Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluß: schutzwürdige Interessen des Mieters und des Vermieters bei gewerblicher Zwischenvermietung zu Wohnzwecken

 

Orientierungssatz

1. Unbeschadet des Grundsatzes, daß derjenige, der eine Wohnung von einem gewerblichen Zwischenmieter zur Eigennutzung mietet, ebenso des Schutzes bedarf wie der Mieter, der direkt vom Eigentümer mietet (vgl BVerfG, 1991-06-11, 1 BvR 538/90, BVerfGE 84, 197 ≪199≫), verstößt die Versagung des Kündigungsschutzes dann nicht gegen GG Art 3 Abs 1, wenn die Räume zum Betrieb eines Gewerbes, nicht zu Wohnzwecken vermietet wurden (hier: Gewerbemietvertrag zwischen Eigentümer und einem später als Zwischenvermieter auftretenden Großhandelsunternehmen) und der Eigentümer deshalb nicht mit dem Eingreifen der Schutzbestimmungen des sozialen Mietrechts rechnen mußte.

2. Ein sachlich gerechtfertigter Unterschied zu den typischen Fällen gewerblicher Zwischenvermietung ist dann nicht erkennbar, wenn ein Gebäudeeigentümer durch die Vermietung einer ausschließlich zu Wohnzwecken dienenden Wohnung als Gewerbefläche gegen das Verbot der Zweckentfremdung verstößt. Da sich der Eigentümer in diesem Fall nicht darauf berufen kann, daß die Weitervermietung zu Wohnzwecken nicht seinem Willen und Interesse entspricht, bestehen im Hinblick auf GG Art 3 Abs 1 keine gewichtigen Interessen des Eigentümers, die eine Verkürzung des sozialen Mieterschutzes rechtfertigen könnten.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 549, 556 Abs. 3, § 556a; MietRVerbG Art. 6 § 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.02.1993; Aktenzeichen 2/11 S 286/92)

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.05.1992; Aktenzeichen 33 C 4783/91-30)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543575

NJW 1993, 2601

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