Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerdeführerin, die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Ruhr-Universität Bochum, wendet sich unmittelbar gegen Normen des Landeshochschulrechts, die die Hochschulen des Landes verpflichten, ab dem Wintersemester 2007/2008 nur noch Studiengänge, die auf die Erlangung eines Bachelor- oder Mastergrades ausgerichtet sind, anzubieten und ihre bisherigen Studiengänge, die zu einem Diplomgrad, Magistergrad oder einem sonstigen Grad führen, auslaufen zu lassen.
1. Die nordrhein-westfälische Hochschulgesetzesnovelle führt einen Prozess fort, der im Jahre 1998 mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes – 4. HRGÄndG – (BGBl I S. 2190 ff.) auf Bundesebene eingeleitet, anschließend auf europäischer Ebene weiterentwickelt wurde und bislang nicht abgeschlossen ist.
Die in Umsetzung des 4. HRGÄndG erlassenen Landesgesetze gestatteten es den Hochschulen erstmals, probehalber Studiengänge einzuführen, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad sowie zu einem Master- oder Magistergrad führen. Ziel war von Anfang an zumindest in einzelnen Fachrichtungen die vollständige Umstellung des Studienangebots von Diplomstudiengängen auf Bachelor- und Masterstudiengänge (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. Oktober 1997, BTDrucks 13/8796, S. 21). Diesen Reformbestrebungen waren Diskussionen über Defizite des deutschen Hochschulwesens vorangegangen. Als Probleme waren dabei eine verminderte Attraktivität des deutschen Hochschulstandorts für ausländische Studierende, geringere Karriereaussichten deutscher Hochschulabsolventen im Ausland, eine erschwerte Mobilität deutscher Studierender sowie eine relativ hohe Studienabbrecherquote benannt worden. Als Ursachen galten unter anderem eine zu lange Studiendauer und die mangelnde Anerkennung von Studienleistungen und Hochschulabschlüssen deutscher Hochschulen im Ausland, was insbesondere auch auf den Diplomgrad zutraf. Mit der Einführung eines modularisierten zweistufigen Systems von Studiengängen sollte diesen Defiziten begegnet werden (BTDrucks 13/8796, S. 13, 20 f.).
Parallel dazu erfolgten Bestrebungen auf europäischer Ebene zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums. In der Gemeinsamen Erklärung zur Harmonisierung der Architektur der europäischen Hochschulbildung (Sorbonne-Erklärung) von 1998 verabredeten die Bildungsminister von Frankreich, Italien, Großbritannien und Deutschland, die Mobilität der Studierenden sowie ihre Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt zu fördern und die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hochschulen durch eine Angleichung der Studiensysteme zu stärken. Dazu skizzierten sie ein zweistufiges Studiensystem, das die Vergleichbarkeit der Studienleistungen und Hochschulabschlüsse gewährleisten sollte.
In der kurz darauf folgenden Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Bildungsminister (Bologna-Erklärung) von 1999 verpflichteten sich 31 Staaten politisch, das in der Sorbonne-Erklärung skizzierte Studiensystem bis 2010 einzuführen. Dieses stützt sich auf zwei Hauptzyklen, einen Zyklus bis zum ersten Abschluss (undergraduate) und einen Zyklus nach dem ersten Abschluss (graduate). Es entspricht somit im Wesentlichen dem zweistufigen Bachelor- und Master-Studiensystem, für dessen Einführung auf Probe sich der deutsche Gesetzgeber mit dem 4. HRGÄndG entschieden hatte.
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes – 6. HRGÄndG – (BGBl I 2002, S. 3138) sollen Bachelor- und Masterstudiengänge nunmehr aus dem Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen überführt werden. Durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 und des § 19 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) können Bachelor- und Masterstudiengänge jetzt auch alternativ anstelle von Diplomstudiengängen vorgesehen werden. Diese Neufassung dient ausdrücklich auch den Zielen des Bologna-Prozesses (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 4. April 2002, BTDrucks 14/8732, S. 1). Die Regelung ist als Zwischenschritt auf dem Weg zu betrachten, die Studiengänge bis 2010 vollständig auf Bachelor und Master umzustellen.
