Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwilligung des Vaters in die Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine Mutter oder deren Ehemann
Leitsatz (amtlich)
1. Väter nichtehelicher Kinder sind unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber ist aber befugt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte beider Elternteile die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
2. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, daß für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine Mutter oder deren Ehemann weder die Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist.
3. Dem Vater muß im Verfahren über die Adoption des nichtehelichen Kindes rechtliches Gehör durch das Vormundschaftsgericht gewährt werden. Die Belehrung durch das Jugendamt nach § 51 Abs. 3 SGB VIII reicht hierfür nicht aus.
Normenkette
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 51 Abs. 3; BGB § 1747 Abs. 1, 2 Sätze 1-2
Verfahrensgang
Tenor
I.
§ 1747 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 1749) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit darin für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder den Stiefvater weder eine Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist.
II.
1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 19. Februar 1991 – 4 XVI 19/90 – verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinen Rechten aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Ihre Rechtskraft wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht. Die Sachen werden an einen anderen Richter des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. Der Beschluß des Amtsgerichts Hermeskeil vom 7. August 1991 – 3 XVI 2/89 – verletzt den Beschwerdeführer zu 2) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Seine Rechtskraft wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht. Die Sache wird an das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Beschluß des Amtsgerichts Ravensburg vom 20. Mai 1992 – XVI 9/92 – verletzt den Beschwerdeführer zu 3) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Seine Rechtskraft wird insoweit aufgehoben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht. Die Sache wird an das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen Adoptionen minderjähriger nichtehelicher Kinder durch die Mutter allein oder durch die Mutter und ihren Ehemann gegen den Willen des leiblichen Vaters. Sie richten sich mittelbar gegen § 1747 Abs. 2 BGB, soweit danach eine Einwilligung des Vaters für die Annahme des nichtehelichen Kindes nicht erforderlich ist.
I.
1. Das Adoptionsrecht wurde durch das Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) grundlegend neu geregelt.
a) Im Mittelpunkt der Reform stand die Annahme Minderjähriger. Sie sollte so gestaltet werden, daß dem Kind, das ein „gesundes Zuhause” entbehren muß, eine Familie gegeben wird (vgl. BTDrucks. 7/3061, S. 1). Die Adoption ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 BGB). Sie führt grundsätzlich zur völligen Trennung des adoptierten Kindes von seiner leiblichen Familie und zu seiner vollen Integration in die aufnehmende Familie. Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten erlischt (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Annahme als Kind erfolgt durch gerichtliche Entscheidung (Dekretsystem, vgl. § 1752 Abs. 1 BGB), die vom Vormundschaftsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen wird. Der Beschluß, mit dem die Annahme als Kind ausgesprochen wird, ist unanfechtbar; das Gericht kann ihn auch nicht von Amts wegen ändern (§ 56 e Satz 3 FGG). Er wird mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dessen Tod mit der Zustellung an das Kind, wirksam (§ 56 e Satz 2 FGG).
Ein nichteheliches Kind kann auch durch seinen Vater oder seine Mutter angenommen werden (§ 1741 Abs. 3 Satz 2 BGB). Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind seines Ehegatten an, erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil (§ 1755 Abs. 2 BGB). Das völlige Erlöschen dieses Verwandtschaftsverhältnisses – in der Regel zum nichtehelichen Vater – wurde mit der Erwägung begründet, jede Störung des neuen Eltern-Kind-Verhältnisses solle vermieden werden; die Beziehungen zu dem anderen Elternteil seien zudem meist lose, beschränkten sich auf die Leistung von Unterhalt und erstreckten sich nicht auf die anderen Verwandten (BTDrucks. 7/3061, S. 22).
b) In die Annahme müssen unter anderem bei einem ehelichen Kind die Eltern, bei einem nichtehelichen Kind die Mutter einwilligen (§ 1747 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB), und zwar unabhängig davon, ob ihnen die elterliche Sorge über das Kind zusteht. Die Einwilligung eines Elternteils ist nur dann nicht erforderlich, wenn dieser zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB). Bei anhaltender oder grober Pflichtverletzung oder bei völliger Gleichgültigkeit kann die Einwilligung auf Antrag des Kindes ersetzt werden, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs. 1 und 2 BGB).
Eine Einwilligung des Vaters in die Adoption seines nichtehelichen Kindes ist demgegenüber nicht vorgesehen. Nach § 1747 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte allerdings dann nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Adoption des Kindes beantragt hat; das gilt aber nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt.
Mit dieser Regelung sollte die Stellung des nichtehelichen Vaters gegenüber dem früheren Recht gestärkt werden. Wenn der Vater die Voraussetzungen dafür schaffen kann, daß das Kind bei ihm aufwächst, soll es von ihm und nicht von einer anderen Familie aufgenommen werden. Der Vater soll die Annahme durch Dritte aber nur verhindern können, wenn er bereit ist, dem Kind die Stellung eines ehelichen Kindes zu geben, damit das Kind eine rechtlich gesicherte Position erhält. Die stärkere Stellung der Mutter entsprach nach Auffassung des Gesetzgebers den tatsächlichen Verhältnissen; der Vater solle auch die Annahme durch sie nicht verhindern können (vgl. BTDrucks. 7/3061, S. 37; 7/5087, S. 11).
§ 1747 Abs. 2 BGB lautet:
Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes ist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die Annahme eines nichtehelichen Kindes durch Dritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater die Ehelicherklärung oder die Annahme des Kindes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mutter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater des nichtehelichen Kindes kann darauf verzichten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist unwiderruflich. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.
c) Nach § 51 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) hat das Jugendamt den Vater des nichtehelichen Kindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte aus § 1747 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB zu beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der Vater über die Ausübung seiner Rechte entscheiden kann, bevor das Kind in Adoptionspflege gegeben wird, spätestens jedoch vor der Anhörung des Jugendamtes im Adoptionsverfahren oder vor der Abgabe einer gutachtlichen Äußerung durch das Jugendamt.
Eine Beteiligung des Vaters am Adoptionsverfahren selbst ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine durch das Nichtehelichengesetz eingefügte Vorschrift, die das Vormundschaftsgericht zur Anhörung des Vaters verpflichtet hatte, wurde durch das Adoptionsgesetz wieder gestrichen. Der Gesetzgeber hielt es nicht für erforderlich, dem Vormundschaftsgericht über die allgemeinen Verfahrensregeln hinaus Pflichten aufzuerlegen, weil eine Belehrung des Vaters über seine Rechte schon durch das Jugendamt zu erfolgen habe. Zum Verfahren bei der Annahme durch die Mutter wurde angemerkt, das Gericht müsse nach § 12 FGG prüfen, ob es dem Wohl des Kindes diene, den Vater anzuhören, obwohl diesem nach § 1747 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB keine Rechte zustehen, die die Annahme verhindern könnten (vgl. BTDrucks. 7/3061, S. 58; 7/5087, S. 11).
2. In einer Entscheidung vom 26. Mai 1994, die das irische Recht betraf, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, daß in einem Fall, in dem der Vater vor der Geburt des Kindes mit der Mutter zusammengelebt hatte, der Ausspruch der Adoption des nichtehelichen Kindes durch Dritte ohne Anhörung und Zustimmung des Vaters gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß (Keegan v. Ireland, deutsche Übersetzung in FamRZ 1995, S. 110).
