Entscheidungsstichwort (Thema)

Ladung und Beteiligung von Nebenklägern vor dem OLG

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Zwischenurteil vom 22.11.2000; Aktenzeichen 2a Ss 295/00 - 78/00 I)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Es stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, dass das Oberlandesgericht auch ohne förmlichen Zulassungsbeschluss von einem wirksamen Nebenklägeranschluss, der bereits durch eine ordnungsgemäße Anschlusserklärung begründet wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 396, Rn. 13), ausgegangen ist. Ein Zulassungsbeschluss hat – worauf das Oberlandesgericht ausdrücklich hinweist – lediglich feststellende Bedeutung.

Ebenso wenig ist Verfassungsrecht dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht die mit der Revision angegriffene Entscheidung mangels Ladung und Beteiligung des Nebenklägers aufgehoben hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das ihn freisprechende Urteil mangels Zustellung an den Nebenkläger und wegen deshalb für ihn gemäß § 401 Abs. 2 Satz 2 StPO noch nicht laufender Frist zur Einlegung des Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig, so dass mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts keine Durchbrechung der Rechtskraft verbunden war.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567634

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