weil es für die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers mit ihrer konkreten Begründung keinen vernünftigen Anlass gab. Da mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass seine Anhörungsrüge hätte Erfolg haben können, führte ihre Verwerfung als unzulässig nicht zu einem die Annahme der Verfassungsbeschwerde rechtfertigenden Nachteil (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Bryde, Eichberger, Schluckebier
Fundstellen