Dieses Ziel verfolgt auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber. Mit der Novellierung des Hochschulgesetzes soll “die Internationalisierung der Hochschulen vor dem Hintergrund des Bologna-Prozesses verstärkt und das System der Studiengänge umgebaut werden. Dementsprechend sichert die Neuregelung den Umbau des Systems der Studiengänge zu einem ausschließlichen Angebot von Bachelor- und Masterstudiengängen” (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreform vom 9. Juni 2004, LTDrucks 13/5504, S. 1 f.). Diesem Ziel diente ursprünglich der durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG) vom 30. November 2004 (GV.NW S. 752) in das Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (im Folgenden: Hochschulgesetz – HG – i.d.F. des HRWG) eingefügte § 84a in Verbindung mit Art. 13 HRWG. Beide Normen waren mit dem Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und wurden durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NW S. 474) ersetzt, nach dessen Artikel 1 das neue Hochschulgesetz (im Folgenden: Hochschulgesetz – HG – i.d.F. des HFG) in § 60 Abs. 4 und 5 im Wesentlichen inhaltsgleich regelt:
…
(4) Die Hochschulen stellen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen.
(5) Zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 werden in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 Hochschulgesetz vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. In begründeten Fällen kann das Ministerium die Frist nach Satz 1 um bis zu einem Jahr verlängern. Zur Sicherung der Verantwortung des Landes für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen bestimmt das Ministerium insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch § 84a Satz 1 HG in der Fassung des HRWG in Verbindung mit Art. 13 Nr. 1 Satz 1 HRWG beziehungsweise durch § 60 Abs. 4 und 5 HG in der Fassung des HFG.
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit stehe ihr als Fakultät zu und erstrecke sich auf alle Angelegenheiten, die als “wissenschaftsrelevant” angesehen werden müssten. Die Verpflichtung zum Umbau des bisherigen Systems der Studiengänge greife in ihre Wissenschaftsfreiheit ein, da es ihr ureigenes Recht sei, frei darüber entscheiden zu können, ob sie ihren Diplomstudiengang nach dem genannten Datum fortführen wolle.
Dieser Eingriff sei weder formell noch materiell verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die angegriffenen Regelungen seien mit § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 HRG unvereinbar und daher nichtig. Diese Rahmenvorschriften verpflichteten die Landesgesetzgeber, den Hochschulen die Kompetenz einzuräumen, autonom darüber zu entscheiden, ob sie Diplomstudiengänge einrichten und aufrechterhalten sowie Diplomgrade verleihen und zusätzlich oder alternativ Bachelor- und Masterstudiengänge vorsehen wollten.
Darüber hinaus seien die angegriffenen Regelungen mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbar. Zwar verfolgten sie das legitime Ziel, die durch Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Ausbildungsfreiheit der Studierenden durch die Schaffung eines europäischen Hochschulraums zu fördern. Die Beschwerdeführerin bezweifelt jedoch die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit eines vollständigen Umbaus des bisherigen Studienangebots zu einem Angebot von Bachelor- und Masterstudiengängen. Es werde keine ausreichende Vergleichbarkeit der Studienleistungen und Hochschulgrade erreicht. Die neuen Grade hätten erhebliche Anerkennungsschwierigkeiten. Innerhalb der vorgesehenen kürzeren Regelstudienzeiten sei ein wirklich qualifizierender Abschluss nicht erreichbar. Aufgrund ihrer schwachen Erfolgschancen könne die neue Studienstruktur daher einen gravierenden Eingriff in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit wie die Verpflichtung zur Abschaffung der Diplomstudiengänge nicht rechtfertigen.
3. Zur Verfassungsbeschwerde hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Der Eingriff in das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin sei gerechtfertigt. Die Freiheit der Wissenschaft stoße bei der Gestaltung des Studiums und der Studienabschlüsse auf Grundrechtspositionen der Auszubildenden. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, zwischen den kollidierenden Belangen einen Ausgleich zu schaffen.
Der Landesgesetzgeber habe vorliegend diese Kompetenz in Übereinstimmung mit den Vorgaben der §§ 18, 19 HRG ausgeübt. Diese Regelungen seien als Grundlage für eine landesgesetzliche Konkretisierung zu verstehen. Es liege im Ermessen des Landesgesetzgebers, ob er Bachelor- und Masterabschlüsse vorsehe und welchen Stellenwert – bis hin zur Exklusivität – er diesen neuen Abschlüssen einräume. Mit dem 6. HRGÄndG sollten Bachelor- und Masterstudiengänge aufgewertet werden. Diese Intention würde in ihr Gegenteil verkehrt, wolle man die Vorschrift als Sperre gegen eine zwingende Umstellung auf die neuen Abschlüsse verstehen. Zwar träfen § 18 und § 19 HRG keine eindeutige Aussage darüber, ob der Landesgesetzgeber überkommene Studienabschlüsse zugunsten von Bachelor und Master abschaffen dürfe. Soweit Auslegungsunsicherheiten bestünden, müsse das Rahmenrecht jedoch seiner Funktion gemäß dahingehend interpretiert werden, dass es dem Landesgesetzgeber einen Konkretisierungs- und Gestaltungsspielraum eröffne.
