Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Die Beschwerdeführer sind die Eltern einer in der Zeit vom 3. auf den 4. September 2008 auf dem Bundeswehr-Segelschulschiff „Gorch Fock” zu Tode gekommenen Offiziersanwärterin. Sie wehren sich gegen die Einstellung eines gegen den Kommandanten gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB), weil dieser trotz ihm bekannter Mängel in der Sicherheitsausstattung des Segelschulschiffs, namentlich einer zu niedrigen Reling, auf die situationsbedingt notwendige Erteilung des Befehls der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen wie das Anlegen einer Schwimmweste und/oder das Einpicken mittels eines Toppsgurtes zur Sicherung verzichtet habe.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 lehnte die Staatsanwaltschaft Kiel die Einleitung eines (erneuten) Ermittlungsverfahrens ab, nachdem mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 der parallel zur Strafanzeige gestellte Wiederaufnahmeantrag bezüglich der bereits eingestellten von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen zurückgewiesen wurde. In dieser Verfügung setzte sich die Staatsanwaltschaft Kiel mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinander und erläuterte, weshalb die Einwendungen gegen die vormalige Einstellung des Todesermittlungsverfahrens keinen Erfolg haben könnten.
Mit Bescheid vom 29. März 2012 wies sodann der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein die hiergegen erhobene Einstellungsbeschwerde, die mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2011 begründet worden war, als unbegründet zurück. Eine dem Kommandanten vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung, welche für den Tod der Verstorbenen kausal geworden sein könnte, sei nicht zu erkennen. Insbesondere habe ein rechtswidriges Unterlassen der Erteilung des Befehls zum Anlegen von Rettungsschwimmwesten nicht ermittelt werden können.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2012 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den hiergegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dieser sei unzulässig, weil er dem Gericht infolge des unvollständigen Sachverhaltsvortrags keine inhaltliche Überprüfung der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens ohne Rückgriff auf die Akten ermögliche. Die Beschwerdeführer hätten entlastende Umstände verschwiegen und Zeugenaussagen teilweise durch bewusste Auslassungen von entlastenden Umständen verfälscht wiedergegeben. So seien einzelne Zeugenaussagen entweder vollständig übergangen oder entscheidende Passagen, welche zu einer Entlastung des Beschuldigten geführt hätten, gezielt ausgelassen worden. Diese schon bei stichprobenartigen Überprüfungen festgestellten Unzulänglichkeiten belegten, dass der gestellte Antrag nicht zur Grundlage der Überprüfung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft gemacht werden könne, weil erkennbar die Tendenz bestehe, die Umstände des Vorfalls, namentlich die Wetter- und Seeverhältnisse, zum Nachteil des Beschuldigten zu dramatisieren.
Eine Gehörsrüge (§ 33a StPO) ist von den Beschwerdeführern nicht erhoben worden.
2. Die anwaltlich beratenen und vertretenen Beschwerdeführer sehen sich durch eine willkürliche Überspannung der Anforderungen an den Vortrag in einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. So sei es unter anderem unverhältnismäßig, aus einem Ermittlungsverfahren mit über 800seitigen Zeugenaussagen und Sachverhaltsdarstellungen alles lückenlos wiedergeben zu müssen. Zudem träfen die Behauptungen des Oberlandesgerichts, wonach eine gezielte Wiedergabe von nur belastenden Zeugenaussagen erfolgt sei, nicht zu.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird infolge der nicht erhobenen und verbeschiedenen Anhörungsrüge dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 122, 190 ≪198≫; BVerfGK 19, 23; 19, 262 ≪264≫).
a) Die Beschwerdeführer rügen der Sache nach (vgl. BVerfGK 19, 262 ≪264≫, m.w.N.), unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem sie dem Oberlandesgericht eine unzutreffende Darstellung des eigenen Antragsvorbringens und eine falsche Würdigung desselben vorwerfen. Damit erheben sie auch die Rüge einer Gehörsverletzung (vgl. BVerfGK 19, 23 ≪24≫). Sie tragen indessen nicht dazu vor, diesen Verstoß im Wege der Anhörungsrüge (§ 33a StPO) zur fachgerichtlichen Überprüfung gestellt zu haben, obwohl eine Anhörungsrüge nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.
b) Eine solche Rüge wäre angesichts des tatsächlich erfolgten Vortrags zum Aussageinhalt etwa des Zeugen Fliege im Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie der insoweit tatsächlich unzutreffenden Ausführung im Beschluss des Oberlandesgerichts, wonach es beispielsweise an dieser Darstellung fehle, durchaus erfolgversprechend gewesen. Denn die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung stützt sich ausnahmslos auf die vermeintlich festgestellten Lücken im Vortrag der Beschwerdeführer. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern die Erhebung einer Gehörsrüge nach § 33a StPO unzumutbar gewesen hätte sein können (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
c) Im vorliegenden Fall kann die einfachgesetzlich unbefristete Gehörsrüge nach § 33a StPO auch nicht mehr mit für die Verfassungsbeschwerde fristwahrender Wirkung nachgeholt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass auch bei fachgerichtlich unbefristeten Rechtsbehelfen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur dann offen gehalten wird, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben wird (vgl. BVerfGE 19, 198 ≪200≫; 76, 107 ≪115 f.≫; BVerfGK 3, 159 ≪163≫; 3, 314 ≪316≫; 13, 390 ≪396≫). Der angegriffene Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2012 ist dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer noch am selben Tag zugegangen. Eine für die Verfassungsbeschwerde fristwahrende Gehörsrüge hätte folglich spätestens am 12. Juli 2012 eingelegt werden müssen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Huber, Müller, Maidowski
Fundstellen