Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Hilfeleistung von Steuerberatungsgesellschaft oder deren Angestellten für Lohnsteuer-Hilfevereine in Lohnsteuer-Sachen
Leitsatz (redaktionell)
Das vom BFH im Wege der Auslegung dem § 23 Abs. 1 StBerG entnommene Verbot, mit der Durchführung der Mitgliederberatung eine Steuerberatungsgesellschaft und deren Angestellte zu beauftragen, bleibt innerhalb des Gestaltungsbereichs, den Art. 12 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 3 Abs. 1 GG für Berufsausübungsregelungen läßt. Das Verbot hat in § 23 Abs. 1 StBerG eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Normenkette
StBerG § 23 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
1. Da der beschwerdeführende Verein als Selbsthilfeeinrichtung für seine Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erheben darf und da ihm die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen nicht erlaubt ist (§§ 14 Abs. 1 Nr. 4, 26 Abs. 2 StBerG), erscheint es zweifelhaft, ob er überhaupt eine Erwerbszwecken dienende berufliche Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ausübt. Selbst wenn aber die Anwendbarkeit dieses Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt wird, bleibt das vom Bundesfinanzhof im Wege der Auslegung dem § 23 Abs. 1 StBerG entnommene Verbot, mit der Durchführung der Mitgliederberatung eine Steuerberatungsgesellschaft und deren Angestellte zu beauftragen, innerhalb des Gestaltungsbereichs, den Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG für Berufsausübungsregelungen läßt.
Das Verbot hat in § 23 Abs. 1 StBerG eine ausreichende gesetzliche Grundlage, was die angegriffene Entscheidung zutreffend anhand von Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ausführt (vgl. auch BVerfGE 21, 227 ≪232≫). Es hält auch materiellrechtlich einer verfassungsmäßigen Überprüfung stand. Es dient – wie in der angegriffenen Entscheidung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dargelegt wird – einer geordneten Steuerrechtspflege und somit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls. Ferner belastet es den Lohnsteuerhilfeverein nicht unzumutbar und verstößt – ungeachtet der Frage, inwieweit der beschwerdeführende Verein insoweit überhaupt in allein zulässiger weise die Verletzung eigener Rechte geltend macht –, auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
2. Dem vom Bundesfinanzhof aus dem Gesetz hergeleiteten Verbot steht Art. 9 Abs. 1 GG ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn zugunsten des beschwerdeführenden Vereins davon ausgegangen wird, daß er durch Art. 9 Abs. 1 GG nicht nur vor einem Verbot und verbotsgleichen Maßnahmen sondern auch gegen weniger weitgehende Beeinträchtigungen seines Bestandes und seiner Betätigung geschützt ist, so ist es dem Gesetzgeber doch nicht verwehrt, einer steuerberatenden Betätigung des Vereins Schranken zu ziehen, die zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (vgl. BVerfGE 30, 227 ≪243≫ unter Hinweis auf BVerfGE 19, 303 ≪322≫; 28, 295 ≪306≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen