Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde wendete sich gegen § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28. März 2009 (BGBl I S. 634, berichtigt im BGBl I S. 1141). Die Beschwerdeführer rügten, durch diese Vorschriften jeweils in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.1 GG, insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt zu sein. Der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 14. September 2010 abgelehnt.

Nachdem der Bundesgesetzgeber mit Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23. November 2011 (BGBl I S. 2298) die angegriffenen Vorschriften aufgehoben hat, haben die Beschwerdeführer die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihnen die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Dieser Antrag der Beschwerdeführer auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung ihrer notwendigen Auslegung ist abzulehnen.

1. Über die Auslagenerstattung ist, nachdem die Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt haben, gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪114≫). Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nicht, da auch eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts widerspräche, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären (BVerfGE 33, 247 ≪264 f.≫). Wesentliche Bedeutung kann aber insbesondere dem Grund zukommen, der zur Erledigung geführt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪114 ff.≫; 87, 394 ≪397 f.≫; BVerfGK 3, 326 ≪327 f.≫). Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, kann, vorbehaltlich dessen, dass keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, dass sie das Begehren der Beschwerdeführer selbst für berechtigt erachtet hat. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und sie zu verpflichten, die Auslagen der Beschwerdeführer in gleicher Weise zu erstatten, wie wenn der Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre (BVerfGE 87, 394 ≪397≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, juris, Rn. 5).

2. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend die Anordnung der Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer nicht veranlasst.

Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage aus dem Deutschen Bundestag (vgl. BTDrucks 17/6747 und 17/6864) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht aufgehoben hat, um etwaigen grundrechtswidrigen Eingriffen abzuhelfen. Es hat daher bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass das Bundesverfassungsgericht keine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde vornimmt, um eine vom Regelfall bei erfolglosen Verfassungsbeschwerde vorgesehene Kostenentscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG zu begründen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Masing

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2997512

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