II.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) hat zwei 1983 und 1986 nichtehelich geborene Töchter. Die Vaterschaft erkannte er jeweils kurz nach der Geburt an. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, die 1988 heiratete und aus der Ehe zwei weitere Töchter hat. Der Beschwerdeführer hatte zunächst regelmäßige Kontakte zu seinen Töchtern. Nach der Heirat der Mutter kam es zu Schwierigkeiten beim Umgang. Der Versuch, mit Hilfe einer Beratungsstelle eine Besuchsregelung zu vereinbaren, blieb erfolglos.
a) Nachdem zunächst der Ehemann der Mutter einen Adoptionsantrag gestellt, aber nicht weiterverfolgt hatte, beantragte die Mutter, die Annahme der Kinder durch sie auszusprechen. Das Jugendamt befürwortete die beabsichtigten Adoptionen aufgrund mehrerer Gespräche mit der Mutter und dem Stiefvater. Es berichtete, der Beschwerdeführer und die Mutter hätten nach deren Angaben während des Bestehens ihrer Beziehungen ihre eigenen Wohnungen gehabt; Kontakte hätten überwiegend am Wochenende bestanden. Bevor die jüngere Tochter ein Jahr alt geworden sei, habe sich die Mutter endgültig von dem Beschwerdeführer getrennt. Ihr Ehemann habe inzwischen die Vaterrolle für die Mädchen übernommen. Die Eheleute hätten sich nach umfassender Beratung und Überlegung entschieden, daß zunächst die Mutter ihre Kinder adoptieren solle, damit deren biologischer Vater am Adoptionsverfahren nicht beteiligt werden müsse. Danach werde auch der Ehemann einen Adoptionsantrag stellen. Dies werde aus der Sicht des Jugendamts unterstützt. Die Mutter wolle den Kindern keineswegs den Kontakt zum biologischen Vater verbieten, sondern lediglich sicher sein, daß dieser die positive Entwicklung der Kinder nicht stören könne. Die Adoption solle den Kindern rechtliche Absicherung und familiäre Geborgenheit geben. Diese Stellungnahme wurde von einer Mitarbeiterin des Jugendamts verfaßt, die mit dem Beschwerdeführer nicht gesprochen hatte; ihm wurde auch keine Abschrift übersandt.
b) Mit den angegriffenen Beschlüssen sprach das Vormundschaftsgericht die Annahme durch die Mutter aus, ohne den Beschwerdeführer vorher angehört zu haben. Die Begründung beschränkt sich auf die Aussage, daß die Einwilligung des Vaters nicht erforderlich sei und der Ehemann der Antragstellerin in die Annahme eingewilligt habe. Ausführungen zu der Frage, ob die Adoptionen dem Wohl der Kinder dienen, enthalten die Entscheidungen nicht.
Der Beschwerdeführer, der von den Adoptionsverfahren keine Kenntnis hatte, erfuhr von den Adoptionsbeschlüssen, als er eine Umgangsregelung beantragte. Nach einem Gespräch mit ihm vermerkte der Richter in den Akten, dem Beschwerdeführer gehe es augenscheinlich um die Verfolgung seiner ihm angeblich zustehenden Rechtsposition; es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Anhörung an dem Adoptionsausspruch etwas geändert hätte.
2. Der Beschwerdeführer zu 2) ist der leibliche Vater eines 1984 nichtehelich geborenen Sohnes; nach seinen Angaben hat er diesen in den ersten Jahren überwiegend betreut. Seit etwa März 1987 widersetzte sich die Mutter Kontakten des Kindes mit dem Vater. Im April 1987 zog sie mit dem Kind zu ihrem späteren Ehemann, mit dem sie im März 1988 die Ehe schloß.
a) 1989 beantragten die Mutter und ihr Ehemann die Annahme des Kindes. Das Jugendamt stimmte als Amtspfleger namens des Kindes der Adoption zu. Den Beschwerdeführer wies es auf seine Rechte nach § 1747 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB schriftlich hin und bat ihn, zur Abgabe der Verzichtserklärung vorzusprechen.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin seinerseits den Antrag, die Annahme des Kindes durch ihn auszusprechen und die hierzu notwendige Einwilligung der Mutter zu ersetzen. Er machte geltend, seine Kontakte mit dem Kind seien von der Mutter zu Unrecht unterbunden worden. Sein Antrag, dem Kind wegen Voreingenommenheit des Jugendamts einen Ergänzungspfleger für den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung der Mutter zu bestellen, wurde abgelehnt. Beschwerde und weitere Beschwerde blieben erfolglos. Das Amtsgericht wies den Adoptionsantrag zurück, weil bereits die formalen Voraussetzungen für eine Annahme des Kindes durch den Vater nicht vorlägen. Die Mutter habe ihre Einwilligung nicht erteilt; deren Ersetzung sei nicht vom Kind beantragt worden. Im Hinblick auf den Adoptionsantrag des Ehemannes sei auch weder mit einer Einwilligung der Mutter noch mit einem Ersetzungsantrag des Amtspflegers zu rechnen.
Im Ausgangsverfahren teilte das für die Stellungnahme zuständige Jugendamt dem Vormundschaftsgericht mit, zwischen dem Stiefvater und dem Kind habe sich eine gute Beziehung entwickelt. Das Kind wisse, wer sein leiblicher Vater sei. Die Mutter habe die Kontakte des Jungen zum Beschwerdeführer im März 1987 eingestellt, weil sich dieser nach ihren Angaben mehrmals nicht an Abmachungen gehalten habe.
Das Vormundschaftsgericht hörte das Kind, die Mutter und den Stiefvater sowie – in einem besonderen Termin – den Beschwerdeführer an. Im Anhörungsvermerk ist festgehalten, daß sich das Kind eindeutig für einen Verbleib bei seiner Mutter und deren Ehemann ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer erklärte bei seiner Anhörung, er wolle die gewachsenen Bindungen zu seinem Kind aufrechterhalten und bitte darum, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen; wenn dieser feststellen sollte, daß keine Bindungen zwischen ihm und dem Kind mehr bestünden, würde er seine Bedenken gegen die Adoption fallen lassen. Bei einer weiteren Anhörung, zu der nur die Mutter und ihr Ehemann geladen waren, bestritt die Mutter, daß es dem Beschwerdeführer um das Wohl des Kindes gehe; er habe noch keinen Pfennig Unterhalt gezahlt. Gerade wegen dieses Verhaltens sei es zum Wohl des Kindes geboten, die Adoption auszusprechen, um sichere Verhältnisse zu schaffen.
b) Mit dem angegriffenen Beschluß sprach das Amtsgericht die Annahme des Kindes durch seine Mutter und deren Ehemann aus: Der Adoptionsantrag des Beschwerdeführers könne die Annahme durch den Ehemann der Mutter nicht verhindern, weil auch die Mutter die Annahme ihres Kindes beantragt habe. Die Annahme entspreche dem Kindeswohl. Zwischen dem Kind und dem annehmenden Ehemann bestehe ein herzliches Vater-Kind-Verhältnis. Das Kind lebe seit Jahren bei den Annehmenden. Der Verbleib in der gewohnten Umgebung, der durch die Annahme gesichert werde, diene dem Wohl des Kindes und seiner gedeihlichen Entwicklung. Das Kind kenne seinen Vater und habe bei seiner Anhörung eindeutig erklärt, daß es bei der Mutter und deren Ehemann bleiben wolle. Die Mutter habe überdies versichert, daß sie weiteren Kontakten des Kindes mit dem Beschwerdeführer nicht völlig ablehnend gegenüberstehe.
Die vom Beschwerdeführer gegen den Adoptionsbeschluß eingelegte Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die weitere Beschwerde blieb erfolglos: Es bestehe kein Anlaß, die Verfassungsmäßigkeit des § 56 e Satz 3 Halbsatz 1 FGG in Zweifel zu ziehen. Dem Gesetzgeber sei es grundsätzlich unbenommen, Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung auszuschließen. Eine andere Beurteilung sei hier auch nicht deshalb geboten, weil (erst) mit dem Ausspruch der Adoption das (eingeschränkte) Elternrecht des nichtehelichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erlösche. Denn das Vormundschaftsgericht sei gehalten, die Rechte des nichtehelichen Vaters nach § 1747 Abs. 2 Satz 2 BGB bereits bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu beachten.
3. Der Beschwerdeführer zu 3) ist der leibliche Vater eines 1987 nichtehelich geborenen Sohnes, der im Ausgangsverfahren von seiner Mutter und deren Ehemann adoptiert wurde. Er erkannte seine Vaterschaft gleich nach der Geburt an. Zu dieser Zeit lebte er mit der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. 1989 trennte sich die Mutter endgültig von ihm; sie heiratete 1990 ihren jetzigen Ehemann. Der letzte Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Kind fand im Mai 1990 statt. Weitere Besuche wurden von der Mutter unterbunden. Wiederholte Anträge des Beschwerdeführers auf Regelung des Umgangs blieben ohne Erfolg.
a) Den Antrag der Mutter und ihres Ehemannes auf Annahme des Kindes als gemeinschaftliches Kind reichte der beurkundende Notar mit dem Bemerken ein, die Kindesannahme solle auch durch die Mutter erfolgen, damit § 1747 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB keine Anwendung finde. Mit Schreiben vom selben Tage unterrichtete das Jugendamt den Beschwerdeführer über den Adoptionsantrag und ersuchte ihn, seine Unterhaltszahlungen wegen der vorrangigen Unterhaltspflicht der Annehmenden vorläufig einzustellen; nach rechtswirksamer Annahme werde er weitere Nachricht erhalten.
Das Vormundschaftsgericht informierte den Beschwerdeführer über den Adoptionsantrag sowie den Wortlaut des § 1747 Abs. 2 BGB und bat um Mitteilung, ob er eine notarielle Verzichtserklärung abgeben wolle. Der Beschwerdeführer erwiderte, daß er zu einem Verzicht nicht bereit sei, und äußerte verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, daß eine Adoption ohne Zustimmung des Vaters möglich sein solle.
b) Durch den angegriffenen Beschluß sprach das Amtsgericht die Annahme des Kindes als gemeinschaftliches Kind der annehmenden Eheleute aus. Der Widerspruch des Beschwerdeführers stehe dem nicht entgegen. Eine förmliche Einwilligung des leiblichen Vaters sei im Gesetz nicht vorgesehen. Seine Einwände führten nicht zur Zurückweisung des Adoptionsantrages. Es diene dem Wohl des Kindes, wenn es auch rechtlich zu der Familie gehöre, in der es aufwachse und die aus ihm, seiner Mutter und deren Ehemann bestehe.
III.
Alle drei Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die im Ausgangsverfahren ergangenen Adoptionsbeschlüsse und mittelbar gegen § 1747 Abs. 2 BGB, soweit dieser für die Adoption eines nichtehelichen Kindes nicht die Einwilligung des Vaters fordert. Der Beschwerdeführer zu 2) wendet sich mittelbar auch gegen § 56 e Satz 3 Halbsatz 1 FGG.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
a) In dem gerichtlichen Verfahren über die Adoption seiner nichtehelichen Kinder müsse der Vater angehört werden. Er sei aber weder durch das Jugendamt beraten noch im Adoptionsverfahren angehört worden. So habe er keine Gelegenheit erhalten, aus seiner Sicht darzulegen, was dem Wohl der Kinder dienen würde. Die angegriffenen Beschlüsse beruhten auch auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei ordnungsgemäßer Anhörung hätte er im einzelnen vorgetragen, daß zwischen ihm und den adoptierten Kindern eine intensive persönliche Bindung entstanden sei und daß die Adoption den Kindern keinen zusätzlichen Nutzen bringe.
b) § 1747 Abs. 2 BGB sei insoweit verfassungswidrig, als darin eine Einwilligung des Vaters in die Adoption seines nichtehelichen Kindes nicht vorgesehen ist. Es gebe keine Gründe, das Elternrecht eines nichtehelichen Vaters, der sich kontinuierlich um seine Kinder gekümmert habe, deutlich schwächer zu bewerten als das Recht des Vaters eines ehelichen Kindes, dessen Einwilligung in die Adoption nach § 1747 Abs. 1 BGB erforderlich ist. In dieser ungerechtfertigten Schlechterstellung liege zugleich eine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 GG). Die Annahme sei im konkreten Fall auch nicht durch Gründe des Kindeswohls gerechtfertigt, da sie den Kindern mehr Nach- als Vorteile bringe. Die Mutter habe die Flucht in die Adoption gewählt, weil sie die Auseinandersetzung über das Besuchsrecht gescheut habe.
Die Verfassungswidrigkeit müsse hier zu einer Aufhebung der angegriffenen Adoptionsbeschlüsse führen. Der Beschwerdeführer akzeptiere zwar, daß seine Töchter bei der Mutter und ihrem Ehemann lebten und dort eine „soziale Familie” gefunden hätten; er wolle aber im Interesse seiner Kinder die Möglichkeit haben, Kontakte mit ihnen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.
2. Der Beschwerdeführer zu 2) rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 6 Abs. 2 und 5 und Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Es verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, daß ihm eine Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts verwehrt worden sei. Eltern, deren Zustimmung ersetzt werde, hätten die Möglichkeit, die Ersetzung in der Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen. Auch einem nichtehelichen Vater müsse in allen Fällen, in denen sein Elternrecht durch eine Adoption ohne seine Zustimmung eingeschränkt werde, ein Rechtsweg offenstehen.
b) Art. 3 GG sei verletzt, weil dem nichtehelichen Vater kein Sorgerecht zustehe, auch wenn er sich an der Betreuung des Kindes von der Geburt an beteiligt habe, so daß eine echte Eltern-Kind-Beziehung entstanden sei. Die von der Zustimmung der Mutter abhängige Möglichkeit, daß der Vater sein nichteheliches Kind adoptiert oder für ehelich erklärt, begründe nur eine unzulängliche Rechtsstellung. Wenn – wie hier – der Vater für eine nicht unerhebliche Zeit die Elternverantwortung übernommen habe, verletze es den Gleichheitssatz, daß ihm diese aufgrund einer einseitigen Entscheidung der Mutter genommen werden könne und er ebenso rechtlos gestellt werde wie ein Vater, der sich zu keinem Zeitpunkt um sein nichteheliches Kind gekümmert habe.
Durch die Übernahme der Elternverantwortung habe er ein Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG erlangt, in das durch die Adoption eingegriffen worden sei. Die Trennung der verwandtschaftlichen Bande sei nur dann zulässig, wenn ihre Aufrechterhaltung für das Kind zu nicht hinnehmbaren körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führe. Entsprechende Feststellungen seien hier nicht getroffen worden. Die Lösung des Verwandtschaftsverhältnisses als stärkster vorstellbarer Eingriff in sein Elternrecht verletze daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3. Der Beschwerdeführer zu 3) macht geltend, der Adoptionsbeschluß sei ohne seine Zustimmung und gegen seinen willen ergangen. Er beruhe auf einer Ungleichbehandlung nichtehelich geborener Kinder im Verhältnis zu ehelich geborenen Kindern. Deswegen sei auch die grundgesetzlich geschützte Unantastbarkeit der menschlichen Würde verletzt. Das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses lasse sich nicht durch Gesetz anordnen. Für die betroffenen Kinder bedeute es, daß sie „in eine Welt der Realitätsverleugnung” einschließlich aller negativen Folgen ausgesetzt würden.
IV.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich geäußert: das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das Justizministerium Baden-Württemberg, der Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen, der Präsident des Bundesgerichtshofs, das Deutsche Institut für Vormundschaftswesen, der Vormundschaftsgerichtstag, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht, der Deutsche Kinderschutzbund, der Verband alleinstehender Mütter und Väter sowie die Beteiligten der Ausgangsverfahren; den adoptierten Kindern wurden für ihre Äußerungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren Ergänzungspfleger bestellt.
1. Das Bundesministerium der Justiz hat mitgeteilt, daß eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts vorbereitet werde. In deren Rahmen sei auch zu prüfen, ob und inwieweit die Rechtsstellung des Vaters bei der Adoption seines nichtehelichen Kindes gestärkt werden könne. Dabei bedürfe es sorgfältiger Prüfung, ob die Rechtsposition des nichtehelichen Vaters hinsichtlich der Mitwirkungsbefugnisse bei einer Adoption des Kindes durch Dritte in vollem Umfang der Rechtsstellung der Mutter angeglichen werden müsse. Als Alternative wäre denkbar, die Adoption des nichtehelichen Kindes durch Dritte zwar grundsätzlich an die Einwilligung des Vaters zu binden, deren Ersetzung aber unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen. Die Lösung müsse einerseits dem Elternrecht des Vaters Genüge tun, dürfe andererseits aber die Mutter nicht in eine von ihr als unerträglich empfundene Zwangssituation versetzen. So sei eine Ersetzung namentlich für Fälle in Erwägung zu ziehen, in denen der Vater nicht seinerseits das nichteheliche Kind annehmen wolle. Es müsse sichergestellt sein, daß das vorrangige Kindeswohl im Spannungsfeld väterlicher und mütterlicher Mitentscheidungsbefugnisse nicht leide.
