Die im übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Rüge der Beschwerdeführer, der Gesetzgeber habe nach Einführung des Wasserwerfers vom Typ W 6000 eine etwaige Pflicht zur Nachbesserung des NdsSOG evident verletzt, ist unbegründet.
Zwar hat der Gesetzgeber auch bei der Gestattung des Einsatzes technischer Mittel gegen Personen das Übermaßverbot zu beachten. Damit geht eine Überprüfungs- und Anpassungspflicht bei veränderten Verhältnissen einher (vgl. BVerfGE 65, 1 ≪55 f.≫; 83, 1 ≪13 ff., 16, 19 ff.≫; 90, 145 ≪219 ff. – abw. M.≫). Es ist aber nicht erkennbar, daß der Landesgesetzgeber seine Pflicht, Bürger nicht schwerwiegenden, unverhältnismäßigen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Wasserwerfereinsätze bei Demonstrationen auszusetzen, durch unterlassene Nachbesserung des NdsSOG verletzt hat. Die zuständigen Organe haben sich um eine Anpassung der den Wasserwerfereinsatz regelnden Bestimmungen an das erhöhte Gefährdungspotential der neuen Wasserwerfer bemüht. So ist die PDV 122 1984 geändert worden, und 1985 ist die Durchführung von Versuchsreihen mit dem Wasserwerfer Typ W 6000 veranlaßt worden. Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die vorhandene gesetzliche Regelung des Wasserwerfereinsatzes durch § 47 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, 2 und 3 NdsSOG auch für den neuen Wasserwerfertyp als ausreichend erachtet hat. Daß ein flexibler, verhältnismäßiger Einsatz des Wasserwerfers aufgrund der bestehenden Regelung generell ausgeschlossen wäre, ist nicht ersichtlich und von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet worden. Ebensowenig ist erkennbar, daß von einem Wasserwerfer unabhängig von der Art und Weise des Einsatzes (Entfernung, Stärke des Wasserstoßes) ein ähnliches Gefährdungspotential ausginge wie vom Schußwaffengebrauch, so daß der Wasserwerfereinsatz genauso bestimmt wie der Schußwaffengebrauch in den §§ 54 ff. NdsSOG geregelt werden müßte.
b) Der Einsatz des Wasserwerfers sowie die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und der Zivilgerichte, die seine Rechtmäßigkeit festgestellt haben, sind im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Allerdings begegnet die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklagen seien unzulässig gewesen, verfassungsrechtlichen Bedenken. Die vom Oberverwaltungsgericht an das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses gestellten Anforderungen stehen nicht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG. Es hat die Geltendmachung eines Grundrechtseingriffs nicht als ausreichend erachtet und maßgeblich darauf abgestellt, daß der Wasserwerfereinsatz sich gegen alle auf der Fahrbahn sitzenden Demonstranten gerichtet habe und die Beschwerdeführer keine Sonderbehandlung erfahren hätten. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet jedoch, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27 ≪40≫).
Deshalb darf verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz jedenfalls dann, wenn ein Kläger – wie hier – substantiiert erhebliche Grundrechtsverletzungen vorträgt, nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, daß am Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde. Das zeigt gerade die vorliegende Fallkonstellation. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts käme nämlich eine Prüfung der Rechtmäßigkeit von Polizeieinsätzen gegenüber Menschenmengen generell nicht in Betracht, weil durch die Vielzahl der Betroffenen ausgeschlossen ist, daß der Einzelne eine Sonderbehandlung erfahren hat. Daß aber staatliche Maßnahmen, die einen schwerwiegenden Eingriff in ein Grundrecht darstellen, gegenüber einer größeren Anzahl von Personen von vornherein einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sein sollten, wäre weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar.
Obwohl hiernach die Auffassung, es fehle an dem für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen erforderlichen Rehabilitationsinteresse der Beschwerdeführer, nicht in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG steht, hat die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Rechtmäßigkeitsprüfung der Sache nach vorgenommen, indem es (auch) der Begründetheit der Klagen nachgegangen ist und sie mit ausführlicher Begründung verneint hat. Die fehlerhaften Ausführungen zum Feststellungsinteresse der Beschwerdeführer haben sich mithin letztlich für die Beschwerdeführer nicht nachteilig ausgewirkt.
bb) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit scheidet bereits als Prüfungsmaßstab aus.