Die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit sei verhältnismäßig. Sie diene den legitimen Zwecken, die europäische Vergleichbarkeit der Abschlüsse sowie die Mobilität von Studierenden und Hochschulabsolventen in einem zusammenwachsenden europäischen Hochschul- und Wirtschaftsraum sicherzustellen, die Studienzeiten zu verkürzen und Studienabbrecher zu verhindern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen und Absolventen zu verbessern.
Die Umstellungsverpflichtung sei zur Förderung dieser Ziele geeignet, erforderlich und angemessen. Die mit der Umstellung des Studienangebots verbundenen gesetzgeberischen Prognosen seien gut vertretbar. Vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten könnten die Geeignetheit eines gesetzgeberischen Reformwerkes schon deshalb nicht in Frage stellen, weil anderenfalls längerfristig angelegte Reformen kaum möglich seien.
Die Umstellung sei zudem erforderlich, weil bei einer zu langen Übergangsphase die Gefahr bestünde, dass die Akzeptanzchancen der neuen Studienabschlüsse reduziert würden.
Den Fakultäten verbleibe ein hinreichender Gestaltungsspielraum. Insbesondere die Sicherung des wissenschaftlichen Niveaus der Ausbildung bleibe weiterhin ureigenste Kompetenz der Hochschulen und ihrer Fakultäten.
Die Beseitigung der Wahlfreiheit, verschiedene Arten von Studiengängen und -abschlüssen nebeneinander anzubieten, sei als solche auch nicht unverhältnismäßig. Eine solche Wahlfreiheit sei erst mit dem 4. HRGÄndG einfachgesetzlich geschaffen worden. Es habe sie zuvor auch nicht gegeben, so dass lediglich ein alter Rechtszustand – wenngleich mit anderen Abschlüssen – wiederhergestellt worden sei.
Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne werde schließlich auch durch die lange Vorlaufzeit und Umstellungsfrist abgesichert, die hinreichenden Planungsvorlauf und substantielle Erprobungsmöglichkeiten für die neuen Abschlüsse vorsehe.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪115≫; 67, 202 ≪207 f.≫; 111, 333 ≪352 ff.≫). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin ist durch die Abschaffung der Kompetenz, Studienanfängern einen Diplomstudiengang in Wirtschaftswissenschaft anzubieten und ihnen den Hochschulgrad Diplom-Ökonom/in zu verleihen, nicht verletzt.
a) Hochschulen und ihre Fakultäten können aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit kein Recht ableiten, den Bereich der wissenschaftsorientierten Berufsausbildung autonom zu gestalten. Die Hochschulen dienen nicht nur der Pflege der Wissenschaft, sondern haben vor allem auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪121 f.≫; 67, 202 ≪207≫). Die auf einen berufsqualifizierenden Abschluss zielende Lehre ist eine den Universitäten und Fakultäten einfachgesetzlich übertragene staatliche Aufgabe. Den staatlichen Gesetzgeber trifft in diesem Bereich schon im Hinblick auf die Grundrechtspositionen der Auszubildenden aus Art. 12 Abs. 1 GG eine Mitverantwortung. Obwohl es Sache des parlamentarischen Gesetzgebers ist, Rahmenregelungen im Bereich der berufsorientierten Lehre zu erlassen, ist er bei der Gestaltung der Berufsausbildungsfreiheit durch eine Übertragung der wissenschaftsbezogenen Berufsausbildung auf die Hochschulen und ihre Untergliederungen sowie bei der Festlegung der Rahmenbedingungen mit Blick auf die Wissenschaftsfreiheit nicht gänzlich frei. Vielmehr wird seine Gestaltungsfreiheit im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als “wissenschaftsrelevant” angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪114 f.≫; 93, 85 ≪95≫; 111, 333 ≪353≫).