2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat im Verfahren 1 BvR 866/92 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde geäußert. Im übrigen dürfte ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG im konkreten Fall nicht in Betracht kommen. Das Bundesverfassungsgericht spreche dem nichtehelichen Vater die Elternstellung im Sinne dieser Grundrechtsnorm dann nicht ab, wenn er mit dem Kind und der Mutter zusammenlebe und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung erfülle. Diese Bedingungen lägen beim Beschwerdeführer nicht vor.
3. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen hält § 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB für verfassungswidrig, soweit danach die Adoption eines nichtehelichen Kindes nicht der Einwilligung des Vaters bedarf. Das Elternrecht stehe auch dem Vater eines nichtehelichen Kindes zu. Mit der Bestimmung, daß Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern sind, erkenne Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG an, daß die Personensorge von Natur aus zunächst den leiblichen Eltern zustehe, und zwar beiden. Danach wachse das Elternrecht den leiblichen Eltern mit der Geburt zu, ohne daß es auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind ankomme. Die Adoption eines nichtehelichen Kindes ohne Einwilligung des Vaters sei ein schwerwiegender, durch Art. 6 Abs. 3 GG nicht zugelassener Eingriff in das Elternrecht.
4. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des 12. Zivilsenats übermittelt. Dieser hält es für erwägenswert, das Elternrecht des nichtehelichen Vaters über die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinaus auf den Fall auszudehnen, daß der Vater mit der Mutter und dem nichtehelichen Kind zunächst zusammengelebt hat und sich nach der Trennung der Eltern um Kontakt zu dem Kind bemüht. Andernfalls hätte es die Mutter in der Hand, durch ihre – möglicherweise unberechtigte – Weigerung, ihm den Umgang zu gewähren, sein Elternrecht einseitig zu beenden.
Es erscheine zwar nicht sachgerecht, Vätern angesichts der sehr unterschiedlichen Beziehungen zu ihren nichtehelichen Kindern generell ein Einwilligungsrecht zuzugestehen. § 1747 Abs. 2 BGB ermögliche jedoch eine nicht hinnehmbare Verkürzung der Rechte des Vaters aus Art. 6 GG, wenn die Mutter durch die Annahme des eigenen nichtehelichen Kindes das ihr unbequeme Umgangsrecht in Fällen beseitige, in denen es dem Wohl des Kindes diene.
5. Nach Auffassung des Deutschen Instituts für Vormundschaftswesen ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1747 Abs. 2 BGB sowohl aus Art. 3 Abs. 2 als auch aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dieser Grundrechtsnorm liege allerdings primär das Bild ehelicher Eltern zugrunde. Beim nichtehelichen Kind konzentriere sich das Elternrecht auf Pflege und Erziehung bei der nichtehelichen Mutter kraft ihrer biologischen und überwiegend auch milieubedingten Nähe zu ihrem Kinde. Dem nichtehelichen Vater komme eine Elternstellung gleichen Verfassungsranges nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn er mit der Mutter und dem Kind zusammenlebe. Bei der Adoption gehe es aber um den völligen Verlust der Elternstellung. Es sei bedenklich, das potentielle Elternrecht des Vaters zur Disposition der Mutter zu stellen. Das gelte erst recht in den Fällen, in denen der Vater aufgrund seines Zusammenlebens mit der Mutter eine faktische Elternstellung wahrgenommen und später die Beziehung zum Kind aufrechterhalten habe. Ferner sei es mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar, daß das Kind in solchen Fällen durch die Adoption vaterlos gemacht werde.
6. Nach Auffassung des Vormundschaftsgerichtstags darf bei verfassungskonformer Auslegung des § 1741 Abs. 1 BGB eine Adoption durch die Mutter und durch den Stiefvater nur dann ausgesprochen werden, wenn dadurch nicht der dem Kindeswohl dienende Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind ausgeschlossen werden soll.
§ 1747 Abs. 2 BGB sei verfassungswidrig, soweit das Elternrecht des Vaters, der sich kontinuierlich um sein nichteheliches Kind gekümmert hat, nicht den gleichen Rang genieße wie das des Vaters eines ehelichen Kindes nach Scheidung von der Mutter. Außerdem schütze die Vorschrift die Kindesinteressen nicht hinreichend.
7. Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hält § 1747 Abs. 2 BGB ebenfalls für verfassungswidrig. Das gelte zum einen insoweit, als die Vorschrift dem nichtehelichen Vater ein Einwilligungsrecht generell versage, auch dann, wenn tatsächlich eine Vater-Kind-Beziehung bestehe. Zum anderen sei es mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht vereinbar, daß die Adoption des eigenen Kindes durch die Mutter zu dem Zweck gestattet werde, den Verkehr des nichtehelichen Vaters mit dem Kind endgültig auszuschließen, ohne daß hierfür zwingende Gründe vorliegen. Der Vater müsse sich auf das Elternrecht berufen können, wenn er seine elterliche Verantwortung wahrnehmen wolle, daran aber durch die Mutter gehindert werde. Schützenswert erscheine seine Rechtsposition insbesondere dann, wenn er mit dem Kind und der Mutter zusammengelebt oder jedenfalls tatsächlichen Umgang mit dem Kind gepflogen habe. Unter den genannten Voraussetzungen sei ihm grundsätzlich ein Einwilligungsrecht einzuräumen. § 1748 BGB passe allerdings nicht für alle Fälle, in denen Väter nichtehelicher Kinder ihre Einwilligung verweigerten, weil die Gruppe dieser Väter zu inhomogen sei.
Werde nach Trennung der Eltern eines nichtehelichen Kindes dem Wunsch der Mutter, das Kind zu adoptieren, einseitig der Vorrang gegeben, liege darin auch eine erhebliche Schlechterstellung des nichtehelichen Kindes im Verhältnis zum ehelichen Kind, die im Lichte von Art. 6 Abs. 5 GG kaum zu halten sei. Während bei einem ehelichen Kind allein das Kindeswohl dafür maßgeblich sei, bei welchem Elternteil es aufwachse, komme es beim nichtehelichen Kind nicht zu einer solchen Abwägung. Darüber hinaus verliere es die Beziehung zum Vater endgültig.
8. Nach Auffassung des Deutschen Kinderschutzbundes läßt sich weder die Möglichkeit zur Adoption des eigenen nichtehelichen Kindes noch der Ausschluß des nichtehelichen Vaters vom Kreis der Zustimmungsberechtigten ohne weiteres mit dem Wohl des Kindes begründen. Möglichen Beeinträchtigungen einer gedeihlichen Entwicklung des Kindes durch den Vater könne mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden als mit einer vollständigen Entrechtung. Argumente für ein völliges Übergehen des leiblichen Vaters bei der Stiefkindadoption ließen sich kaum finden. Dem Vater des nichtehelich geborenen Kindes sollte vielmehr wie dem Vater des ehelich geborenen Kindes sowohl ein Einwilligungs- als auch ein Anhörungsrecht zustehen. Ferner dürfe nicht übersehen werden, daß es sich bei den Stiefkindadoptionen nicht stets um unproblematische Eltern-Kind-Beziehungen handele (Verdrängung des nicht sorgeberechtigten Elternteils, mögliche Scheidung der neuen Ehe, Adoption nur dem Partner zuliebe). Die Adoption eines – nichtehelichen oder ehelichen – Kindes durch den Stiefvater könne aber nach wie vor in den Fällen eine richtige Option sein, in denen der Vater keinerlei Beziehung zum Kind (mehr) habe. Für diese Fälle sei die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erleichtern. Das Bestreben nach Stiefkindadoptionen sei im übrigen teilweise darauf zurückzuführen, daß das deutsche Recht dem Stiefelternteil jegliche Teilhabe am Sorgerecht verwehre.