Zwar haben die Gerichte sich mit der Frage befaßt, ob die auch an die Beschwerdeführer gerichtete polizeiliche Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsplatzes und der Straße mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit vereinbar war. Ob die diesbezüglichen Ausführungen mit Art. 8 GG in Einklang stehen, bedarf jedoch keiner verfassungsrechtlichen Prüfung. Gegenstand der fachgerichtlichen Entscheidungen war nicht die Rechtmäßigkeit dieser polizeilichen Maßnahmen, sondern allein die Rechtmäßigkeit ihrer nachfolgenden zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Im Ausgangsverfahren hatten die Beschwerdeführer lediglich beantragt festzustellen, daß der gegen sie gerichtete Wasserwerfereinsatz, also die polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme, rechtswidrig gewesen sei.
Die Rechtmäßigkeit der Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Form des Wasserwerfereinsatzes hing nicht von der Rechtmäßigkeit der auf das Verlassen des Platzes und der Straße gerichteten Grundverfügung, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit Art. 8 GG, ab. Denn auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Das entspricht ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung und auch überwiegender Meinung in der Literatur (vgl. nur BVerwG, NJW 1984, S. 2591 ≪2592≫: “Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist.” Ferner VGH Baden-Württemberg, ESVGH 36, 217 ≪222 ff.≫; Rachor, in: Lisken/Denninger ≪Hrsg.≫, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., 1996, Absch. F Rn. 474; Schenke/Baumeister, NVwZ 1993, S. 1 ≪2 f.≫). Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg geht davon aus, daß die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht Voraussetzung für die Zwangsanwendung ist (NVwZ 1984, S. 323). Der Umstand, daß es sich in der angegriffenen Entscheidung zusätzlich mit der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung befaßt hat, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß es von dieser Auffassung abweichen wollte.
Verfassungsrechtlich bestehen gegen diese Rechtsauffassung keine Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, müssen Versammlungsteilnehmer eine rechtswidrige Versammlungsauflösung zunächst hinnehmen. Die Pflicht, sich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, kann nicht von der Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung abhängig gemacht werden. Da sich diese immer erst im nachhinein verbindlich feststellen läßt, könnten Versammlungsauflösungen nicht durchgesetzt werden, sobald ein Teilnehmer die Rechtswidrigkeit der Auflösung geltend macht. Widersetzen sich Versammlungsteilnehmer der polizeilichen Anordnung, ist der Einsatz staatlicher Zwangsmittel grundsätzlich zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Den Versammlungsteilnehmern bleibt lediglich die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit und gegebenenfalls die Verfassungswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen. Der Grundrechtsverstoß, der in der rechtswidrigen Auflösung einer Versammlung liegt, läßt sich auf diese Weise freilich nicht mehr heilen. Die daraus folgende Beeinträchtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist jedoch unvermeidlich, wenn die vom Staat zu gewährleistende Sicherheit anderer Rechtsgüter, denen die Beschränkung der Versammlungsfreiheit zu dienen bestimmt ist, nicht hintangestellt werden soll (vgl. BVerfGE 87, 399 ≪409≫). Der Grund dafür, daß es bei der Durchsetzung der Auflösungsverfügung nicht auf deren Rechtmäßigkeit ankommt, liegt in der Situationsgebundenheit der Entscheidung, deren Vollzug nicht bis zur verbindlichen oder auch nur vorläufigen Klärung der Rechtsfrage aufgeschoben werden kann (a.a.O., S. 410). Dieser Grund trifft auch vorliegend zu. Denn es geht allein um die Überprüfung des unmittelbaren Vollzugs einer situationsgebundenen Entscheidung und nicht um die nachträgliche Sanktion für die Nichtbefolgung einer Anordnung, die stets nach dem Ereignis erfolgt und daher eine verbindliche Klärung der Rechtmäßigkeit erlaubt.
Schließlich lag in der zwangsweisen Durchsetzung der Grundverfügung auch kein eigenständiger Eingriff in Art. 8 GG. Der Platzverweis erstreckte sich vielmehr auch auf das Umfeld des Baugeländes. Dieser Umstand steht auch der Annahme der Beschwerdeführer entgegen, daß sich hier eine neue, spontane Versammlung der auf dem Gelände verbliebenen Teilnehmer der geschlossenen Versammlung gebildet habe. Die Zwangsanwendung bezweckte folglich allein die sofortige Vollstreckung eines durch die Grundverfügung schon erfolgten Eingriffs.
cc) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das als spezielleres Grundrecht dem ebenfalls geltend gemachten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vorgeht.
Allerdings stellen die den Beschwerdeführern durch den Wasserwerfereinsatz zugefügten Verletzungen einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit dar. Das Grundrecht ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG sind Eingriffe in dieses Grundrecht aufgrund eines Gesetzes zulässig. Das Oberverwaltungsgericht und die Zivilgerichte haben die gesetzliche Grundlage für den Wasserwerfereinsatz in den Regelungen über die Anwendung unmittelbaren Zwangs im NdsSOG gesehen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen.
