Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 06.09.2000; Aktenzeichen 13 T 186/00)

AG Kiel (Beschluss vom 09.08.2000; Aktenzeichen 25 IN 40/00)

AG Kiel (Beschluss vom 07.08.2000; Aktenzeichen 25 IN 40/00)

AG Kiel (Beschluss vom 24.03.2000; Aktenzeichen 25 IN 40/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Frage, ob von einer Postsperre nach § 99 Abs. 1 der Insolvenzordnung (im Folgenden: InsO) die an den in Untersuchungshaft sitzenden Gemeinschuldner gerichtete Verteidigerpost auszunehmen ist.

Über das Vermögen des Beschwerdeführers ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Er befindet sich unter anderem wegen des Verdachts des Betruges in Untersuchungshaft; das Strafverfahren betrifft Vermögensgegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören. Das Amtsgericht hat eine Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 InsO angeordnet, nach der die für den Beschwerdeführer bestimmten Postsendungen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuzuleiten sind; hiervon ist auch die an den Beschwerdeführer von seiner Strafverteidigerin übersandte Post erfasst.

Der Antrag des Beschwerdeführers, den Beschluss über die Postsperre dahingehend abzuändern, dass Verteidigerpost nicht mehr der Insolvenzverwalterin, sondern ihm direkt zugeleitet wird, war ohne Erfolg.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und des in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechts auf ein faires Verfahren.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫).

Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Nach dem Maßstab der verfassungsrechtlichen Kontrolle fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 85, 248 ≪257 f.≫) ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht in den angegriffenen Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass die Postsperre nach § 99 Abs. 1 InsO auch auf die Verteidigerpost erstreckt werden kann.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger schwer belastet wird, wenn die Verteidigerpost über den Tisch der Insolvenzverwalterin geht. Das Grundgesetz verwehrt es jedoch nicht schlechthin, in verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter zum Schutz anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter einzugreifen; selbst Einschränkungen von Verteidigerrechten sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 49, 24 ≪55 ff.≫). Als Ergebnis der Abwägung können auch Maßnahmen im Insolvenzverfahren gerechtfertigt sein, die in das Strafverfahren ausstrahlen (vgl. BVerfGE 56, 37 ≪50 f.≫). Das Grundgesetz bietet keinen lückenlosen Schutz des ungestörten Kontakts des Verteidigers zum inhaftierten Mandanten ohne Rücksicht darauf, ob dadurch schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass jeder staatliche Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels steht, der Eingriff den Einzelnen also nicht übermäßig belasten darf (vgl. BVerfGE 49, 24 ≪58≫). Überdies rechtfertigen die Gläubigerinteressen Offenbarungspflichten des Insolvenzschuldners nur zu Zwecken des Insolvenzverfahrens, nicht aber zu Zwecken der Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 56, 37 ≪50 f.≫).

Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht vorliegend davon ausgeht, die Postsperre im Insolvenzeröffnungsverfahren dürfe auch die Verteidigerpost umfassen, weil es nicht vornehmlich um ein staatliches oder öffentliches Informationsbedürfnis, sondern um die Wahrung der Interessen Dritter geht. Die uneingeschränkte Kontrolle, auch der Verteidigerpost, kann zur Ermittlung von verborgenen Vermögenswerten führen und die Gefahr verringern, dass Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden. Dies gilt vor allem, wenn das Ermittlungs- oder Strafverfahren Vermögensdelikte betrifft, die mit der Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens im Zusammenhang stehen.

Insoweit hat aber das Amtsgericht zu Recht aus der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung geschlussfolgert, dass eine entsprechende Anwendung von § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO geboten ist, die einer strafrechtlichen Verwertung der aus der Verteidigerpost gewonnenen Erkenntnisse entgegensteht. Die Zweckbestimmung, die einerseits den Eingriff rechtfertigt, begrenzt andererseits zugleich die Nutzbarkeit des hierauf beruhenden Erkenntnisgewinns. Mit dieser Einschränkung wird der in der Strafprozessordnung durch §§ 148, 148 a gewährleistete Schutz des ungestörten Kontakts des Verteidigers mit seinem Mandanten nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Hömig

 

Fundstellen

Haufe-Index 1683024

NJW 2001, 745

KTS 2001, 139

WM 2001, 748

ZAP 2001, 12

ZIP 2000, 2311

NZI 2001, 132

NZI 2001, 15

NZI 2001, 27

NZI 2001, 95

ZInsO 2001, 96

Kriminalistik 2001, 433

StV 2001, 212

StV 2001, 433

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