9. Der Verband alleinstehender Mütter und Väter hält grundsätzlich das Interesse der Kinder an der Aufrechterhaltung der Adoption für vorrangig vor eventuellen Rechten der leiblichen Väter. Gerade für Kinder sei es wichtig, daß sie in familiärer Geborgenheit, wie sie durch die Adoption begründet werde, und in einer Kontinuität der eingegangenen Beziehungen lebten. Nach der Erfahrung des Verbandes hätten Mütter, die sich zur Adoption des eigenen nichtehelichen Kindes entschlössen, dabei in erster Linie das Kindeswohl im Auge, das ja auch von dem die Adoption aussprechenden Gericht zu prüfen sei.
§ 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoße nicht gegen die Verfassung. Sofern man dem Vater ein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG zubillige, beschränke sich dieses darauf, eine tatsächliche Beziehung zum Kind durch Adoption oder Legitimation zu verfestigen. Bei der Adoption durch die Mutter trete der Anspruch des Vaters, auch soweit dieser sich tatsächlich um sein Kind kümmere, hinter das Elternrecht der Mutter zurück. Deren Vorrangstellung finde ihre Rechtfertigung in den tatsächlichen Lebensverhältnissen. Ein Einwilligungsrecht würde die Position des Vaters über Gebühr stärken, und zwar unabhängig davon, ob er ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind habe oder nicht.
10. Die Annehmenden sowie zwei der für die angenommenen Kinder bestellten Ergänzungspfleger haben die Adoptionsbeschlüsse und die gesetzliche Regelung verteidigt und sind zum Teil der Sachverhaltsdarstellung in den Verfassungsbeschwerden entgegengetreten. Dagegen hat der Ergänzungspfleger im Verfahren 1 BvR 790/91 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 1747 Abs. 2 Satz 1 BGB geäußert.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist fristgerecht eingelegt worden. Sie ist zwar später als einen Monat nach Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts eingegangen. Sie wäre aber nur dann verspätet (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), wenn die vom Beschwerdeführer zu 2) eingelegte Beschwerde zum Landgericht offensichtlich unzulässig gewesen wäre (vgl. BVerfGE 48, 341 ≪344≫; 69, 233 ≪241≫). Das ist nicht der Fall. Denn der Beschwerdeführer hat die immerhin nachvollziehbare Rechtsauffassung vertreten, § 56 e Satz 3 FGG sei verfassungswidrig, soweit der Adoptionsbeschluß auch von dem Vater des nichtehelichen Kindes nicht angefochten werden kann. Hierzu hat er geltend gemacht, daß er durch die Adoption seine Vaterstellung verliert und daß die Eltern des ehelichen Kindes sowie die Mutter des nichtehelichen Kindes die Ersetzung ihrer Einwilligung in zwei weiteren Instanzen überprüfen lassen können.
Andererseits war es den Beschwerdeführern zu 1) und 3) nicht zumutbar, angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 56 e Satz 3 FGG gegen den Adoptionsbeschluß Beschwerde einzulegen. Sie mußten damit rechnen, daß ihre Beschwerde als unzulässig verworfen werden würde, und durften deshalb sogleich Verfassungsbeschwerde erheben.
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) ist noch hinreichend substantiiert. Der Beschwerdeführer macht zwar nach dem Wortlaut seines Vorbringens überwiegend die Verletzung von Rechten des nichtehelichen Kindes geltend. Der Verfassungsbeschwerde läßt sich jedoch hinreichend deutlich entnehmen, daß er sich auch in eigenen Rechten verletzt sieht, weil die Adoption ohne seine Einwilligung und gegen seinen Willen ausgesprochen worden ist. Damit hat der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorgetragen, der die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte erkennen läßt. Eine genaue Bezeichnung des Grundrechts, dessen Verletzung er geltend machen will, ist nicht erforderlich.
C.
Die Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen begründet; unbegründet ist jedoch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2), soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts richtet.
I.
1. Die angegriffenen Beschlüsse der Vormundschaftsgerichte beruhen auf der Regelung in § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB, wonach zur Annahme eines nichtehelichen Kindes die Einwilligung des Vaters nicht erforderlich ist und dieser die Annahme durch die Mutter gar nicht, die Annahme durch Dritte nur dadurch verhindern kann, daß er selbst die Ehelicherklärung oder die Adoption des Kindes beantragt und dieser Antrag Erfolg hat. Diese Regelung ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls insoweit unvereinbar, als sie Adoptionen durch die Mutter oder deren Ehemann betrifft.
Da die angegriffenen Beschlüsse sich nur auf solche Adoptionen beziehen, geben die Verfassungsbeschwerden keinen Anlaß dazu, die Verfassungsmäßigkeit des § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB umfassend zu prüfen, soweit er sich auf die Rechtsstellung des Vaters eines nichtehelichen Kindes bezieht. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Regelung auch insoweit Bedenken begegnet, als sie die Rechte des Vaters in Fällen, in denen eine Adoption des Kindes durch Dritte angestrebt wird, weil die Mutter nicht bereit oder nicht in der Lage ist, das Kind zu betreuen und zu versorgen, auf die in § 1747 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB genannten Möglichkeiten beschränkt.
2. Prüfungsmaßstab ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Die bislang vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (BVerfGE 84, 168 ≪179≫), ob Väter nichtehelicher Kinder generell – und nicht nur unter bestimmten Voraussetzungen – Träger des Elternrechts sind, ist zu bejahen.
a) Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung des Kindes Recht und Pflicht „der Eltern”. Dabei ist zunächst an den Regelfall gedacht, in dem das Kind mit seinen durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft aufwächst (vgl. BVerfGE 56, 363 ≪382≫; 61, 358 ≪372≫; 84, 168 ≪179≫). Der Begriff „Eltern” umfaßt aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die leiblichen Eltern eines nichtehelichen Kindes. Die Verbindung der Eltern durch die Ehe ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn der Gewährleistung Voraussetzung für die Grundrechtsträgerschaft. So hat das Bundesverfassungsgericht schon seit langem anerkannt, daß das Elternrecht auch der Mutter des nichtehelichen Kindes zusteht (BVerfGE 24, 119 ≪135≫); in weiteren Entscheidungen hat es ausgesprochen, daß dem Vater des nichtehelichen Kindes die Elternstellung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls dann nicht abgesprochen werden kann, wenn er mit der Mutter des Kindes zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Elternverantwortung durch ihn vorliegen (BVerfGE 56, 363 ≪384≫; 79, 203 ≪210≫).
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ordnet das Elternrecht den Eltern zu, also zwei Personen gemeinsam. Das spricht für die Auslegung, daß beide leibliche Eltern in den Schutzbereich des Grundrechts einbezogen sind. Allerdings setzt die gemeinsame Ausübung des Rechts auf Pflege und Erziehung des Kindes ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern und eine soziale Beziehung jedes Elternteils zu dem Kind voraus. Fehlt es hieran, können die einzelnen elterlichen Befugnisse weitgehend einem Elternteil allein zugewiesen werden. Es ist aber nicht gerechtfertigt, schon das Elternrecht selbst bei nichtehelichen Kindern von vornherein nur einem Elternteil unter völligem Ausschluß des anderen zuzuordnen. Im Parlamentarischen Rat wurde zwar zu Art. 6 Abs. 5 GG noch die Auffassung vertreten, dem Vater sollten keine Mitwirkungsrechte bei der Erziehung des nichtehelichen Kindes eingeräumt werden, dieses solle vielmehr ungestört bei der Mutter aufwachsen können (vgl. Abg. Wessel, 43. Sitzung des Hauptausschusses, Sten.Prot., S. 549; Abg. Seibert, a.a.O., S. 552; Abg. Weber, 10. Sitzung des Parlamentarischen Rates, Sten.Ber., S. 223 f.). Diese Erwägungen, die im Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Niederschlag gefunden haben, können eine Beschränkung des Grundrechts auf die nichteheliche Mutter aber schon deshalb nicht mehr rechtfertigen, weil heute ein nicht geringer Teil der Väter an der Entwicklung ihrer nichtehelichen Kinder Anteil nimmt.