Auslegung und Anwendung des einschränkenden Gesetzes sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Dabei muß jedoch das einschränkende Gesetz seinerseits im Lichte des Grundrechts gesehen werden (vgl. BVerfGE 17, 108 ≪117≫). Das gebietet es, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 17, 108 ≪117≫; 51, 324 ≪346≫). Diesen Anforderungen sind die angegriffenen Entscheidungen gerecht geworden.
Die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs lagen nach den fachgerichtlichen Feststellungen vor. Verwaltungszwang ist nach § 42 Abs. 1 NdsSOG zulässig, um einen Verwaltungsakt durchzusetzen, wenn dieser unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Hier bestand der Verwaltungsakt in dem am Demonstrationsgelände ausgesprochenen Platzverweis der Polizei gemäß § 15 NdsSOG, der mit seiner Bekanntgabe mittels Lautsprecher wirksam geworden war (§ 43 Abs. 1 NdsVwVfG). Dieser Platzverweis verpflichtete die Beschwerdeführer, das Demonstrationsgelände und das Umfeld um das Baugelände zu verlassen. Auch die Stelle, an der der umstrittene Wasserwerfereinsatz erfolgte, war vom Platzverweis erfaßt. Der Platzverweis war auch sofort vollziehbar, weil es sich um eine unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten handelte und ein Rechtsmittel gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte.
Die Entscheidung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs stand im Ermessen der Polizei. Die Gerichte haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit tragfähigen Gründen Ermessensfehler verneint. Hierbei haben sie nachvollziehbar darauf abgestellt, daß die Freihaltung des unmittelbaren Bereichs um das Zwischenlager erforderlich war, damit den massiven gewalttätigen Angriffen, bei denen es nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bereits in erheblichem Umfang zu Verletzungen von eingesetzten Polizeibeamten gekommen war, wirksam begegnet werden konnte.
Bei der Wahl der Zwangsmittel war die Polizei nach § 4 Abs. 1 und 2 NdsSOG verpflichtet, die Folgen ihrer Eingriffe möglichst schonend für die Betroffenen zu gestalten und Maßnahmen zu ergreifen, die nicht zu erkennbar unverhältnismäßigen Nachteilen führten. Im Rahmen der Entscheidung, Wasserwerfer einzusetzen, mußte insbesondere das damit einhergehende Verletzungsrisiko berücksichtigt werden. Das erforderte eine Einsatzweise, die es den Betroffenen zumindest ermöglichte, Verletzungsgefahren zu entgehen. Auch das haben die Gerichte hinreichend beachtet. Oberverwaltungsgericht und Oberlandesgericht haben als gegenüber dem Wasserwerfereinsatz milderes Zwangsmittel das Wegtragen der Demonstranten erwogen und es mit tragfähiger Begründung als weniger wirksam zur bezweckten zügigen Räumung der Straße und Sicherung der Bewegungsfreiheit der Polizei bei der Abwehr von gewalttätigen Angriffen angesehen. Sie haben weiter maßgeblich darauf abgestellt, daß die Beschwerdeführer infolge der vorherigen Androhung, der lediglich in Intervallen abgegebenen Wasserstöße, der allmählichen Steigerung des Wasserdrucks und der Erkennbarkeit der Wasserdrucksteigerung sowie der Wirkung des Wasserwerfereinsatzes auf die weiter vorn Sitzenden hinreichende Möglichkeit hatten, den die Verletzungen verursachenden Wasserstößen zu entgehen und die Straße freiwillig zu räumen. Diese Erwägungen sind tragfähig und lassen eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht erkennen. Dem steht nicht der spätere Abbruch des Einsatzes an dieser Stelle entgegen. Welche Gründe dafür ausschlaggebend waren, läßt sich nicht feststellen.
dd) Schließlich ist auch eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG nicht feststellbar. Daß der Einsatz von Wasserwerfern als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt schon für sich genommen ohne Rücksicht auf Anlaß und Umstände gegen die Menschenwürde verstößt, ist nicht ersichtlich. Es spricht aber auch nichts dafür, daß die Beschwerdeführer im konkreten Fall einer Behandlung ausgesetzt worden sind, die als Verletzung der Menschenwürde anzusehen wäre. Dies gilt auch für die Beschwerdeführerin zu 1), die geltend macht, sie sei vom Wasserstoß in entwürdigender Weise im Genitalbereich getroffen worden. Der Wasserwerfer war auf eine solche Wirkung nicht gerichtet. Die Beschwerdeführerin war dem Wasserstrahl auch nicht unausweichlich ausgesetzt. Sie hatte es vielmehr in der Hand, sich dem Wasserwerfereinsatz zu entziehen. Eine bloße Objektstellung, die der Menschenwürde widerspräche, ist ihr damit nicht zugemutet worden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.