Hochschulen und ihren Fakultäten erwächst daher aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht, kompetenziell und organisatorisch so ausgestaltet zu werden, dass durch sie und mit ihnen freie Forschung und Lehre möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪117, 123 f.≫; 54, 363 ≪389 ff.≫; 111, 333 ≪354≫). Art. 5 Abs. 3 GG verbietet dem Gesetzgeber, den Wissenschaftsbetrieb so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung der Mitglieder erforderlichen Freiheitsraums herbeigeführt wird (vgl. BVerfGE 111, 333 ≪355, 364≫).
Solange der Gesetzgeber diese Grenzen beachtet, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb so zu regeln, dass die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfGE 35, 79 ≪116, 120≫; 47, 327 ≪404≫; 93, 85 ≪95≫; 111, 333 ≪355 f.≫). Er ist dabei nicht an überkommene Strukturen gebunden. Vielmehr ist er berechtigt und verpflichtet, den Wissenschafts- und Ausbildungsbetrieb kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu reformieren (vgl. BVerfGE 67, 202 ≪207 f.≫; 111, 333 ≪355 f.≫). Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich für Fakultäten kein Bestandsschutz hinsichtlich der ihnen einmal einfachgesetzlich eingeräumten Kompetenzen (vgl. zur Auflösung von Fachbereichen BVerfGE 85, 360 ≪382, 384 f.≫).
b) Der Landesgesetzgeber hat diese Grenzen seines Gestaltungsspielraums bei der Neuregelung des Hochschulwesens in Nordrhein-Westfalen beachtet.
aa) Die Verpflichtung, die Diplomstudiengänge zu beenden, führt nicht dazu, dass an der Fakultät keine freie Lehre mehr erfolgen könnte. Vielmehr wird eine kompetenzbegründende, ausfüllungsbedürftige Rahmenordnung durch eine neue, ebenfalls kompetenzbegründende und ausfüllungsbedürftige Rahmenordnung ersetzt. Die im Hochschulgesetz in der Fassung des HFG enthaltenen Rahmenregelungen unterscheiden sich insoweit kaum von denen des Hochschulgesetzes in der Fassung des HRWG. Auch in den neuen Regelungen beschränkt sich der Gesetzgeber auf strukturelle Vorgaben und überlässt die inhaltliche Ausgestaltung den Fakultäten. Wie im Hinblick auf die Diplomstudiengänge obliegt der Erlass der Prüfungsordnungen den Fakultäten unter Kontrolle durch das zentrale Leitungsorgan der Hochschule. Wie § 94 Abs. 2 HG in der Fassung des HRWG macht § 64 Abs. 2 HG in der Fassung des HFG fast wortgleich lediglich strukturelle Vorgaben für die durch die Fachbereiche zu erlassenden Prüfungsordnungen. Den Fakultäten verbleibt somit weiterhin ein ausreichender Spielraum, innerhalb dessen sie der freien Lehre durch eine unterschiedliche inhaltliche Ausgestaltung ihrer Studiengänge ausreichend Rechnung tragen können.
Auch aus der Verpflichtung zu einer stärkeren Berufsorientierung des Bachelorstudiengangs im Verhältnis zum Masterstudiengang ergeben sich keine inhaltlichen Vorgaben, die die Freiheit der Lehre gefährden. Im Rahmen der berufsorientierten Ausbildung wird von den an Universitäten und ihren Fachbereichen beschäftigten Wissenschaftlern eine Lehre gefordert, die auf berufliche Tätigkeiten vorbereitet. Diese hat jedoch die Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zum Inhalt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HG i.d.F. des HFG). Die berufsorientierte Ausbildung und die freie Lehre bilden somit keinen Gegensatz, sondern fördern sich gegenseitig. Durch diese Rahmenvorgaben wird zudem die Entscheidung der Universitäten, welche wissenschaftlichen Inhalte und Methoden sie für die jeweiligen berufsqualifizierenden Abschlüsse als Lehrstoff für erforderlich halten, nicht tangiert. Auch die Diplomstudiengänge sollten zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen und auf die Vermittlung berufsorientierter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden ausgerichtet sein (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 HG i.d.F. des HFG). Insoweit ergeben sich auch hier keine Änderungen, die als Gefahr für die wissenschaftliche Lehre qualifiziert werden könnten.