Es wäre auch nicht sachgerecht, bei der Einbeziehung in den Schutzbereich des Elternrechts nach der Enge der Beziehung des Vaters zum Kind oder zu der Mutter zu differenzieren. Zum einen würde eine völlige Ausgrenzung bestimmter Gruppen von Vätern nichtehelicher Kinder aus dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den häufig gleitenden Übergängen zwischen den unterschiedlichen Fällen nicht gerecht. Zum anderen würde sie auch dem Umstand nicht hinreichend Rechnung tragen, daß die Beziehungen zwischen den Beteiligten sich im Laufe der Zeit – eventuell auch mehrfach – ändern können.
Wortlaut und Gehalt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung wird deshalb am besten eine Auslegung gerecht, die alle Väter nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich der Norm jedenfalls dann einbezieht, wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen, die zugleich aber dem Gesetzgeber die Befugnis zuerkennt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte und Pflichten beider Elternteile den unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
b) Die Einbeziehung aller leiblichen Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bedeutet daher nicht, daß allen leiblichen Vätern und Müttern die gleichen Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind eingeräumt werden müssen. Zum einen ist es Aufgabe des Gesetzgebers zu bestimmen, wie die Vaterschaft – in Zweifelsfällen auch die Mutterschaft – festzustellen ist. Dabei kann er neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung zumessen, wie etwa der Ehe mit der Mutter (vgl. BVerfGE 79, 256 ≪267≫) oder der Anerkennung der Vaterschaft. Zum anderen bedarf das Elternrecht gerade auch deshalb der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, weil es den Eltern gemeinsam zusteht und seine Ausübung ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß Recht und Pflicht im Elternrecht untrennbar miteinander verbunden sind und daß die Wahrnehmung des Rechts am Kindeswohl ausgerichtet sein muß. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, den einzelnen Elternteilen bestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung fehlen. Seine Gestaltungsbefugnis ist dabei um so größer, je weniger von einer Übereinstimmung zwischen den Eltern und von einer sozialen Beziehung zwischen dem einzelnen Elternteil und dem Kind ausgegangen werden kann.
Die Einbeziehung aller Väter nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich schließt danach eine differenzierende Ausgestaltung ihrer Rechtsstellung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht aus. Insbesondere kann der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für die Erziehung zuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternbefugnisse fehlen. Bei der Ausgestaltung der Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder darf er auch dem Umstand Rechnung tragen, daß nicht generell vom Bestehen einer sozialen Beziehung auszugehen ist, und berücksichtigen, ob der Vater Interesse an der Entwicklung seines nichtehelichen Kindes zeigt.
3. § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB verstößt, soweit er in den Ausgangsverfahren entscheidungserheblich war, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) Die Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder deren Ehemann führt zum völligen Verlust der Vaterstellung mit allen Rechten und Pflichten. Insbesondere verliert der leibliche Vater auch die rechtliche Möglichkeit, eine Umgangsregelung zu beantragen und eine persönliche Beziehung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten oder wieder zu beleben. Dieser Verlust wird weder von seiner Einwilligung abhängig gemacht noch von einer Prüfung, ob der Adoption Belange des Vaters entgegenstehen, insbesondere, ob sie eine bestehende Vater-Kind-Beziehung zerstört.
aa) Bei einer Adoption des Kindes durch seine Mutter hat der Vater nach § 1747 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB nicht einmal das Recht, dem Adoptionsbegehren einen eigenen Antrag auf Ehelicherklärung oder Adoption entgegenzusetzen. Er hat also keinerlei rechtlich abgesicherte Möglichkeit, eine Adoption durch die Mutter zu verhindern. Falls er am Adoptionsverfahren beteiligt wird, kann er allenfalls geltend machen, die Annahme durch die Mutter sei nach § 1741 Abs. 1 BGB unzulässig, weil sie nicht dem Wohl des Kindes diene.
Es kommt hinzu, daß die Stellung des Vaters im Adoptionsverfahren unklar ist. Da ihm keine materiellen Rechte eingeräumt sind, ergibt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig, ob er Verfahrensbeteiligter ist. Zudem wurde die Vorschrift, die das Vormundschaftsgericht ausdrücklich zu seiner Anhörung verpflichtete, durch das Adoptionsgesetz wieder aufgehoben. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber die Anhörung des Vaters bei einer Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter nicht generell für erforderlich hielt, sondern es der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts überlassen wollte, ob es im Interesse des Kindes den Vater anhört (vgl. BTDrucks. 7/3061, S. 58).
bb) Bei einer Annahme des Kindes durch den Ehemann der Mutter ist § 1747 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz BGB zwar anwendbar. Die darin vorgesehene Möglichkeit, die beantragte Adoption des Kindes durch einen eigenen Antrag auf Ehelicherklärung oder Adoption zu verhindern, ist aber bei einer Adoption des Kindes durch den Stiefvater nicht geeignet, das Elternrecht des Vaters zu wahren. Denn in solchen Fällen wird der Antrag auf Ehelicherklärung oder Adoption in aller Regel keine Aussicht auf Erfolg haben. Mit einer Einwilligung der Mutter kann nicht gerechnet werden, da sie das Kind gemeinsam mit ihrem Ehemann erziehen will und dessen Antrag befürwortet. Eine Ersetzung ihrer Einwilligung ist nur auf Antrag des Kindes möglich, kann vom Vater also nicht herbeigeführt werden. Zudem wird eine Adoption durch ihn in diesen Fällen nicht dem Kindeswohl dienen, weil das Kind dadurch aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen und von seiner Mutter getrennt würde, die es vorher betreut und erzogen hat. Dem Vater stehen daher auch bei der Adoption durch den Ehemann der Mutter praktisch keine Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen er die Annahme verhindern oder auch nur eine Abwägung mit seinen Belangen herbeiführen könnte. Es kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob in anderen Fällen der Fremdadoption die in § 1747 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB vorgesehenen Möglichkeiten dem Elternrecht des Vaters hinreichend Rechnung tragen.
b) Soweit die gesetzliche Regelung hier relevant ist, geht sie über eine bloße Ausgestaltung der elterlichen Befugnisse hinaus. Der weitgehende Eingriff in das Elternrecht des Vaters, der durch sie ermöglicht wird, ist auch nicht durch das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG oder durch Grundrechte Dritter gerechtfertigt.
aa) Ob eine Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine Mutter überhaupt einen Eingriff in das Elternrecht des Vaters rechtfertigen kann, bedarf hier nicht der Prüfung. Zweifel ergeben sich insoweit schon aus der Erwägung, daß die tatsächliche Situation des Kindes durch die Adoption nicht geändert wird, da es weiterhin bei seiner Mutter bleibt und von dieser erzogen wird. Die Adoption dient hier nicht dazu, dem Kind familiäre Bindungen zu ermöglichen, sondern dazu, seine rechtliche Beziehung zum Vater zu lösen. Seine rechtliche Stellung wird durch die Adoption in der Regel nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Im Verhältnis zur Mutter wird sie nicht verändert, wenn man davon absieht, daß die Amtspflegschaft entfällt, sofern sie vorher noch bestanden hat. Das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zum Vater ist mit dem Verlust aller sich daraus ergebenden Rechte des Kindes verbunden, insbesondere auch seiner Unterhalts- und Erbansprüche. Im Regelfall dient es zudem nicht dem Wohl des Kindes, daß durch die Adoption Umgangsmöglichkeiten des Vaters für die Zukunft völlig ausgeschlossen werden.
Ob es in Einzelfällen ein gewichtiges Interesse daran gibt, die Adoption des Kindes durch seine Mutter zu ermöglichen, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es zur Wahrung des Kindeswohls nicht erforderlich, die Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine Mutter generell dadurch zu erleichtern, daß dem Vater keinerlei Möglichkeit eingeräumt wird, sein Elternrecht geltend zu machen. Darüber hinaus ist die Regelung auch im engeren Sinne unverhältnismäßig, weil der Vater seine Rechtsstellung verliert, ohne daß eine Abwägung zwischen dem Interesse des Kindes oder seiner Mutter an der Adoption und dem Interesse des Vaters an der Wahrung seiner Vaterstellung zu erfolgen hat.
bb) Ebensowenig ist es durch überwiegende Belange des Kindes gerechtfertigt, dem Vater bei der Adoption durch den Ehemann der Mutter praktisch keinerlei Rechte einzuräumen. Auch in diesem Fall ändert sich an der tatsächlichen Situation des Kindes wenig. Ihm wird nicht erst durch die Adoption die Möglichkeit gegeben, in einer Familie aufzuwachsen, die ihm gute Bedingungen für seine Entwicklung bietet. Die Adoption soll vielmehr dazu dienen, die schon bestehende tatsächliche Situation rechtlich abzusichern. Eine solche Absicherung kann im Interesse des Kindes liegen. In der Literatur (vgl. Staudinger-Frank, § 1741 Rdnr. 33 ff. m.w.N.) wie auch in der Stellungnahme des Kinderschutzbundes wird allerdings darauf hingewiesen, daß Stiefkindadoptionen häufig nicht unproblematisch sind. Danach kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Adoption durch den Stiefvater in aller Regel dem Wohl des Kindes dient.
