Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluß: keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Abweisung einer Räumungsklage wegen nicht genügend begründeter Geltendmachung von Eigenbedarf

 

Orientierungssatz

1. Zur Verpflichtung des Eigentümers, im Kündigungsschreiben die geltend gemachten Kündigungsgründe darzulegen, vgl. Entscheidung des BVerfG vom 28.01.1992, 1 BvR 1319/91, BVerfGE 85, 219 ≪223≫.

2. Läßt ein Kündigungsschreiben des Vermieters eine Begründung für den geltend gemachten Eigenbedarf nicht erkennen, so begegnet die auf ein Fehlen von Kündigungsgründen gestützte Abweisung einer Räumungsklage auch unter dem Blickwinkel des GG Art 14 Abs. 1 S. 1 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hier: Fehlende Begründung, weshalb es den Vermietern auf die Nutzung der Erdgeschoßwohnung und des Gartens angesichts ihres Besitzes der nahezu gleich großen Obergeschoßwohnung und des nicht vermieteten Gartens ankam.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 564b Abs. 3, 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 22.10.1993; Aktenzeichen 1 S 334/93)

AG Gelsenkirchen (Urteil vom 04.05.1993; Aktenzeichen 3 b C 220/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI543576

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