bb) Der Gesetzgeber verfolgt legitime hochschulpolitische Ziele insbesondere im Interesse der Studierenden. Nach seinen Vorstellungen soll die vollständige Umstellung des Studiensystems auf Bachelor- und Masterstudiengänge ein wichtiger Baustein für die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Hochschulraums sein und dazu beitragen, die Studienabschlüsse länderübergreifend kompatibel zu machen und Hochschulwechsel zu erleichtern. Dieser Umbau soll bis zum Wintersemester 2006/2007 grundsätzlich abgeschlossen sein, damit die politische Zielvorgabe des Bologna-Prozesses, eine europaweite Angleichung der Studiensysteme bis zum Jahr 2010, erreicht werden kann. Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist weder willkürlich noch sachwidrig. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber von vertretbaren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Motiven leiten lassen. Das Auslaufenlassen der Diplomstudiengänge erscheint auch nicht als von vornherein ungeeignet, die gesetzgeberischen Zielvorstellungen verwirklichen zu helfen. Ob die parallele Aufrechterhaltung der Diplomstudiengänge und des Hochschulgrades Diplom oder eine gänzlich andere strukturelle Ausgestaltung der Studiengänge unter Erhaltung des Diploms zweckmäßig gewesen wäre, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen. Die angegriffenen Regelungen halten sich daher innerhalb des hier für die Normsetzung offenen Gestaltungsermessens.
c) Die angegriffenen landesrechtlichen Regelungen verstoßen nicht im Sinne von Art. 31 GG gegen vorrangiges Bundesrecht. Sie sind mit § 18 Abs. 1 Satz 1 HRG vereinbar.
aa) Die nach Art. 125b Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden rahmenrechtlichen Vorschriften wollen Bachelor- und Masterstudiengänge aus dem Erprobungsstadium in das Regelangebot der Hochschulen überführen, so dass sie zukünftig “eine reguläre Alternative zu den Hochschulgraden nach § 18 HRG” bilden (vgl. BTDrucks 14/8732, S. 7). Das könnte so verstanden werden, dass die beiden Abschlüsse nebeneinander angeboten werden müssen. Im Zweifel ist Rahmenrecht aber so auszulegen, dass der Entscheidungsspielraum der Länder erhalten bleibt (vgl. BVerfGE 25, 142 ≪152≫; 66, 270 ≪285≫). Angesichts der Absicht des Rahmengesetzgebers, die neuen Abschlüsse aufzuwerten und auf Dauer den Bologna-Prozess umzusetzen, liegt es daher näher, die Vorschriften als eine Ermächtigung an die Länder zu verstehen, vorerst neben den Bachelor- und Masterstudiengängen die ehemaligen Studiengänge weiter bestehen zu lassen, ohne dass sie dazu aber verpflichtet wären. So verstanden steht die angegriffene landesgesetzliche Regelung mit dem Hochschulrahmengesetz im Einklang.
bb) Eine andere Auslegung wäre auch nicht mit der vormals in Art. 72 Abs. 2, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG a.F. enthaltenen Rahmengesetzgebungskompetenz vereinbar. Rahmenvorschriften richteten sich in erster Linie an den Landesgesetzgeber, was mit der Klarstellung in Art. 75 Abs. 1 GG a.F. (“für die Gesetzgebung der Länder”) durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) noch einmal hervorgehoben worden war. Vor diesem Hintergrund würde es gegen Art. 75 GG a.F. verstoßen, wenn man § 18 Abs. 1 Satz 1 HRG im Sinne einer Verpflichtung der Landesgesetzgeber auslegte, auf eine eigene Gestaltung zu verzichten und den Hochschulen die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Diplomstudiengänge zu überlassen. Eine derartige Auslegung griffe zudem in erheblichem Maße in die Kulturkompetenz der Länder ein. Denn die Entscheidung darüber, in welchem Umfang den Hochschulen als staatlichen Einrichtungen der Länder Selbstverwaltungsautonomie gewährt wird, fällt vornehmlich in die Entscheidungsgewalt der Länder. Diese Beschränkung der landesgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ginge zudem weit über das erforderliche Maß hinaus und verstieße daher gegen das in Art. 75 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 GG a.F. enthaltene Erforderlichkeitskriterium.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
III.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Bryde, Eichberger, Schluckebier
Fundstellen
NJW 2008, 640 |
NVwZ-RR 2008, 33 |
JuS 2008, 639 |
WissR 2007, 434 |