Unabhängig davon ist die Regelung nicht erforderlich, um eine wünschenswerte Absicherung des Kindes in der Stieffamilie zu erreichen. Einem Interesse des Kindes daran, daß der Stiefelternteil gemeinsam mit dem leiblichen Elternteil Elternverantwortung wahrnimmt, könnte weitgehend durch eine Verbesserung der rechtlichen Stellung des Stiefelternteils Rechnung getragen werden. Darüber hinaus könnte eine Stiefkindadoption ohne völliges Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zum leiblichen Elternteil erwogen werden. Außerdem würde es für die Wahrung des Kindeswohls ausreichen, wenn die Adoption durch den Ehemann der Mutter nur in den Fällen ermöglicht würde, in denen die Abwägung mit den Belangen des Vaters ergibt, daß das Interesse des Kindes am Ausspruch der Adoption überwiegt. Da der Gesetzgeber dem Vater nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt hat, durch Geltendmachung seiner Belange eine solche Abwägung zu erreichen, ist die Regelung auch im engeren Sinne unverhältnismäßig.
c) Den dargelegten Bedenken kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift Rechnung getragen werden. Wortlaut und Zusammenhang der Regelung ergeben eindeutig, daß der Gesetzgeber dem Vater bei der Adoption des nichtehelichen Kindes durch die Mutter keinerlei Rechte einräumen und ihm bei einer Adoption durch Dritte nur die in § 1747 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BGB genannten Möglichkeiten gewähren wollte. Der im Gesetz zum Ausdruck gekommene Wille wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze aber dort, wo sie zu dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 90, 263 ≪275≫ m.w.N.).
4. Da § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in dem hier geprüften Umfang schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungswidrig ist, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob auch andere Verfassungsnormen verletzt sein könnten.
II.
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Sie beruhen auf der verfassungswidrigen Regelung in § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Die Vormundschaftsgerichte sind jeweils davon ausgegangen, daß der entgegenstehende Wille des Vaters die Annahme nicht hindere. Sie haben auch keine Abwägung zwischen den Belangen des Vaters und dem Interesse des Kindes an der Adoption vorgenommen. 2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach verletzen den Beschwerdeführer zu 1) darüber hinaus in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
a) Art. 103 Abs. 1 GG ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten. Das gilt unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist und ob das Verfahren vom Verhandlungs- oder vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird; ebensowenig kommt es auf eine förmliche Beteiligtenstellung an. Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht vielmehr jedem zu, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 89, 381 ≪390≫ m.w.N.).
Danach ist der Vater des nichtehelichen Kindes am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Er ist von der Entscheidung in seinem Elternrecht betroffen, unabhängig davon, ob ihm der Gesetzgeber materielle Rechte in bezug auf die Adoption eingeräumt hat. Denn er verliert durch die Adoption seine Stellung als Vater mit allen Rechten und Pflichten. Insbesondere wird ihm auch die rechtliche Möglichkeit genommen, eine Umgangsregelung zu beantragen oder nach § 1711 Abs. 3 i.V.m. § 1634 Abs. 3 BGB Auskunft über das Kind zu verlangen.
Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß das Jugendamt nach § 51 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet ist, den Vater über seine Rechte aus § 1747 Abs. 2 BGB zu belehren. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör „vor Gericht”. Danach muß den vom gerichtlichen Verfahren materiell Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu dem hierauf bezogenen Vortrag anderer Verfahrensbeteiligter zu äußern. Die Belehrung des Vaters durch das Jugendamt nach § 51 Abs. 3 SGB VIII kann die Anhörung durch das Gericht nicht ersetzen. Abgesehen davon, daß das Jugendamt nur zu einer Beratung des Vaters bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB verpflichtet ist, nicht aber zu seiner umfassenden Anhörung, ist nicht gewährleistet, daß die Äußerung des Vaters dem Gericht vollständig und frei von Wertungen übermittelt wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß das Jugendamt in aller Regel am Adoptionsverfahren – wie auch in den Ausgangsverfahren – in mehreren Funktionen beteiligt ist und deshalb die Anhörung durch ein neutrales Gericht nicht ersetzen kann (vgl. BVerfGE 83, 24 ≪36≫).
b) Das Vormundschaftsgericht hat seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Beschwerdeführer zu 1) verletzt. Es hat ihn nicht beteiligt und ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt sowie zum Vortrag der anderen Verfahrensbeteiligten zu äußern, insbesondere seine Beziehung zu den Kindern aus seiner Sicht zu schildern. Er war – für das Gericht erkennbar – nicht einmal vom Jugendamt bei der Erarbeitung der Stellungnahme beteiligt worden.
Die Adoptionsbeschlüsse können auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Adoptionen seien mit dem Ziel angestrebt worden, seinen Umgang mit den Kindern für die Zukunft völlig auszuschließen, dieser Ausschluß sei aber dem Wohl der Kinder abträglich. Es läßt sich nicht ausschließen, daß seine Anhörung zu einer anderen Bewertung der Adoptionsvoraussetzungen geführt hätte. Dieser Annahme steht auch der Vermerk des Richters über das spätere Gespräch mit dem Beschwerdeführer nicht entgegen. An einer erneuten Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen war der Richter durch § 56 e Satz 3 FGG gehindert.
3. Der Beschwerdeführer zu 2) wird durch die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und durch die ihnen zugrunde liegende Vorschrift des § 56 e Satz 3 FGG nicht in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Weder diese Verfassungsnorm noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet einen Anspruch auf einen Instanzenzug gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 89, 381 ≪390≫ m.w.N.). Die Frage, ob die gesetzliche Regelung insoweit verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, als sie eine fachgerichtliche Überprüfung des Adoptionsbeschlusses selbst in solchen Fällen ausschließt, in denen ein materiell Betroffener im Adoptionsverfahren überhaupt nicht beteiligt worden ist, kann offen bleiben; denn der Beschwerdeführer zu 2) ist vom Vormundschaftsgericht über das Verfahren unterrichtet und angehört worden.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG darin sieht, daß den Einwilligungsberechtigten gegen die Ersetzung ihrer Einwilligung der Instanzenzug offensteht, während der Vater des nichtehelichen Kindes keine entsprechende Möglichkeit hat, eine Überprüfung des gegen seinen Willen ergangenen Adoptionsbeschlusses zu erreichen, richtet sich seine Rüge der Sache nach gegen die materiell-rechtliche Regelung über die Rechtsstellung des Vaters. Insoweit wird seinem Anliegen schon durch die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB Rechnung getragen.
D.
Der festgestellte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hat zur Folge, daß § 1747 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB für mit diesem Grundrecht unvereinbar zu erklären ist. Der Gesetzgeber hat die Verfassungswidrigkeit spätestens bis zum Ende dieser Legislaturperiode zu beseitigen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind Verfahren über die Adoption eines nichtehelichen Kindes durch die Mutter oder deren Ehemann auszusetzen, sofern der Vater nicht in die Adoption einwilligt. Die Rechtskraft der angegriffenen Beschlüsse ist insoweit aufzuheben, als sie einer erneuten Prüfung und Entscheidung entgegensteht.
I.
1. Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1, § 78 Satz 1 BVerfGG). Etwas anderes gilt jedoch, wenn der verfassungswidrige Teil der Norm nicht klar abgrenzbar ist, wenn die Verfassungswidrigkeit darin besteht, daß eine Personen- oder Fallgruppe nicht einbezogen worden ist, oder wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 90, 263 ≪276≫).
Danach scheidet eine Nichtigerklärung hier schon deshalb aus, weil die Verfassungswidrigkeit der Regelung darin besteht, daß dem Vater bei der Adoption des nichtehelichen Kindes nur unzureichende Rechte eingeräumt worden sind. Außerdem stehen dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen, die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. So kann er für die Adoption des nichtehelichen Kindes die Einwilligung des Vaters vorsehen und den unterschiedlichen sozialen Gegebenheiten durch eine differenzierende Ausgestaltung der Regelung über die Ersetzung der Einwilligung Rechnung tragen. Das Elternrecht schließt aber auch eine Regelung nicht von vornherein aus, die dem Vater ein Widerspruchsrecht gibt, das nur unter bestimmten Voraussetzungen überwunden werden kann.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Rechtslage unverzüglich mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Wegen des engen Zusammenhangs der erforderlichen Neuregelung mit der Reform des Kindschaftsrechts erscheint es sachgerecht, ihm hierfür höchstens bis zum Ende der Legislaturperiode Zeit zu gewähren (vgl. BVerfGE 90, 263 ≪277≫).
2. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von dem für verfassungswidrig erklärten Teil der Vorschrift abhängt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht geboten und bei Abwägung aller Umstände nicht gerechtfertigt.
Die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Regelung würde bedeuten, daß bis zur Neuregelung in einer unbestimmten Zahl von Fällen das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Vätern und nichtehelichen Kindern unter Verletzung des Elternrechts des Vaters endgültig beendet werden könnte. Gegenüber dieser Folge wiegt das Interesse der betroffenen Kinder daran, bereits vor einer gesetzlichen Neuregelung von ihrer Mutter oder deren Ehemann adoptiert zu werden, weniger schwer. Sie können auch ohne Adoption weiterhin bei der Mutter oder bei der Mutter und deren Ehemann leben und von diesen betreut und erzogen werden. Soweit der Umgang mit dem Vater ihr Wohl gefährdet, kann er schon nach geltendem Recht ausgeschlossen werden. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung der Rechte des Vaters erscheint es vertretbar, den Kindern die rechtliche Absicherung ihrer Lage, die mit der Adoption verbunden wäre, während der Übergangszeit zu versagen.
Eine vorläufige Regelung der Rechtsstellung des Vaters bei den hier in Frage stehenden Adoptionen durch das Bundesverfassungsgericht, etwa durch Regeln, die in der Übergangszeit eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters ermöglichen würden, ist ebenfalls nicht angezeigt. Sie würde dem Gesetzgeber vorgreifen, ohne daß hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht. Auch wenn die rechtliche Absicherung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall für das Wohl des Kindes von erheblicher Bedeutung sein kann, ist es den Kindern und den anderen Beteiligten doch zuzumuten, die gesetzliche Neuregelung abzuwarten, wenn der Vater der Adoption widerspricht. Die Möglichkeit einer Adoption mit Einwilligung des Vaters wird durch die vorliegende Entscheidung nicht berührt.
II.
1. Verletzt eine gerichtliche Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht, so hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur diese Verletzung festzustellen, sondern auch die angegriffene Entscheidung aufzuheben (§ 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG). Damit wird die angegriffene Entscheidung rückwirkend beseitigt und das Ausgangsverfahren in den Stand vor ihrem Erlaß zurückversetzt. Eine Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere eine Begrenzung der Aufhebung in sachlicher, formeller oder zeitlicher Hinsicht, ist aber zulässig, wenn die uneingeschränkte Aufhebung zu Rechtsfolgen führen würde, die durch Sinn und Zweck der Verfassungsbeschwerde nicht zu rechtfertigen und weniger erträglich sind als die teilweise Aufrechterhaltung einer verfassungswidrigen Entscheidung (vgl. BVerfGE 89, 381 ≪394 f.≫).
Für den Fall einer Volljährigenadoption, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgesprochen worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß der Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich auf die Beseitigung der Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses zu beschränken ist, weil die am Annahmeverhältnis Beteiligten ein schutzwürdiges Interesse daran haben, daß der durch den Adoptionsbeschluß begründete Status nicht verändert wird, solange noch nicht feststeht, ob das Vormundschaftsgericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Voraussetzungen für die Adoption verneinen oder weiterhin bejahen wird. Führt die Nachholung des rechtlichen Gehörs zu dem Ergebnis, daß die Adoption nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, ist der Adoptionsbeschluß grundsätzlich rückwirkend aufzuheben (BVerfGE 89, 381 ≪396 f.≫).
2. a) Die Erwägungen, die dieser Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs zugrunde liegen, gelten ebenso für die Minderjährigenadoption. Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die angegriffenen Beschlüsse die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Da die Verletzung des Elternrechts in der unzureichenden Rechtsstellung des Vaters bei der Adoption liegt, eine Adoption gegen seinen Willen aber nicht von Verfassungs wegen generell ausgeschlossen ist, läßt sich ähnlich wie bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör derzeit noch nicht absehen, ob die Voraussetzungen für eine Adoption endgültig zu verneinen sind oder ob die Adoption nach Schaffung einer verfassungsmäßigen Regelung ausgesprochen werden kann. Der Rechtsfolgenausspruch ist daher auf die Beseitigung der Rechtskraft zu beschränken, weil die angenommenen Kinder ein schutzwürdiges Interesse daran haben, daß ihr Status, wie er durch die Adoptionsbeschlüsse begründet wurde, nicht verändert wird, solange noch nicht feststeht, ob die Adoptionen aufzuheben sind.
Die Sachen sind an die Vormundschaftsgerichte zurückzuverweisen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1) erscheint es angezeigt, die Sache an einen anderen Richter zurückzuverweisen.
Durch die Beseitigung der Rechtskraft wird den Vormundschaftsgerichten eine erneute Prüfung und Entscheidung ermöglicht. Sie können noch einmal prüfen, ob die Adoption dem Wohl des Kindes dient, und die Beschwerdeführer befragen, ob sie der Adoption zustimmen. Soweit die Prüfung ergibt, daß die Entscheidung nicht vor Erlaß der gesetzlichen Neuregelung ergehen kann, haben sie die Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen. Dabei werden sie auch zu erwägen haben, ob mit Rücksicht auf den offenen Ausgang des Verfahrens eine Umgangsregelung in Betracht kommt.
b) Soweit die erneute Prüfung später ergibt, daß die Adoption nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, ist sie mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, sofern der Gesetzgeber nicht eine besondere Übergangsregelung trifft. Anders als bei der Volljährigenadoption (vgl. BVerfGE 89, 381 ≪397 f.≫) überwiegt bei der Minderjährigenadoption regelmäßig das Interesse der Beteiligten daran, daß die Folgen der Aufhebung auf die Zukunft beschränkt werden, wie dies für die familienrechtliche Aufhebung in § 1764 Abs. 2 BGB vorgesehen ist. Der von den Beschwerdeführern mit den Verfassungsbeschwerden angestrebten Erhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses zum Kind mit dem primären Ziel, die emotionale Vater-Kind-Beziehung aufrechterhalten oder wieder aufbauen zu können, kommt ohnehin nur für die Zukunft praktische Bedeutung zu. Vermögensrechtlichen Interessen ist bei einer Minderjährigenadoption kein entscheidendes Gewicht beizumessen (vgl. § 1745 Satz 2 BGB). Vielmehr ist zu bedenken, daß eine Rückabwicklung der verschiedenen Rechtsfolgen, soweit sie überhaupt möglich ist, zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, das Verhältnis zwischen den Beteiligten zusätzlich belasten und sich auf die betroffenen Kinder nachteilig auswirken könnte. Da diesen Nachteilen keine wirklichen Vorteile für die Beschwerdeführer gegenüberstünden, ist die zeitliche Wirkung der Aufhebung auf die Zukunft zu beschränken.
3. Da die Verfassungsbeschwerden im wesentlichen begründet sind, haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Das gilt auch für den Beschwerdeführer zu 2), weil er mit seinem eigentlichen Anliegen Erfolg hat.
Unterschriften
Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas
Fundstellen